OLG München: Vage Angaben zur Lieferzeit sind unzulässig
Online-Händler Kunden müssen vor Abgabe ihrer Bestellung bestimmte Informationen (sog. Pflichtangaben) zur Verfügung stellen. Zu diesen Pflichtangaben gehören auch Angaben zum Liefertermin. Fehlende oder falsche Angaben zur Lieferzeit können kostenpflichtig abgemahnt werden. eine vage Angaben wie „bald verfügbar“ erfüllt diese Vorgabe nicht, entschied das OLG München. (Urteil vom 17.05.2018). Was war geschehen? Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte beanstandet, dass bei der Online-Bestellung eines Smartphones einer Elektronikmarktkette, der Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar.“ angezeigt wurde. Der vzbv hielt diese Angabe für unzulässig, weil sie gegen die gesetzliche Informationspflicht zur Angabe der Lieferzeit verstoße und hatte geklagt. Der beklagte Elektronikmarkt war der Auffassung, der Liefertermin müsse nicht angegeben werden, da der Kunde vor der Bestellung auf den unbekannten Liefertermin hingewiesen werde. Entscheidend sei, dass Kunden darauf hingewiesen werden, ob das Produkt verfügbar sei. Ihm stehe frei das Produkt zu bestellen, obwohl dieses nicht verfügbar sei. Das Urteil Das OLG München war der Auffassung, dass die unbestimmte Angabe zur Lieferzeit gegen die gesetzliche Informationspflicht der Elektronikmarktkette verstoße. Diese besagt, dass der Kunde noch vor Abschluss des Bestellvorgangs darüber informiert werden muss, bis wann die bestellte Ware spätestens geliefert werden muss. Der Hinweis „bald verfügbar“ erfülle diese [...]