Notwendigkeit der Angabe eines Verantwortlichen für journalistisch-redaktionelle Angebote
Der Gesetzgeber schreibt in § 55 des Rundfunkstaatsvertrages vor, dass Anbieter von journalistisch-redaktionellen Angeboten auf deren Webseite einen Verantwortlichen zu nennen haben. Hierdurch soll den Nutzern des Angebotes ein Ansprechpartner für Ansprüche aus der Verletzung von Rechten, insbesondere von Persönlichkeitsrechten gegeben werden. So etwa, wenn eine in einem Beitrag genannte Person mit der Darstellung nicht einverstanden ist und daher eine Richtigstellung, eine Gegendarstellung oder ein Entfernen des Artikels fordert.