Neue Kennzeichnungspflichten für Online-Händler bei Netzteilen für Elektrogeräte ab 28.12.2024
Ab dem 28.12.2024 gelten für alle Wirtschaftsakteure, also auch für Onlinehändler, neue Kennzeichnungspflichten für Onlineangebote von Artikeln mit Netzteilen nach der Funkanlagenrichtlinie. I. Welche Produkte sind betroffen? Folgende Produkte sind von den neuen Kennzeichnungspflichten betroffen (bestimmte Arten von sog. „Funkanlagen“, d.h. Elektrogeräte mit Funkfunktion, die in Anhang Ia Teil I der Richtlinie 2022/2380 aufgeführt sind): tragbare Mobiltelefone Tablet-Computer Laptops Digitalkameras Kopfhörer, Headsets tragbare Videospielkonsolen tragbare Lautsprecher, E-Reader Tastaturen Mäuse tragbare Navigationssysteme, II. Frist Die neuen Kennzeichnungspflichten müssen bis zum 28.12.2024 erfüllt werden. Die Verpflichtungen gelten jedoch nur für neu in Verkehr gebrachte Produkte. Für Laptops gilt eine verlängerte Frist ab dem 28.04.2026. Auch hier gilt dies nur für Produkte, die ab dem 28.04.2026 neu in Verkehr gebracht werden. Unter „Inverkehrbringen“ ist die erstmalige Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Unionsmarkt zu verstehen, Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 FunkanlagenRL bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 10 FuAG. III. Was ist zu tun? Wenn Sie betroffene Elektro- und Elektronikgeräte anbieten, müssen Sie am Stichtag (für Geräte, die ab dem Stichtag neu in Verkehr gebracht werden) auf der Produktdetailseite im Onlineangebot ein Online-Piktogramm und ein Online-Label zur Verfügung stellen. 1.) Online-Piktogramm Das Online-Piktogramm muss darüber informieren, ob ein Netzteil im Lieferumfang enthalten ist. [...]