Von wegen „alter Hut“ – Regelungen, die auch nach der Rechtsänderung zulässig bleiben
Seit dem 13.6.2014 haben sich die gesetzlichen Vorgaben zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen umfassend geändert. Viele Bestimmungen sind zum Vorteil des Unternehmers und schränken die Rechte von Verbrauchern teilweise erheblich ein. Als Bestimmungen „zum Schutz von Verbrauchern“ schaffen diese Rechtsnormen aber „nur“ einen Mindeststandard, den Händler zwingend einzuhalten haben. Daneben bleibt es ihnen jedoch unbenommen, von diesen Mindestvorgaben zu Gunsten ihrer Kunden abzuweichen. Dadurch haben sie die Möglichkeit, sich positiv von der Konkurrenz abzuheben und auf diese Weise neue Kunden zu gewinnen und Bestandskunden zu halten.