BGH legt EuGH Fragen zum Widerrufsrecht beim Matratzenkauf vor
Der BGH hat die Fragen verkündet, die er dem EuGH zum Widerrufsrecht beim Kauf einer Matratze vorgelegt hat. Was war geschehen? Ein Kunde bestellte über die Internetseite eines Matratzenhändlers eine Matratze, die er nach Erhalt wieder zurückschickte. Allerdings hatte er zuvor die Schutzfolie entfernt. Der Händler ist der Auffassung, dass er die Matratze daher nicht zurücknehmen muss. Kein Widerrufsrecht bei Hygieneartikeln Entsiegelte Produkte sind theoretisch vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn sie aus Gründen der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind. Ob die Schutzfolie einer Matratze als Versiegelung anzusehen ist und daher vom Widerrufrecht ausgeschlossen ist, ist unklar. Vorlage an den EuGH Der BGH, der den Rechtstreit entscheiden muss, hat dem EuGH zwei Fragen zum Widerrufsrecht aus dem Verfahren vorgelegt, da die Grundlage des Widerrufsrechts im Fernabsatz die EU-Verbraucherrechterichtlinie ist und daher bei der Entscheidung EU-Recht eine Rolle spielt. Ist die Matratze ein Hygieneartikel? Nach § 312 g Abs. 2 S.1 Nr. 3 BGB ist das Widerrufsrechts in den Fällen ausgeschlossen, in denen versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn die Versiegelung entfernt wurde. Ob die Matratze, die zwar bei bestimmungsgemäßem Gebrauch mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommt, aber durch [...]