BGH – Datenschutzbeauftragter muss nicht namentlich benannt werden
Ab einer bestimmten Unternehmensgröße muss zwingend ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Aus den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung ergibt sich auch eindeutig, dass dieser, sofern vorhanden, in der Datenschutzerklärung genannt werden muss. Umstritten war hier bis vor kurzem, ob der Datenschutzbeauftragte hier nur mit seiner Funktion oder auch mit Vor- und Nachnamen genannt werden muss. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14.05.2024 – VI ZR 370/22) schafft hier Klarheit. Mehr zu diesem Urteil und seinen Auswirkungen erfahren Sie in diesem Beitrag […]