OLG Hamm: Für den Ausfall eines Konzerts haftet der Wiederverkäufer von Konzerttickets nicht und darf seinen Gewinn aus dem Ticketverkauf behalten
In einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 30.07.2009; Az.: 4 U 69/09 ) urteilte das OLG Hamm darüber, ob jemand, der Konzerttickets wieder verkauft für den Ausfall eines Konzerts haften muss und ob er bei einem Ausfall seinen Gewinn aus der Differenz zwischen Karten- und Verkaufspreis behalten dürfe.