Der Kunde nimmt das Paket nicht an bzw. holt dieses nicht bei der Annahmestelle ab – Was sind Ihre Rechte als Onlinehändler?
Ein häufiges Problem für Onlinehändler ist, dass Kunden ein Paket nicht annehmen bzw. sie dieses nicht an der Postannahmestelle abholen und die bestellte Ware so an den Händler zurückgeht. Sei es, weil sich die Anlieferung mit einem Urlaub überschneidet oder kein Interesse am bestellten Produkt mehr besteht. Ob dies einen erfolgreichen Widerruf darstellt und welche Rechte und Pflichten Onlinehändler in dieser Situation haben, wird im folgenden Beitrag näher erläutert. Stellt ein Nichtannehmen bzw. Nichtabholen einen Widerruf dar? Nein! Im Gesetz ist klar geregelt, dass der Verbraucher sein Widerruf erklären muss. Zwar kann dies formlos passieren, ein kurzer Brief, eine E-Mail oder sogar ein Anruf genügt, die bloße Nichtannahme ist jedoch keine wirksame Widerrufserklärung. In einem Urteil des AG Dieburg v. 04.11.2015 ( 20 C 218/15 (21)) wurde klargestellt, dass eine Nichtannahme kein Widerruf darstellt. Hier hatte der Verbraucher die Annahme der Ware am Lieferort nach Ausladen der ersten drei Pakete abgelehnt. Fast zwei Monate später erklärte er sein Widerruf per E-Mail. Das Gericht bestimmte hier, dass hier die Widerrufsfrist mit der Ablehnung der Ware begonnen hatte, da der Kunde grundsätzlich die Sachherrschaft über die Ware hatte, auch wenn er diese nicht behalten wollte. Dadurch war der Widerruf nicht rechtzeitig [...]