Preisangaben bei Waren in pfandpflichtigen Verpackungen und Verkauf von Getränken im Online-Handel
In einem anhängigen Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (Az. C- 543/21) geht es um die Frage, ob bei der Werbung für Waren in pfandpflichtigen Verpackungen der Pfandbetrag gesondert ausgewiesen werden darf oder ob ein Gesamtpreis einschließlich des Pfandbetrages angegeben werden muss. Der Bundesgerichtshof möchte in diesem Verfahren geklärt wissen, ob der Begriff „Verkaufspreis“ im Sinne von Art. 2 lit. a der Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG) bedeutet, dass der Pfandbetrag darin enthalten sein muss oder nicht. Zuvor waren sich die Instanzgerichte uneinig. Zuletzt hatte das OLG Schleswig die gesonderte Angabe des Pfandbetrages für zulässig erachtet. Auch der Generalanwalt beim EuGH hält es für zulässig, den Pfandbetrag gesondert auszuweisen und nicht in den Gesamtpreis einzurechnen. Seiner Ansicht nach umfasst der „Verkaufspreis“ im Sinne der Preisangabenrichtlinie nicht das zu erstattende Pfand, das auf Mehrwegverpackungen wie Getränkeflaschen erhoben wird. Der Pfandbetrag werde dem Verbraucher – anders als z.B. die Mehrwertsteuer – erstattet. Das eigentliche Urteil steht hier noch aus, wobei der Ansicht des Generalanwalts in den meisten Verfahren gefolgt wird. Neben dieser Frage gibt es zahlreiche weitere Punkte, die Online-Händler beim Verkauf von Getränken im Versandhandel beachten müssen. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Punkte. […]