Hier finden Sie wichtige Informationen für den Verkauf von E-Zigaretten und Liquids (Stand: Oktober 2016).

 

Bisher existierten im Versandhandel für Produkte wie E-Zigaretten und E-Shishas wenig Jugendschutzvorschriften. Diese Produkte fielen bislang nicht unter den Begriff der „Tabakwaren“ nach § 10 des Jugendschutzgesetzes (JSchG) und durften daher an Kinder und Jugendliche verkauft werden.

Nach einer Änderung des JSchG ist diese Gesetzeslücke nun geschlossen. Seit 01. April 2016 ist das „Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und Shishas“ in Kraft, das nach einer Änderung von § 10 JSchG ein Vertriebsverbot dieser Produkte für den Versandhandel vorsieht.

Ebenfalls neue Regelungen wurden durch das sog. Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) geschaffen, das seit dem 20. Mai 2016 in Kraft ist.

Das Gesetz beinhaltet unter anderem Regelungen zum Vertrieb und der Werbung  von nikotinhaltigen und nicht nikotinhaltigen E-Zigaretten und Liquids.

Wir geben nachfolgend einen Überblick über die neuen gesetzlichen Regelungen, die von Online-Händlern beim Vertrieb und der Werbung dieser Produkte unbedingt beachtet werden sollten, um hohe Geldbußen zu vermeiden.

Verkaufsverbot an Jugendliche

Online-Händler haben zu beachten, dass Tabakwaren (d.h. herkömmliche Zigaretten und Zigarren), E-Zigaretten und Liquids prinzipiell nicht an Kinder und Jugendliche   verkauft werden dürfen. Dies ist nach neuer Rechtslage ausdrücklich im Jugendschutzgesetz (JSchG) geregelt. Der neue § 10 Abs. 3 JSchG lautet wie folgt:

 „Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten, noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.“

Nach § 10 Abs. 4 JSchG sind auch nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in welchen eine Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft wird, von dem Verkaufsverbot mit erfasst.

Nach dem Jugendschutzgesetz (JSchG) wird der Begriff Kinder und Jugendliche wie folgt definiert: Wer unter 14 Jahren alt ist, ist ein Kind und wer zwischen 14 und 18 Jahren alt ist, ist ein Jugendlicher.

Altersverifikation

Um sicherzugehen, dass die nach dem JSchG verbotenen Produkte nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden, sind Online-Händler verpflichtet, ein sog. Altersverifikationsverfahren (AVS) durchzuführen.

Die Altersverifikation muss sowohl bei der Bestellung als auch bei der Zustellung vorgenommen werden.

Der Händler muss bei dem zweistufiges Verfahren sicherstellen, dass:

  1. die nach dem JSchG verbotenen Produkte nicht gegenüber Kindern und Jugendlichen im Online-Shop angeboten werden
  2. diese Produkte nicht an Kinder und Jugendliche ausgeliefert werden

Das bedeutet, dass sowohl das „Anbieten“ in einem Shop als auch die Auslieferung ohne Altersprüfung untersagt sind.

AVS bei der Bestellung

In der Praxis können Online-Händler die Volljährigkeit über Prüfroutinen feststellen. Dies kann entweder mit der Eingabe der Nummer des Personalausweises (sog. Perso-Check) oder mittels verifizierter Adressdaten, die abgerufen oder vom Händler programmiert werden können, geschehen (z.B. Schufa-Q-Bit-Check).Die Adressdaten können in den Bestellablauf integriert werden.

AVS bei der Zustellung

Beim Versand der Tabakwaren, E-Zigaretten und Shishas müssen Online-Händler ebenfalls sicherstellen, dass dieser nur an volljährige Personen erfolgt.

Dabei muss überprüft werden, dass die getätigten Angaben des Käufers bezüglich des Alters auch richtig waren (sog. Face-to-Face-Kontrolle).

Dies kann durch die Auswahl von Spezialversandarten geschehen beispielsweise mittels einer DHL Identitäts- und Altersprüfung geschehen, die wie folgt abläuft:

DHL führt die Altersprüfung anhand eines Ausweisdokumentes des Empfängers aus, falls nicht eindeutig ersichtlich ist, dass dieser das Mindestalter überschritten hat. Die Ware wird nur an den Empfänger persönlich oder an eine Person im Haushalt des Empfängers übergeben, sofern dieser das vorgegebene Mindestalter erreicht hat. Eine alternative Zustellung an einen Nachbarn, an eine Packstation oder in einen Paketkasten ist nicht möglich.

Unzulässige Methoden beim AVS

Nicht ausreichend ist, wenn der Versand lediglich von der Übermittlung eines Scans oder einer Kopie des Personalausweises des Minderjährigen abhängig gemacht wird, da dieses Verfahren zu anfällig für Manipulation ist.

Der Händler muss sich bereits vor dem Versand vergewissern, dass der Empfänger der Sendung volljährig ist, indem er die Eingaben der Nummer des Personalausweises durch ein geeignetes Verfahren überprüft (siehe oben).

Ebenfalls nicht ausreichend ist die Abfrage gesonderter Bestätigungen (z.B. Häkchen in Box setzen), wenn seitens des Händlers keine Überprüfung der vom Kunden getätigten Erklärung erfolgt.

Falls noch nicht geschehen, müssen Online-Händler daher unbedingt die technischen Kontrollsysteme auf ihrer Website in Hinblick auf die geltende Rechtslage überprüfen.

Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz können mit hohen Geldbußen geahndet werden.

Rechtssicherheit durch das Tabakerzeugnisgesetz

Bisher war die Rechtslage, was den (Online-)Verkauf von E-Zigaretten und Liquids angeht, nicht hinreichend klar. Der BGH hatte in einer Grundsatzentscheidung (Urteil vom 23.12.2015, Az. 2StR 525/13) den Verkauf  von E-Zigaretten-Liquids, die Nikotin enthalten, verboten und damit für Unsicherheit unter Händlern gesorgt.

Am 20. Mai 2016 ist das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) in Kraft getreten. Dadurch wurden die Anforderungen der EU-Tabakprodukterichtlinie (EU-RL 2014/40) ins nationale Recht umgesetzt und ein neuer gesetzlicher Rahmen wurde geschaffen.

Verboten sind nach dem TabakerzG Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, wenn sie ein charakteristisches Aroma haben, Aromastoffe oder technische Merkmale aufweisen, die den Geruch, Geschmack oder die Rauchintensität verändern. Ebenso, wenn der Filter, das Papier oder Kapseln Tabak oder Nikotin enthalten.

Für Mentholzigaretten gilt das Verbot erst nach einer Übergangsfrist ab dem 20. Mai 2020.

Der Vertrieb von nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und deren Nachfüllbehältnissen hat mit dem Tabakerzeugnisgesetz ebenfalls einen neuen gesetzlichen Rahmen erhalten, in Hinblick auf ihre Inhaltsstoffe, die maximale Füllmenge, ihren Nikotingehalt sowie erforderliche Warnhinweise, den Online-Händler beim Vertrieb beachten müssen.

Online-Werbeverbot

Nach § 19 Abs. 3 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) ist es verboten, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter „in Diensten der Infomationsgesellschaft“ zu werben- darunter fällt auch der Online-Handel.

Für Händler bedeutet das, dass jede Form von Online-Werbung zu unterlassen ist.

Das Verbot gilt auch für Werbung auf Facebook-Seiten, Tweets, Bannerwerbung auf fremden Seiten, AdWords-Werbung oder die Produktplatzierung in Preissuchmaschinen.

Auch beim Versand von Newslettern ist davon auszugehen, dass es sich um „Dienste der Informationsgesellschaft“ handelt, die auch vom Werbeverbot erfasst sind, wenn die Werbung auf den Absatz der verbotenen Produkte abzielt.

 

Fazit

Online-Händler, die Tabakwaren, E-Zigaretten und Liquids verkaufen, müssen sicherstellen, dass diese Waren nur Erwachsenen angeboten werden. Um dies zu überprüfen, muss ein zweistufiges Altersverifikationsverfahren durchgeführt werden.

Ebenfalls beachtet werden müssen die relevanten Vorschriften des Tabakerzeugnisgesetzes und das darin enthaltene Verbot der Online-Werbung.

Wer gegen die gesetzlichen Vorgaben verstößt, riskiert nicht nur Abmahnungen sondern auch behördliche Sanktionen wie Bußgelder.