Zum 28.05.2022 tritt eine neue Preisangabenverordnung in Kraft.
Hierdurch ergeben sich diverse Änderungen, insbesondere im Bereich der zulässigen Einheiten.
Welche Veränderungen hier auf Händler zukommen erfahren Sie im folgenden Beitrag.
1. Wegfall der Ausnahme für Ware mit Gewicht von max. 250g oder Nettovolumen von max. 250ml
Die Preisangabenverordnung schreibt vor, dass für Waren, welche nach Gewicht, Volumen, Fläche oder Länge angeboten werden, zusätzlich zum Preis ein Grundpreis angegeben wird, der den Preis je Mengeneinheit angibt.
Nach aktueller Rechtslage sind die zulässigen Mengeneinheiten 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter.
Für Waren welche üblicherweise maximal 250g wiegen oder deren Nettovolumen maximal 250ml beträgt darf der Grundpreis jedoch auch auf 100g bzw. 100ml angegeben werden.
Diese Ausnahme entfällt zum 28.05.2022 ersatzlos.
Daher muss zukünftig stets der Grundpreis auf 1 Kilogramm bzw. 1 Liter angeben werden.
Neu ist eine Ausnahme für lose Ware, bei welcher entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter verwendet werden darf.
Bei loser Ware handelt es sich jedoch um Ware, welche durch den Unternehmer in Anwesenheit des Verbrauchers oder durch den Verbraucher selbst abgemessen wird, für den Internethandel hat dies keine Relevanz.
2. Pfand: nicht Teil des Grundpreises:
Ein noch offenes Problem war beim Verkauf von Getränken, ob der Pfand Teil des Grundpreises ist oder nicht.
In der Vergangenheit war dies rechtlich unklar und wurde auch von verschiedenen Gerichten unterschiedlich beurteilt.
In der neuen Preisverordnung ist es ab dem 28.5. grundsätzlich klar geregelt, das der Pfand nicht Teil des Grundpreises ist,
aber separat neben Verkaufs- und Grundpreis anzugeben ist.
Allerdings steht aktuell ein EUGH-Urteil aus, in welcher das Gericht über genau diese Frage zu entscheiden hat.
Es ist daher nicht völlig auszuschließen, dass dieses Gericht dann zu einem anderem Ergebnis kommt, mit der Folge,
dass der Pfand dann möglicherweise doch in den Grundpreis einzuberechnen ist.
3. Neue Pflicht bei Preisermäßigungen:
Verpflichtende Angabe des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage
Zur Förderung der Transparenz und um den Verbraucher eine bessere Einschätzung des Preises zu ermöglichen müssen Händler zukünftig bei Verwendung von Preisermäßigungen den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage angeben.
Verhindert werden soll insbesondere eine Verkaufstaktik, bei welcher der Händler den Preis zunächst anhebt um danach eine Preisminderung vorzunehmen, mit welcher der Verbraucher denselben Preis oder sogar einen höheren als dem vorher verlangten entrichten soll, aber durch den vermeintlichen Rabatt getäuscht und zum Kauf verführt wird. Durch diese könnte dem Verbraucher auch ein vermeintlich höherer Rabatt vorgegaukelt werden.
Die Angabe des niedrigsten Gesamtpreises ist notwendig sofern Waren im Internet an Verbraucher angeboten oder mit Preisangaben beworben werden.
Dies gilt nur für den Verkauf von Waren, nicht von Dienstleistungen oder rein digitalen Inhalten.
Betroffene Preisermäßigungen können sowohl prozentual geschehen, als auch in Vergleich mit einem eigenen vorherigen Preis („Statt“-/Streichpreise).
Dies gilt auch nur für den jeweiligen Verkaufskanal, es können also verschiedene Preise etwa stationär und im Internet verwendet werden.
Nicht betroffen von der Pflicht sind jedoch Preisermäßigungen, welche sich mit Preisen von anderen vergleichen, insbesondere etwa der Vergleich gegenüber dem UVP, also der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers oder auch mit Preisen der Konkurrenz. Auch Preisermäßigungen die allgemeine Niedrigpreise versprechen oder „3 zum Preis von 2“-Aktionen sind davon nicht betroffen.
Der jeweilige Vergleich sollte sich jedoch stets klar für den Kunden ergeben, und es sollte klar sein, dass es sich um einen reinen Vergleich mit dem UVP handelt und nicht um eine eigene Preissenkung.
Zukünftig gilt nun, dass als Bezugspreis des Rabattes der niedrigste Preis innerhalb der letzten 30 Tage angegeben werden muss.
Beispiel:
Ein Fahrrad wird zunächst für 499€ angeboten, für 14 Tage wird der Preis jedoch auf 599€ erhöht.
Wenn danach der Preis auf 399€ herabgesetzt wird, darf dieser Preis weder direkt noch prozentual mit den 599€ verglichen werden, sondern es müssen die 499€ als Bezugspreis verwendet werden.
„Schrittweises Absenken“
Eine Ausnahme gilt, wenn Waren schrittweise herabgesenkt werden, ohne dass es zu einer Unterbrechung, also Erhöhung kommt. Hier kann während der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis vor der schrittweisen Preisminderung angegeben werden. Dies soll Lagerabverkäufe ermöglichen.
Beispiel:
Das Fahrrad wird weiter rabattiert, und kostet zunächst 349€ bevor es auf 299€ herabgesenkt wird.
Als Vergleichspreis kann hier stets die 499€ verwendet werden.
Fazit:
Von den Änderungen sind Händler betroffen, wenn sie entweder Waren mit einem Gewicht oder Volumen von max. 250g oder 250ml verkaufen, Getränke verkaufen, oder diese Rabattaktionen im Vergleich zu vorherigen eigenen Preisen vornehmen.
Im ersten Fall gilt es zu beachten, dass zukünftig die Preise stets auf 1 Kilogramm bzw. 1 Liter anzugeben sind. Bei Getränken ist zunächst abschließend geregelt, dass der Pfand nicht Teil des Grundpreises ist, wobei ein ausstehendes EUGH-Urteil hier noch zu Änderungen führen kann. Bei Rabattaktionen mit alten eigenen Preisen muss als Vergleichspreis der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden.
Wichtig:
Die Rechtstexte sind davon nicht betroffen, hier kommt es zu keinen Änderungen.