Werbung mit Testergebnissen ist bei Online-Händlern beliebt, denn ein gutes Testergebnis kann den Umsatz für ein Produkt massiv ankurbeln.
Um hierbei teure Abmahnungen zu vermeiden, sollten die rechtlichen Vorgaben und Einzelheiten beachtet werden, da die Werbung mit Testergebnissen rechtlich nicht unproblematisch ist.
Die größten Fallstricke bei der Werbung mit Testergebnissen haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.
1.) Rechtlicher Hintergrund
Die Grundregel lautet- wie immer bei der Werbung für Produkte im Online-Handel-, dass die Werbung nicht irreführend sein darf. Dies ist in § 5 UWG geregelt.
Testergebnisse dürfen beispielsweise nicht dazu verwendet werden, dem Kunden zu suggerieren, dass das Produkt besonders heraussticht, obwohl die Untersuchungsergebnisse dies nicht rechtfertigen.
Im Laufe der Jahre haben sich die deutschen Gerichte immer wieder mit der Frage beschäftigt, inweiweit eine Werbung mit Testergebnissen zulässig ist. Dabei wurden Grundsätze entwickelt, von denen wir nachfolgend die wichtigsten vorstellen.
2.) Leichte Auffindbarkeit der Fundstelle
Ein wichtiges Kriterium bei der Werbung mit Testergebnissen ist die klare Erkennbarkeit und leichte Auffindbarkeit der Fundstelle.
Leicht auffindbar bedeutet im Onlinehandel beispielsweise, dass die Fundstelle bereits auf der ersten Seite angegeben wird oder mittels Sternchenhinweises schnell aufzufinden ist.
Das OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 24.03.2016) hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass im Onlinehandel die Angabe der Fundstelle eines Testergebmnisses alternativ auch durch eine Verlinkung auf den vollständigen Test erfolgen kann. Bloße Zitate aus dem Test reichen jedoch nicht aus.
Ob eine Verlinkung zu dem Testergebnis erforderlich ist, hatte kürzlich der BGH zu entscheiden (Beschluss vom 08.12.2016). Ein Anbieter für Telekommunikationsdienstleistungen hatte für seinen Tarif mit dem Test-Emblem eines Vergleichsportals geworben und dabei das Test-Emblem mit der Fundstelle des Tests abgebildet. Durch einen Link auf die Seite zu gelangen, auf der das Testergebnis veröffentlicht war, konnte man jedoch nicht.
Der BGH machte in seinem aktuellen Beschluss deutlich, dass nicht explizit auf die Fundstelle verlinkt werden müsse. Ausreichend sei, wenn die Fundstelle bzw. Internetseite angezeigt und deutlich erkennbar ist. Dem Verbraucher sei es dadurch möglich, die Details zum Test selbst aufzufinden.
Auch zu der Frage wie die Fundstelle anzugeben ist, gibt es zahlreiche Entscheidungen.
Zur Lesbarkeit der Fundstelle urteilte das OLG Celle (Urteil vom 24.02.2011), dass der durchschnittliche Verbraucher in der Lage sein muss, die Fundstelle lesen zu können. Dies sei regelmäßig dann der Fall, wenn mindestens Schriftgröße 6 verwendet wird.
Auch die grafische Darstellung kann bei der Beurteilung der Lesbarkeit der Fundstelle eine Rolle spielen. Das OLG Koblenz entschied (Urteil vom 14.03.2012), dass eine schwarze Schrift auf grauem Hintergrund nicht ausreicht, um eine klare Erkennbarkeit anzunehmen.
Wichtig ist jedenfalls, dass die Fundstelle ausreichend erkennbar ist. Fehlt es an der ausreichenden Erkennbarkeit der Fundstelle, ist dies genauso zu werten wie eine komplett fehlende Fundstelle. Dies entschied das OLG Celle (Urteil vom 24.02.2011).
3.) Zutreffende Wiedergabe des Testergebnisses
Das Testergebnis muss grundsätzlich wahrheitsgemäß wiedergeben werden. Wenn mit dem „Testsieger“ geworben wird, muss es auch der Testsieger sein.
Das Testergebnis muss sich auch genau auf das beworbene Produkt beziehen. Es ist irreführend, wenn das getestete Produkt mit dem beworbenen Produkt nur technisch baugleich und äußerlich ähnlich ist. Dies entschied das OLG Köln (Urteil vom 23.02.2011)
Irreführend kann es auch sein, wenn das Testergebnis mit eigenen Worten kommentiert oder beschrieben wird.
Online-Händler sollten Testergebnisse daher ausschließlich sachlich und im Original wiedergeben.
4.) Keine Werbung mit veralteten oder überholten Testergebnissen
Nicht grundsätzlich unzulässig ist die Werbung mit Testergebnissen, deren Veröffentlichung bereits einige Zeit zurückliegt.
Als irreführend gilt Werbung mit älteren Testergebnissen erst dann, wenn diese zwischenzeitlich überholt sind. Solange das Produkt aber nicht verändert wurde und auch keine neueren Testergebnisse vorliegen, darf auch mit einem älteren Testergebnis geworben werden.
Irreführend ist es jedoch, wenn es einen neuen Test gibt und das beworbene Produkt die damals guten Testergebnisse nicht mehr erzielen würde, da in diesem Fall dem Kunden wichtige Informationen vorenthalten werden (OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2007).
Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass die Werbung mit überholten Testergebnissen irreführend ist, wenn der Urheber der Bewertung das Qualitätsurteil nach einer neuen Prüfung ausdrücklich revidiert hat (Urteil vom 24.05.2012).
Der Beklagte, ein Hersteller von Fahrradschlössern, hatte mit Testergebnissen der „Stiftung Warentest“ geworben, die später von der „Stiftung Warentest“ ausdrücklich revidiert worden waren. Nach Auffassung des Gerichts sei dies irreführend, da der Kunde davon ausgehe, dass ihm nicht verschwiegen werde, wenn das frühere Testergebnis nicht mehr aktuell sei.
5.) Keine Werbung mit nicht repräsentativen Testergebnissen
Die Testergebnisse mit denen geworben wird, müssen auf einer repräsentativen Untersuchung beruhen. Der Test darf nicht nur mit einer stichprobenartigen Auswahl vorgenommen worden sein. Falls das Testergebnis nur auf einer stichprobenartigen Untersuchung basiert, müssen Online-Händler darauf hinweisen, dass der Test keine repräsentative Erhebung beansprucht. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass ein Produkt aus einer nicht repräsentativen Untersuchung als „Testsieger“ bezeichnet wird.
Das OLG Köln hat eine Werbung für Geschirrspülmaschinenreiniger als irreführend angesehen, da das Ergebnis des Tests nicht repräsentativ war, da es mit einem nicht seriös durchgeführten Konsumententest beworben war.
6.) Keine Irreführung über das Verhältnis zu Wettbewerbern
Die Information darüber, wie die Bewertung eines bestimmten Produkts in das Umfeld seiner Konkurrenten eingeordnet ist, kann ausschlaggebend für die Kaufentscheidung sein.
Daher ist grundsätzlich der Rang des Testergebnisses deutlich zu machen.
Die Werbung mit einem guten Testergebnis ist irreführend, wenn sie über das Verhältnis des beworbenen Produkts über zu den ebenfalls beworbenen Konkurrenzprodukten hinwegtäuscht (z.B. ist das Testergebnis „gut“ nicht mehr so gut, wenn das Produkt damit unter dem Durchschnitt sämtlicher getesteter Produkte bleibt).
7.) Werbung mit Testsiegeln der „Stiftung Warentest“
Wer mit dem Testergebnissen der Stiftung Warentest werben will, muss darauf achten, die Bedingungen der Verbraucherorganisation einzuhalten. (mehr hierzu unter: https://www.test.de/unternehmen/werbung-5016972-5016979/)
Außerdem sollten Händler beachten, dass die Logos der Stiftung Warentest dem Urheberrecht unterliegen und nur nach den entsprechenden Vorgaben, die die Stiftung Warentest in ihrem Logo-Lizenzvertrag aufgestellt hat, verwendet werden dürfen.
8.) Fazit
Online-Händler, die mit Testergebnissen werben, müssen darauf achten, dass die Angaben zutreffend, inhaltlich vollständig und aktuell sind. Das Testergebnis sollte zudem leicht auffindbar sein und die Fundstelle angegeben werden.
Ratsam ist es auch, das Testergebnis mit dem geworben wird, nicht in eigene Worte zu fassen, sondern die Testergebnisse im Original wiederzugeben.
Außerdem sollte nicht mit einem veralteten Testergebnis geworben werden, wenn schon neuere Tests für das Produkt durchgeführt worden sind. Last but not least soltle der Rang des Testergebnisses deutlich gemacht werden, um die Bewertung des Produkts besser einordnen zu können.