Hier erfahren Sie, was Online-Händler beim Verkauf von Textilien zu beachten haben.

 

1)    Relevanz für den Onlinehandel

Bei der Präsentation von Textilprodukten im Online-Shop sind Vorgaben zu beachten. Es müssen beispielsweise zwingend die im Produkt enthaltenen Materialien angegeben werden.

Die Pflicht zur korrekten Kennzeichnung ist zwar primär eine Herstellerpflicht, aber auch Online-Händler sind zur Angabe der im Produkt enthaltenen Materialien verpflichtet.

Eine falsche oder fehlerhafte Kennzeichnung von Textilien stellt einen Wettbewerbsverstoß dar und hat eine Abmahnung zur Folge.

Wie die Textilkennzeichnung nach aktueller Rechtslage im Online-Handel richtig gestaltet wird, erfahren Sie in diesem Beitrag.

 

2)    Rechtliche Begutachtung

Bereits seit 2012 ist die EU-Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKVO) die maßgebliche Norm, die beim Vertrieb von Textilien beachtet werden muss.

Seit Februar 2016 bildet das neue Textilkennzeichnungsgesetz (TextilkennzG) den rechtlichen Rahmen für die Durchführung und den Vollzug  der europäischen TextilKVO. Das TextilkennzG  regelt insbesondere zusätzliche Maßnahmen zur Marktüberwachung und sieht strengere Bußgeldvorschriften vor.

Handelt der Onlinehändler vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes kann er mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,00 Euro rechnen. Das ist der Höchstrahmen, der sich vergleichsmäßig zur alten Rechtslage verdoppelt hat.

 

3)    Welche Textilien müssen gekennzeichnet werden?

Neben Kleidung und Heimtextilien müssen auch folgende Erzeugnisse mit einem Textilfaseranteil  von mindestens 80 Prozent gekennzeichnet werden:

  • Bezugsmaterialien für Möbel
  • Regen- und Sonnenschirme
  • mehrschichtige Fußbodenbeläge
  • Matratzenbezüge
  • Bezüge von Campingartikeln

Bei einem Sonnenschirm kommt es nicht darauf an, ob dieser einen textilen Anteil von mindestens 80 % hat, sondern darauf, dass der Bezugsstoff zu 80% aus textilen Rohstoffen besteht.

 

4)    Welche Textilien müssen nicht gekennzeichnet werden?

Welche Textilien nicht von der Kennzeichnungspflicht umfasst sind, ist in Anhang V der EU-Verordnung geregelt.

Darunter fallen z.B.:

– Armbänder für Uhren, aus Spinnstoffen
– Etiketten und Abzeichen
– Leder- und Sattlerwaren, aus Spinnstoffen
– Spielzeug
– Textile Teile von Schuhwaren
– Futterale bzw. Etuis für Brillen, Zigaretten und Zigarren aus Gewebe
– Textilwaren für Tiere

 

5)    Wie hat die Kennzeichnung zu erfolgen?- in 5 Schritten

Da bei der Kennzeichnung die meisten Fehler begangen werden, geben wir Ihnen eine Anleitung an die Hand, wie die Kennzeichnung in fünf Schritten korrekt zu erfolgen hat.

 

5.1. Woraus besteht das Produkt?

Zunächst ist entscheidend, dass der Händler die in der Ware enthaltenen Materialien in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise angibt.

Dabei dürfen nur die Textilfaserbezeichnungen verwendet werden, die von der Verordnung vorgegeben sind (Anhang I).

Andere als die in der Verordnung genannten Bezeichnungen sind nicht zulässig (z.B. die korrekte Bezeichnung nach der TextilKVO lautet „Elasthan“ und nicht  „Lycra“).

Nur Textilerzeugnisse, die ausschließlich aus einer Faser bestehen, dürfen auch mit dem Hinweis „100 %Kaschmir“ oder „100%Baumwolle“ gekennzeichnet werden.

Händler sollten sich bei der Frage, woraus das Produkt besteht, nicht nur auf die auf den Kleidungsstücken eingewebten Textilangaben verlassen und diese unbesehen übernehmen, sondern auch selbst überprüfen, ob die Angaben mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmen.

 

5.2. Wie hat die Bezeichnung konkret auszusehen?

Die im Anhang I der Verordnung aufgeführten Bezeichnungen dürfen  weder alleinstehend (z.B. Wolle oder Seide, wenn das Produkt aus beiden Fasern besteht), noch in Wortverbindungen (z.B. „Bio-Baumwolle“) verwendet werden.

Die Faserbezeichnungen müssen zutreffend und vollständig sein. Das OLG München stufte eine nicht vollständige Textilfaserbezeichnung als Wettbewerbsverstoß ein (Urteil vom 20.10.2016). Die Beklagte hatte beim Vertrieb ihrer Textilerzeugnisse in einem Online-Shop nicht sämtliche Pflichtinformationen angegeben und damit die Verbraucherinteressen verletzt, urteilte das OLG München.

Weiterhin dürfen keine Abkürzungen oder Eigenkreationen verwendet werden, z.B. ist es unzulässig statt „Baumwolle“ in einem deutschen Online-Shop die Bezeichnung „cotton“ zu verwenden oder „Baumwolle“ mit „BW“ abzukürzen, ebenfalls unzulässig ist sind Bezeichnungen wie „Naturseide“ oder „Kunstleder“.

 

5.3. In welchem Umfang müssen die enthaltenen Textilfasern angegeben werden, wenn das Produkt aus mehreren verschiedenen Fasern besteht?

Die Gewichtanteile sämtlicher im Produkt enthaltener Fasern müssen ausnahmslos und in Prozent angegeben werden.

Die im Erzeugnis enthaltenen Fasern müssen dabei in absteigender Reihenfolge angegeben werden, d.h. 80% Baumwolle, 20% Polyester und nicht 20% Polyester, 80% Baumwolle.

Wenn die Bekleidung oder auch nur kleine Teile davon tierischen Ursprungs sind, muss das angegeben werden. Dies gilt insbesondere für Leder und Fell. Das Gesetz verlangt hier die Verwendung des Wortlauts „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“.

Angaben wie „sonstige Fasern“ für Fasern, deren Anteil am Gesamtgewicht gering ist, sind unzulässig.

 

5.4. Wie muss die Faserbezeichnung im Online-Shop gestaltet sein?

Im Online-Handel gehört die Kennzeichnung der Faseranteile in die Produktbeschreibung.

Die EU-Verordnung schreibt vor, dass Kennzeichnung von Textilerzeugnissen dauerhaft, leicht lesbar, deutlich erkennbar und in einem Schriftbild erfolgen muss, das in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich ist.

Der Händler muss die Kennzeichnung direkt auf der jeweiligen Artikelseite angeben. Sie darf nicht verlinkt (z.B. unter „Details“) und auch nicht in einem Fließtext versteckt werden.

Die Informationen müssen vor dem Kauf für den Kunden deutlich erkennbar sein, d.h. wenn der Kunde erst mit Erhalt der Ware deren Zusammensetzung erfährt, ist dies nicht ausreichend.

Berücksichtigt man ein Urteil des Landgerichts Arnsberg zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware (wozu z.B. das Material von Kleidung zählt), wird die Angabe allein innerhalb der Produktbeschreibung nicht genügen. Sie muss zusätzlich auf der Bestellübersichtsseite erfolgen, also unmittelbar, bevor der Verbraucher den „Kaufen“-Button betätigt (LG Arnsberg, Urteil vom 14.01.2016).

 

5.5. In welcher Sprache müssen die Faserangaben gemacht werden?

Die Kennzeichnung muss in deutsch erfolgen.

Beispiel: Die zulässige Kennzeichnung muss „100% Baumwolle“ lauten. Nicht zulässig ist die Bezeichnung „100% cotton“.

Zusätzliche Angaben in einer oder mehreren weiteren Sprachen sind erlaubt, d.h. die alleinige Aufschrift „100 % cotton“ stellt einen Verstoß dar, wenn die deutsche Bezeichnung nicht aufgeführt ist.

 

6)    Fazit

Auch wenn es sich bei der Textilkennzeichnung eher um trockene Materie handelt, ist es wichtig zu wissen, dass in diesem Bereich kein Spielraum besteht. Online-Händler sollten daher in jedem Fall prüfen, ob die Präsentation ihrer Textilien den gesetzlichen Anforderungen genügt, um keine Abmahngefahr einzugehen.