Weihnachten rückt näher und die umsatzstärkste Zeit des Jahres für Shop-Betreiber beginnt. Bereits im Herbst sind Kunden auf der Suche nach den passenden Weihnachtsgeschenken und bestellen diese gerne online. Wer jetzt schon optimal auf das Weihnachtsgeschäft vorbereitet ist, profitiert von der umsatzstarken Weihnachtszeit und braucht sich keine Sorgen machen, dass wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen.
Was Online-Händler im Weihnachtsgeschäft rechtlich beachten müssen, damit sie die umsatzstärkste Zeit des Jahres gelassen angehen können und keine Abmahnung riskieren, haben wir in diesem Beitrag zusammengefasst.
1) Rabatte gewähren
Gerade zur Weihnachtszeit können ermäßigte Preise den Umsatz kräftig ankurbeln. Wie bei allen Werbemaßnahmen gilt, dass die Rabatt-Aktion klar, transparent und verständlich durchgeführt werden muss. Irreführende Werbung ist unzulässig. Aus der Weihnachts-Rabattaktion muss klar hervorgehen, unter welchen Bedingungen Kunden von ihr profitieren können. Dabei ist insbesondere eine zeitliche Befristung wichtig (z.B. „Die Aktion läuft bis 24.12.2017“). Anzugeben ist auch die genaue Höhe des Rabatts und der genaue Umfang der eingeschlossenen Ware („z.B. 40% auf alle Weihnachts-Deko Artikel“ oder „15% auf den Einkaufspreis“). Wichtig ist auch, den Kunden darüber zu informieren, was er tun muss, um an den Vorteil des Preisnachlasses zu kommen (z.B. Gutscheincode bei der Bestellung eingeben) oder ob der Rabatt von einem bestimmten Mindestbestellwert abhängig ist.
2) Lieferzeiten richtig angeben
Viele Kunden befürchten, dass die bestellte Ware nicht rechtzeitig zum Fest bei ihnen eintrifft. Wer damit wirbt, dass eine Lieferung bis Weihnachten garantiert wird, muss sicherstellen, dass er diese Lieferzeit auch einhalten kann. Händler sollten eindeutig auf der Startseite darauf hinweisen, bis zu welchem Tag bestellt werden kann, damit die Lieferung noch pünktlich zum Fest eintrifft. Der Hinweis ist am besten auf der Produktseite zu platzieren.
Mehr zur rechtssicheren Angabe von Lieferzeiten erfahren Sie in diesem Beitrag.
3) Ausreichend Ware vorrätig haben
Im Eifer des Weihnachtsgeschäfts kann es schon mal vorkommen, dass Ware beworben wird, die im Shop gar nicht mehr vorrätig ist. Shop-Betreiber müssen sich dabei vorsehen, dass sie nicht wegen Einstellens sog. „Lockangebote“ abgemahnt werden, denn diese Praxis ist irreführend. Online-Händler dürfen nicht mit Angeboten zu bestimmten Preisen werben, wenn sie wissen, dass sie die Ware innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht anbieten können, weil der Vorrat nicht ausreicht. Um keine Abmahnung zu riskieren, sollte bei nicht-vorrätiger Ware auf der Angebotsseite ein Hinweis angebracht werden, dass der Artikel derzeit nicht lieferbar ist. Idealerweise sollte der Kunde gar nicht die Möglichkeit haben, die nicht- vorrätige Ware in den Warenkorb zu legen. Dazu sollte am besten der Kauf-Button ausgeblendet werden.
4) Rechtlicher Umgang mit Gutscheinen
Kunden, die keine Idee für ein Weihnachtsgeschenk haben, verschenken gerne Gutscheine. Geschenk-Gutscheine haben jedoch in der Regel ein Ablaufdatum. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, ist ein Gutschein 3 Jahre gültig. Dabei handelt es sich um die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB). Die Frist beginnt ab Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde, zu laufen. Online-Händler sind nach Ablauf der drei Jahre nicht mehr verpflichtet, den Gutschein eizulösen.Der Kunde kann aber eine Rückerstattung des Geldwerts des Gutscheins verlangen. Allerdings darf der Händler seinen entgangenen Gewinn einbehalten; schließlich hätte er bei rechtzeitiger Einlösung des Gutscheins ein Umsatzgeschäft gemacht. Wie hoch dieser entgangene Gewinn sein kann, ist eine Frage, die im Einzelfall beantwortet werden muss.
5) Kunden durch Newsletter ansprechen
Eine effektive Werbemaßnahme um Bestandskunden vor Weihnachten über Sonderangebote, Rabatte und Gutscheinaktionen zu informieren, kann der Versand eines Newsletters sein. Dabei ist rechtlich nichts anderes zu beachten als beim regulären Newsletterversand. Wichtig ist, dass eine Einwilligung des Empfängers eingeholt wurde. Dabei hat sich das Double-Opt- In Verfahren durchgesetzt. Danach muss der Empfänger die Einwilligung per E-Mail ausdrücklich bestätigen. Dem Kunden wird dazu zunächst eine E-Mail an die angegebene E-Mail-Adresse geschickt, die einen Bestätigungslink enthält. Wird der Link betätigt, kann der Händler nachweisen, dass eine wirksame Einwilligung seitens des Betroffenen vorliegt, da davon auszugehen ist, dass nur der Inhaber des Postfachs Zugriff zu seinen E-Mails hat. Zu beachten ist auch, dass der Weihnachts-Newsletter über ein Impressum verfügt.
Mehr zum rechtssichern Newsletter-Versand erfahren Sie hier.
6) Retourenmanagement
Wem das bestellte Geschenk nicht gefällt, kann den Kaufvertrag widerrufen und die Ware zurückschicken. Gesetzlich hierfür vorgeschrieben ist eine Frist von 14 Tagen, die mit dem Tag beginnt, an dem der Kunde die Ware erhalten hat. Online-Händler können sich bei unzufriedenen Kunden im Rahmen einer Umtausch-Aktion nach Weihnachten kulant zeigen. Es ist rechtlich zulässig, die Widerrufsfrist auf einen Monat zu verlängern. Dies muss aber klar und deutlich aus der Widerrufsbelehrung hervorgehen. Wenn in der Widerrufsbelehrung die 14 tägige Frist geregelt wurde, muss diese abgeändert werden.
Mehr zur richtigen Abwicklung von Retouren finden Sie in diesem Beitrag.
7) Urheberrecht beim Verwenden von Bildern beachten
Wer seine Shop-Seite mit einem weihnachtlichen Design versehen will und dazu fremde Bilder einfügt, muss darauf achten, dass für diese eine Lizenz erworben wurde, denn grundsätzlich genießt jedes fremde Bild urheberrechtlichen Schutz. Über Bildportale (z.B. „pixelio“ oder „fotolia“) können weihnachtliche Bilder mit einer Lizenz oder auch „lizenzfrei“ erworben werden, wobei „lizenzfrei“ nicht „kostenfrei“ bedeutet, sondern auch hier eine Nutzungsgebühr anfällt. Händler, die das Bild eines Portals unter einer Lizenz nutzen möchten, sollten darauf achten, dass sie sich genau an die Vorgaben der einzelnen Lizenz halten. Sonst kann die Lizenz erlöschen und man begeht eine Urheberrechtsverletzung, die häufig abgemahnt wird.
Wie Produktbilder im Online-Shop korrekt verwendet werden, erfahren Sie hier.
Fazit
Das Weihnachtsgeschäft bietet im Online-Handel viel Potenzial. Damit Shop-Betreiber in der stressigen Weihnachtszeit den Überblick bewahren und ihren Shop rechtssicher führen, ist es vor allem wichtig, dass sie sich gut vorbereiten. Bei Rabattaktionen müssen die wettbewerbsrechtlichen Regeln eingehalten werden. Auch sollte immer dafür gesorgt sein, dass ausreichend Ware vorrätig ist, um kein Risiko einzugehen, abgemahnt zu werden.