Ab dem 28.12.2024 gelten für alle Wirtschaftsakteure, also auch für Onlinehändler, neue Kennzeichnungspflichten für Onlineangebote von Artikeln mit Netzteilen nach der Funkanlagenrichtlinie.

I. Welche Produkte sind betroffen?
Folgende Produkte sind von den neuen Kennzeichnungspflichten betroffen (bestimmte Arten von sog. „Funkanlagen“, d.h. Elektrogeräte mit Funkfunktion, die in Anhang Ia Teil I der Richtlinie 2022/2380 aufgeführt sind):
tragbare Mobiltelefone
Tablet-Computer
Laptops
Digitalkameras
Kopfhörer,
Headsets
tragbare Videospielkonsolen
tragbare Lautsprecher,
E-Reader
Tastaturen
Mäuse
tragbare Navigationssysteme,

II. Frist
Die neuen Kennzeichnungspflichten müssen bis zum 28.12.2024 erfüllt werden. Die Verpflichtungen gelten jedoch nur für neu in Verkehr gebrachte Produkte.
Für Laptops gilt eine verlängerte Frist ab dem 28.04.2026. Auch hier gilt dies nur für Produkte, die ab dem 28.04.2026 neu in Verkehr gebracht werden.
Unter „Inverkehrbringen“ ist die erstmalige Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Unionsmarkt zu verstehen, Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 FunkanlagenRL bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 10 FuAG.

III. Was ist zu tun?
Wenn Sie betroffene Elektro- und Elektronikgeräte anbieten, müssen Sie am Stichtag (für Geräte, die ab dem Stichtag neu in Verkehr gebracht werden) auf der Produktdetailseite im Onlineangebot ein Online-Piktogramm und ein Online-Label zur Verfügung stellen.

1.) Online-Piktogramm
Das Online-Piktogramm muss darüber informieren, ob ein Netzteil im Lieferumfang enthalten ist. Das Piktogramm muss auf der Produktdetailseite erscheinen, von der aus das Produkt in den Warenkorb gelegt werden kann. Außerdem muss es in der Nähe der Preisangabe platziert werden.
Gemäß Anhang Ia Teil 3 FunkanlagenRL muss das Piktogramm folgendes Format haben und entweder ein Netzteil oder ein durchgestrichenes Netzteil darstellen:


Dabei muss „a“ mindestens 7 mm betragen. Dagegen sind z.B. Farbe, ausgefüllte Darstellung oder Umrandung, Strichstärke frei wählbar.

Bitte beachten Sie, dass diese Pflicht auch im B2B-Handel und auf Online-Marktplätzen wie Amazon etc. gilt!

Das Piktogramm muss visuell eingebunden werden. Die bloße Einbindung eines Links ist nicht zulässig.

2.) Online-Hinweis
Der Online-Hinweis auf die notwendigen Ladeeigenschaften kompatibler Netzteile muss genau wie das Online-Piktogramm platziert werden (auf der Produktdetailseite, von der aus das Produkt in den Warenkorb gelegt werden kann und in der Nähe der Preisangabe). Es muss auch angezeigt werden, wenn kein Netzteil mitgeliefert wird.
Das Etikett muss wie folgt aussehen:

Für „XX“ ist der numerische Wert der Mindestleistung anzugeben, die zum Aufladen des Geräts erforderlich ist.
Für „YY“ ist der numerische Wert der maximalen Leistung anzugeben, die die Funkanlage benötigt, um die maximale Ladegeschwindigkeit zu erreichen.
Die Abkürzung ‚USB PD‘ (USB Power Delivery) muss angegeben werden, wenn die Funkanlage dieses Schnellladeprotokoll unterstützt. Das ‚USB PD‘-Protokoll regelt die schnellstmögliche Stromabgabe vom Ladegerät an die Funkanlage, ohne die Batterielebensdauer zu verkürzen.
Auch hier muss die Variable „a“ 7 mm betragen und wie beim Online-Piktogramm sind Varianten (Farbe, Füllung, Kontur und Strichstärke) zulässig.
Auch hier gilt die Verpflichtung für den B2B-Handel und Online-Marktplätze!
Auch hier reicht die Einbindung über einen Link nicht aus.

Achten Sie auf die Produktverpackungen, diese können eine Hilfestellung bieten. Ebenso sollte es möglich sein, die grafischen Elemente vom Hersteller zur Nutzung zur Verfügung gestellt zu bekommen.

IV. weitere Pflichten
Neben den Kennzeichnungspflichten bestehen zukünftig Sortiments- und Kontrollpflichten:

1.) Verkaufsmöglichkeit ohne Netzteil
Das Gesetz schreibt vor, dass Sie bei Elektro- und Elektronikgeräten (außer Laptops), die ab dem 28.12.2024 in Verkehr gebracht werden, auch die Möglichkeit bieten müssen, das Gerät ohne Netzteil zu erwerben.
Dies gilt gegenüber „Verbrauchern und anderen Endnutzern“, also auch im B2B-Geschäft.
Für Laptops verschiebt sich die Frist auf den 28.04.2026.

2.) Prüfpflichten
Sie müssen zum jeweiligen Stichtag folgendes überprüfen:
das Info-Piktogramm über ein enthaltenes Netzteil auf der Verpackung und
das Etikett mit den Ladeeigenschaften auf der Verpackung und in der Bedienungsanleitung aufgedruckt ist.

V. Verstöße
Bei Verstößen sind Abhilfemaßnahmen und im Extremfall Verkehrsverbote durch die Bundesnetzagentur als zuständige Aufsichtsbehörde denkbar.
Da es sich bei den neuen Pflichten aber auch um Marktverhaltensregelungen handelt, kann bei Verstößen eine kostenpflichtige Abmahnung die Folge sein.

Fazit:
Die Informationspflichten im Onlinehandel werden nicht weniger.
Zum 28.12.2024 müssen für viele Onlineangebote von elektronischen Geräten überarbeitet werden, um darüber aufzuklären, ob die Geräte ein Netzteil enthalten haben
und ggfs. die Ladeeigenschaften des Netztteiles.
Darüber hinaus muss es zukünftig die Möglichkeit geben, Geräte auch ohne das Netztteil zu erwerben.
Auf die Rechtstexte wirken sich die Änderungen nach aktuellen Stand nicht aus.