Im Februar 2025 ist die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR – Packaging and Packaging Waste Regulation) in Kraft getreten, die in weiten Teilen ab dem 12.08.2026 gelten soll.
Ziel ist es, Verpackungsabfälle zu reduzieren und die Erfassung von Verpackungsabfällen zu vereinheitlichen.
Wichtige Neuerungen betreffen die Definition von Verpackungen, neue Rollenverteilungen sowie Anforderungen an Design, Kennzeichnung und Lizenzierung.
Nachfolgend ein kurzer Überblick über die anstehenden Änderungen
Erweiterter Verpackungsbegriff
Die Verordnung fasst den Begriff der Verpackung weit und umfasst Verkaufs-, Transport- und Umverpackungen sowie Verpackungen für den Online-Handel. Damit werden B2B- und B2C-Verpackungen gleichermaßen erfasst.
Die Verordnung unterscheidet zwischen Erzeugern, Importeuren, Herstellern und Vertreibern:
– Erzeuger: Unternehmen, die Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lassen. Sie sind für die Gestaltung und Kennzeichnung verantwortlich.
– Importeure: Setzen die gleichen Verpflichtungen wie Hersteller um.
– Vertreiber: Geben Verpackungen entgeltlich oder unentgeltlich ab.
– Hersteller: Verantwortlich für die Registrierung und Lizenzierung in den Mitgliedsstaaten.
Verpackungsgestaltung und Kennzeichnungspflichten
Gestaltung und Konzeption:
– Schadstoffbegrenzung: Begrenzung von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom auf 100 mg/kg.
– Recyclingfähigkeit: Verpackungen müssen Mindestanforderungen erfüllen.
– Kompostierbarkeit: Für bestimmte Verpackungen ab 2028 vorgeschrieben.
– Verpackungsminimierung: Verbot unnötiger Verpackungsschichten.
– Verbot von Mogelpackungen: Ab 2030 darf der Hohlraum nicht mehr als 50 % betragen.
Kennzeichnung:
– Identitätskennzeichnung: Name, Adresse, elektronische Kontaktmöglichkeit des Herstellers/Importeurs.
– Material- und Recyclingkennzeichnung: Neue Pflichtsymbole ab 2028
– QR-Codes als Alternative zur Textkennzeichnung erlaubt.
Konformitätsbewertung und Registrierungspflichten
Hersteller müssen vor dem Inverkehrbringen eine Konformitätsbewertung durchführen und eine EU-Konformitätserklärung erstellen. Diese muss 5 Jahre für Einwegverpackungen und 10 Jahre für Mehrwegverpackungen aufbewahrt werden.
Auswirkungen auf Online-Händler
– Geänderte Registrierungs- und Lizenzierungspflichten für Versandverpackungen.
– Vertreterpflicht für ausländische Unternehmen, die in der EU verkaufen.
Fazit:
Die neue Verordnung bringt erhebliche Pflichten für Unternehmen mit sich, zielt aber gleichzeitig auf eine nachhaltigere Kreislaufwirtschaft ab. Unternehmen sollten sich frühzeitig auf die neuen Regelungen vorbereiten, um eine rechtzeitige Umsetzung sicherzustellen.