Ab dem 13.Dezember 2024 gelten die Pflichten der neuen Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (GPSR). Bis dahin verbleibt zwar noch fast ein halbes Jahr, dennoch ist es ratsam, sich bereits jetzt mit den umfangreichen Pflichten auseinanderzusetzen, die die GPSR einführt. Nähere Informationen zu deren Inhalt und den neuen Pflichten finden Sie in folgendem Beitrag

Inhaltsverzeichnis:

Warum gibt es die neue Verordnung?
Welche Produkte sind von der GPSR betroffen?
Wer ist von der GPSR betroffen?
Welche Pflichten betreffen Händler?
Gibt es besondere Pflichten für Onlinehändler?
Beispiel für Erfüllung der Informationspflichten auf Produktseite
Kann ein Händler auch als Hersteller gelten?
Welche Pflichten treffen Hersteller?
Wann gilt ein Produkt als sicher?
Sind B2b-Händler betroffen?
Führt die GPSR zu einer Veränderung der Rechtstexte?
Gibt es eine Übergangsfrist?
Welche Sanktionen drohen bei Nichteinhaltung?
Fazit

Warum gibt es die neue Verordnung?

Die EU-Verordnung 2023/988 zur allgemeinen Produktsicherheit (Allgemeine Produktsicherheitsverordnung, bzw. im Englischen General Product Safety Regulation, GPSR) vom 10. Mai 2023 ersetzt die bereits bestehende Richtlinie 2001/95/EG, welche in Deutschland durch das Produktsicherheitsgesetz umgesetzt wurde.

Die alte Richtlinie legte bereits fest, dass Verbraucherprodukte sicher sein sollen, und verpflichtete die Mitgliedsstaaten, gegen gefährliche Produkte vorzugehen. Die über 20 Jahre alte Richtlinie wurde durch die neue Verordnung ersetzt, um besser auf neue Technologien und Entwicklungen des E-Commerce einzugehen und zur weiteren Harmonisierung und Klarheit beizutragen.

Die Verordnung verpflichtet sowohl Hersteller als auch Händler von Verbraucherprodukten, sichere Produkte zu bauen bzw. anzubieten. Letztere werden insbesondere in die Pflicht genommen, Verbrauchern diese bezüglich der Warnhinweise und Sicherheitsinformationen richtig zu präsentieren.

Im Gegensatz zu einer Richtlinie muss eine Verordnung nicht in den einzelnen Mitgliedsstaaten in deren Gesetzgebung verankert werden. Die Verordnung ist bereits in Kraft getreten, die Pflichten gelten ab dem 13. Dezember 2024.

Welche Produkte sind von der GPSR betroffen?

Gemäß Artikel 2 sind grundsätzlich alle für den Verkauf oder die Bereitstellung auf dem Markt bestimmten Produkte betroffen, unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich, auch in Verbindung mit einer Dienstleistung, geliefert oder bereitgestellt werden. Die Produkte müssen für Verbraucher bestimmt sein oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können, auch wenn sie nicht für diese bestimmt sind.

Ausgenommen sind reine B2B-Produkte, sofern bei diesen klar ist, dass sie nicht auch von Verbrauchern benutzt werden, etwa große Produktionsanlagen, Supercomputer oder Großgastronomiegeräte.

Sofern eine andere unionsrechtliche Regelung für eine Produktkategorie einschlägig ist, hat diese Vorrang. Die GPSR würde dann nur Aspekte, Risiken und Risikokategorien betreffen, die von der Spezialregelung nicht erfasst wären.

Die GPSR findet keine Anwendung auf die folgenden Produktkategorien:

  • Human- und Tierarzneimittel
  • Lebensmittel
  • Futtermittel
  • lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,
  • tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
  • Pflanzenschutzmittel
  • Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden
  • Luftfahrzeuge
  • Antiquitäten

Die GPRS gilt für alle neue, gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte.

Von der GPRS ausgenommen sind jedoch Produkte, die zur Verwendung erst repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern diese eindeutig so gekennzeichnet sind.

Wer ist von der GPSR betroffen?

Alle sogenannten Wirtschaftsakteure sind von der GPSR betroffen.

Die Liste der betroffenen Wirtschaftsakteure ist in Art. 3 Abs. 13 aufgeführt.

Als Hersteller gilt jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwirft oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder eigener Handelsmarke vermarktet.

Ein Bevollmächtigter ist eine innerhalb der EU niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben im Hinblick auf die Erfüllung der Pflichten der GPSR zu übernehmen.

Ein Einführer ist jede in der EU niedergelassene natürliche oder juristische Person, welche ein Produkt aus einem Drittland in der EU in Verkehr bringt. Jede in der EU niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in der EU in Verkehr bringt.

Händler: Jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt und nicht gleichzeitig Einführer oder Hersteller ist.

Fulfilment-Dienstleister: Jede natürliche oder juristische Person, welche mindestens zwei Dienstleistungen erbringt, nämlich Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Fremdprodukten. Ausgenommen sind davon Post-, Paket- und andere Frachtverkehrdienstleister.

Jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung oder Bereitstellung der Produkte unterliegt.

Welche Pflichten treffen Händler?

Händler sind (wie alle Wirtschaftsakteure) verpflichtet, nur sichere Produkte in den Verkehr zu bringen oder auf den Markt bereitzustellen.

Sie sind verpflichtet, sich zu vergewissern, dass der Hersteller und ggf. der Einführer ihre Pflichten erfüllt haben. Dies bedeutet, dass

  • Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer vorweisen oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element zur Identifizierung tragen, oder falls dies aufgrund der Größe des Produktes nicht möglich ist, die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben sind
  • Der jeweilige Hersteller oder Einführer seinen Namen, eingetragener Handelsnamen oder eingetragene Handelsmarke, Postanschrift u. E-Mailadresse bzw. falls abweichend die Postanschrift oder E-Mailadresse der zentralen Anlaufstelle unter welcher er kontaktiert werden kann angegeben hat. Dies auf dem Produkt selbst bzw. falls nicht möglich auf der Verpackung oder einer dem Produkt beigefügte Unterlage.
  • Sofern das Produkt nicht ohne Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann, muss dem jeweiligen Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache beigefügt sein.

Darüber hinaus sind Händler dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Sicherheit der Produkte nicht beeinträchtigen und die vorgenannten Pflichten nicht beinträchtigen, solange die Produkte in ihrer Verantwortung sind.

Wenn ein Händler Grund zu der Annahme hat, dass ein Produkt unsicher bzw. gefährlich ist, muss er es aus dem Verkehr ziehen und die zuständigen Behörden informieren.

Weiter ist verlangt:

  • Unverzüglich den Hersteller bzw. Einführer zu unterrichten
  • Sicherzustellen, dass Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts auf wirksame Weise herzustellen. Dazu kann ggf. auch eine Rücknahme vom Markt bzw. ein Rückruf gehören
  • Sicherzustellen, dass die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt auf den Markt bereitgestellt wird, informiert werden

Bei einem Produktsicherheitsrückruf oder einer Sicherheitswarnung sind alle betroffenen Verbraucher unverzüglich und direkt zu unterrichten. Falls nicht alle Verbraucher kontaktiert werden können, ist eine klare Rückrufanzeige oder Sicherheitswarnung über geeignete Kanäle zu veröffentlichen, beispielsweise über die Webseite, Kanäle auf sozialen Medien und Newsletter.

Gibt es besondere Pflichten für Online-Händler?

Ja, durch die GPSR besteht die Pflicht, bei Angeboten folgende Angaben eindeutig und gut sichtbar zu machen:

  • Namen, eingetragene Handelsnamen oder Handelsmarke des Herstellers, Postanschrift und E-Mail-Adresse, unter der dieser kontaktiert werden kann
  • Sollte der Hersteller nicht in der EU niedergelassen sein, Namen, Postanschrift und E-Mail-Adresse eines in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteurs, der für die Pflichten des Herstellers eintritt
  • Angaben, welche eine Identifizierung des Produktes ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produktes, seiner Art und sonstigen Produkt-Identifikatoren
  • Etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsformationen in einer Sprache, die für den Verbraucher leicht verständlich ist, welche sich auf dem Produkt oder auf der Verpackung befinden oder einer Begleitunterlage beigefügt sind.

Diese Angaben müssen eindeutig und gut sichtbar im Produktangebot gemacht werden. Eine Verlinkung oder ein angehängtes Dokument (beispielsweise PDF) ist daher wahrscheinlich nicht ausreichend. Die Informationen müssten in jeder Amtssprache eines Landes gegeben werden, an welche Käufer sich das Produkt bzw. der Shop richtet.
Problematisch ist es, wenn Produkte von einer Produktübersichtsseite direkt in den Warenkorb gelegt werden können.
Da es hier keine sinnvolle Möglichkeiten gibt, die Informationen zu geben, müsste dies bei betroffenen Produkten unterbunden werden.

Beispiele für Erfüllung der Informationspflichten auf Produktseite

  1. Beispiel:

Nike Laufschuh

Schwarz-weiße Nike Sportschuhe

Produktart: Laufschuh

Hersteller: Nike Inc, Colosseum 11213 NL Hilversum, Niederlande, www.nike.de

2. Beispiel:
Feuerlöscher

Produktart: Feuerlöscher

Hersteller: Feuerschutz Jockel GmbH, Jägerwald 26-30, D-42897 Remscheid
(Ggfs. Verantwortliche Person: Verantwortlich GmbH, Musterstraße 123, 12345 Musterstadt, www.verantwortlich.de info@verwantwortlich.de)

Sicherheitshinweis Vorsicht bei elektrischen Anlagen. Bis 1.000 Volt Mindestabstand 1 m.
Bei jeder Betätigung neu befüllen ! Löscher längstens alle 2 Jahre auf Einsatzbereitschaft prüfen.
Nur solche Lösch/Treibmittel und Ersatzteile verwenden, die mit dem jeweiligen anerkannten Materialien
übereinstimmen. Achtung: Löschmittel kann einfrieren.

Kann ein Händler auch als Hersteller angesehen werden?

Ja, ein Händler gilt als Hersteller, wenn er fremde Produkte unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke verkauft.

Welche Pflichten haben Hersteller?

Hersteller müssen gewährleisten, dass ihre Produkte sicher sind. Sie müssen eine interne Risikoanalyse für das jeweilige Produkt durchführen und eine technische Dokumentation erstellen, die zumindest eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner für die Beurteilung der Sicherheit relevanten wesentlichen Merkmale enthält. Soweit dies im Hinblick auf die mit dem Produkt verbundenen Risiken angemessen ist, müssen die technischen Unterlagen unter anderem eine Analyse der mit dem Produkt verbundenen möglichen Risiken und der zur Ausschaltung oder Minderung dieser Risiken gewählten Lösungen sowie der vom Hersteller oder von ihm beauftragten Dritten durchgeführten Prüfungen enthalten.
Diese technischen Unterlagen sind auf dem neuesten Stand und zehn Jahre lang zur Verfügung zu halten und sind den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen.

Zu den anderen Pflichten des Herstellers, siehe hier

Zusätzliche Pflichten ergeben sich, wenn ein Hersteller der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt nicht sicher oder gefährlich ist.

Er muss dann Korrekturmaßnahmen ergreifen, um das Produkt wieder sicher zu machen oder es gegebenenfalls vom Markt nehmen oder zurückrufen,
die Verbraucher zu informieren und die Marktüberwachungsbehörden der Länder, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde, zu informieren.
Darüber hinaus muss er andere Wirtschaftsakteure in der betroffenen Lieferkette informieren, z. B. (Unter-)Händler.

Hersteller müssen öffentlich zugängliche Kommunikationskanäle bereitstellen, über die Verbraucher Beschwerden einreichen oder Sicherheitsprobleme und Unfälle melden können, z. B. Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder Kontaktformulare.

Wann gilt ein Produkt als sicher?

Ein Produkt ist sicher, wenn bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, einschließlich der tatsächlichen Gebrauchsdauer, keine oder nur geringe Risiken bestehen, die mit seiner Verwendung vereinbar sind und mit einem hohen Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher vereinbar sind.

Für die Sicherheit werden verschiedene Aspekte berücksichtigt:

  • Eigenschaften des Produktes:
  • Gestaltung, technische Merkmale, Zusammensetzung, Verpackung, Anweisungen für Zusammenbau, ggf. Installation, Verwendung, Wartung
  • Einwirkung auf andere Produkte bzw. Einwirkung anderer Produkte auf das Produkt, sofern gemeinsame Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar ist
  • Aufmachung des Produktes inkl. Etikettierung, Warnhinweise, Anweisungen für sichere Verwendung und Entsorgung, Alterskennzeichnungen und andere produktbezogene Angaben und Informationen: Das Produkt muss so gestaltet sein, dass es nicht zu einer Verwechslung mit Lebensmitteln kommen kann. Insbesondere darf es nicht zum Spielen verleiten oder in anderer Weise den Anschein erwecken, dass es von Kindern verwendet werden kann. Das Produkt muss zudem so gestaltet sein, dass es für Kinder unattraktiv erscheint oder für die Verwendung durch Kinder nicht bestimmt ist.

Ferner muss das Produkt angemessene Cybersicherheitsmerkmale aufweisen, um es vor äußeren Einflüssen und insbesondere böswilligen Dritten zu schützen.

Es ist ausdrücklich geregelt, dass die Tatsache, dass ein höheres Schutzniveau erreicht werden könnte, oder dass es andere Produkte mit geringeren Risiken gibt, für die Einschätzung, ob ein individuelles Produkt als sicher oder unsicher gilt, keine Rolle spielt.

Sind B2B-Händler betroffen?

Jein. B2B-Händler sind nicht betroffen, sofern sie ausschließlich Produkte an Großindustriekunden verkaufen, bei denen eine Nutzung durch Verbraucher quasi ausgeschlossen ist. Für Produkte, die auch von Verbrauchern genutzt werden können, gelten die Vorgaben jedoch auch für B2B-Händler, auch wenn sie ihre Produkte nur an gewerbliche Abnehmer verkaufen.

Führt die GPSR zu einer Veränderung der Rechtstexte?

Nein. Nach aktuellem Stand wird sich die GPSR nicht auf Ihre Rechtstexte wie Impressum, AGB oder die Datenschutzerklärung auswirken.

Gibt es eine Übergangsfrist?

Ja. Der Verkauf von Produkten, welche bereits vor dem 13. Dezember 2024 in der EU rechtmäßig auf den Markt gebracht wurden, und mit der vorherigen Produktsicherheits-Richtlinie konform waren, dürfen von den EU-Mitgliedsstaaten nicht behindert werden und sind daher nicht betroffen.
Ob dies bedeutet, dass für diese auch die Informationspflichten nicht erfüllt werden müssen ist jedoch zum aktuellen Zeitpunkt noch ungeklärt. Das sicherste Vorgehen ist daher, auch für diese die genannten Informationen vorzuhalten

Welche Sanktionen drohen bei Nichteinhaltung?

Die GPRS verpflichtet die einzelnen Mitgliedsstaaten dazu, Vorschriften zu Sanktionen zu erlassen.
Für Deutschland soll dafür das Produktsicherheitsgesetz reformiert werden, hierzu existiert aktuell ein Referentenentwurf.
Dieser erklärt die Nichteinhaltung der Pflichten der GPRS zur Ordnungswidrigkeit, je nach Schwere können hier Geldbußen bis zu 10.000€ oder auch bis zu 100.000€ verhängt werden. In besonders schweren Fällen wäre bei beharrlicher Wiederholung von vorsätzlichen Handeln auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr möglich.
Darüber sind Verbandsklagen durch Verbraucherverbände oder anderen Verbänden möglich.

Fazit:

Zwar ist es noch ein bisschen hin, bis sich die Pflichten der GPSR auswirken, angesichts der vielen neuen Pflichten, insbesondere der Informationspflichten ist es Onlinehändlern anzuraten, bald tätig zu werden.

So müssen insbesondere rechtzeitig für jedes betroffene Produkt Informationen zum Hersteller oder Einführer gesammelt werden und die entsprechenden Kontaktinformationen auf der Produktseite gelistet werden.
Sollte es zu dem Produkt Warn- und/oder Sicherheitshinweise geben, müssen auch diese aufgeführt werden.
Auch müssen Händler sicherstellen, dass sie nur sichere Produkte verkaufen und Hersteller oder Einführer informieren, sofern sie Informationen erhalten, dass ein verkauftes Produkt unsicher bzw. gefährlich ist.
Weniger aufwandreich ist normalerweise die zukünftige Pflicht zum Produktbild, für Onlinehändler welche viele Produkte ohne Bilder haben kommt jedoch auch hier weiterer Aufwand auf sie zu.

Auch bei Marktplätzen kommt es hier zu Pflichten, hierzu informieren wir Sie in Kürze,
ebenso zum Handelsbedarf bei zukünftigen Produktrückrufen oder Sicherheitsvorfällen.