Bald ist es wieder soweit: am letzten Freitag im November (24.11.2017) wird mit dem Black Friday traditionell das Weihnachtsgeschäft eingeläutet. Am Montag darauf (27.11.2017) folgt mit dem Cyber Monday ein ebenfalls umsatzstarker Tag. Online-Händler nutzen diese Shopping-Events gerne für Rabattaktionen. Damit die Durchführung der Rabattaktion nicht zur Abmahnfalle wird, müssen Online-Händler rechtliche Vorgaben beachten.
In diesem Beitrag erfahren Sie, was Sie rechtlich bei der Rabattschlacht rund um den Black Friday und den Cyber Monday beachten müssen.
- Rabattaktion- was gibt es grundsätzlich zu beachten?
Wer mit Rabatten wirbt, muss die Rabattaktion klar, transparent und verständlich durchführen. Der Kunde darf nicht irregeführt werden. Anzugeben ist die genaue Höhe des Rabatts (z.B. „15% auf den Einkaufspreis“). Es muss klar sein, wer unter welchen Bedingungen welchen Nachlass auf welchen Preis erhält. Wichtig ist auch, dass bei der Rabattaktion die Endpreise inklusiv aller Preisbestandteile wie Mehrwertsteuer und Versandkosten angegeben werden. Das gilt allerdings nicht nur für den Black Friday und Cyber Monday, sondern für alle Rabattaktionen im Online-Shop.
Dauer der Aktion
Eine gesetzlich festgelegte Mindestdauer für eine Rabattaktion gibt es nicht. Auch für einen Tag können Rabattaktionen zulässig sein. Wer die Aktion von Freitag, den 24.11.2017 bis Montag, den 27.11.2017 geplant hat, sollte sie auch zum angekündigten Zeitpunkt beenden.
Wer die Aktion um einige Tage verlängern möchte, weil der Verkauf gut läuft, muss beachten, dass eine Verlängerung nicht ohne weiteres möglich ist, da die Gefahr der Irreführung besteht. Regelmäßig liegt eine Irreführung vor, wenn der Händler beschließt, die Aktion zu verlängern, dies den Kunden aber nicht mitteilt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit von Verlängerungen ist jedoch stets einzelfallabhängig. Davon, eine befristete Aktion zu verlängern, einfach, weil sie so gut läuft, ist jedenfalls abzuraten.
Vorsicht bei Streichpreisen
Der Rabatt kommuniziert zwei Preise: den ursprünglichen Referenzpreis und den aktuellen Preis. Aus dem Angebot muss sich ergeben, worauf sich der ursprüngliche Preis bezieht (z.B. UVP, eigner früherer Preis, Preis Empfehlung des Herstellers). Ohne nähere Erläuterung ist die Darstellung eines Streichpreises wettbewerbswidrig und irreführend. Ebenfalls irreführend ist es, sog. Mondpreise zu verlangen. Um einen Mondpreis handelt es sich, wenn der frühere Preis tatsächlich zu gar keinem Zeitpunkt oder gar nicht ernsthaft verlangt wurde.
Keine Werbung mit nicht verfügbaren Artikeln
Im Eifer der Rabattschlacht kann es schnell passieren, dass die im Shop angebotene Ware gar nicht mehr vorrätig ist. Shop-Betreiber müssen sich dabei vorsehen, dass sie nicht wegen Einstellens sog. „Lockangebote“ abgemahnt werden, denn diese Praxis ist irreführend. Online-Händler dürfen nicht mit Angeboten zu bestimmten Preisen werben, wenn sie wissen, dass sie die Ware innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht anbieten können, weil der Vorrat nicht ausreicht. Was ein „angemessener Zeitraum“ ist, sagt das Gesetz zwar nicht, reicht der Vorrat aber weniger als zwei Tage, muss der Werbende nachweisen, dass aus seiner Sicht der Vorrat angemessen disponiert war.
Wer damit wirbt, die reduzierte Ware während eines angemessenen Zeitraums anbieten zu können, muss sicherstellen, dass die Ware auch geliefert werden kann.
Um keine Abmahnung zu riskieren, sollte bei nicht-vorrätiger Ware auf der Angebotsseite ein Hinweis angebracht werden, dass der Artikel derzeit nicht lieferbar ist. Der einfache Hinweis „Nur solange der Vorrat reicht“ reicht in der Regel nicht. Es muss vielmehr ein klarer Hinweis darauf erfolgen, dass die Ware nur beschränkt vorrätig ist.
Idealerweise sollte der Kunde erst gar nicht die Möglichkeit haben, die nicht- vorrätige Ware in den Warenkorb zu legen. Dazu sollte am besten der Kauf-Button ausgeblendet werden.
2. Markenschutz „Black Friday“
Im letzten Jahr kam es zu bösen Überraschungen für Online-Händler, die mit der Bezeichnung „Black Friday“ für ihre Rabattaktion geworben haben.
Der Inhaber der Marke „Black Friday“ hat von seinem Schutzrecht Gebrauch gemacht und vor Beginn des Shopping-Events Abmahnungen versendet. Auf den ersten Blick erscheint es verwunderlich, dass der Begriff „Black Friday“ überhaupt markenrechtlich geschützt ist, da es sich um einen allgemeingültigen Begriff handelt und Begriffe wie „Schlussverkauf“ oder „verkaufsoffener Sonntag“ auch nicht geschützt sind. Tatsächlich ist der aktuell eingetragene Markenrechtsinhaber beim Deutschen Marken-und Patentamt immer noch die „Super Union Holdings Ltd.“ mit Sitz in Hongkong.
Rechtliche Situation
Seit letztem Herbst wurden bereits 14 Anträge auf Löschung nach § 50 „Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse“ von Dritten gestellt. Nach § 50 Markengesetz (MarkG) kann eine Marke auf Antrag von jedermann gelöscht werden, wenn eine Marke trotz Vorliegen eines absoluten Schutzhindernisses eingetragen ist. Ein absolutes Schutzhindernis besteht für Marken, die im allgemeinen Sprachgebrauch üblich sind. Keines dieser Verfahren ist bisher abgeschlossen. Ob sich bis Ende November hieran etwas ändert, bleibt abzuwarten. Solange die Löschungsverfahren noch laufen, ist die Marke vorläufig bis zum 31.10.2023 geschützt. Dieses Schutzdatum kann jedoch auf Antrag des Inhabers verlängert werden.
Die rechtliche Situation ist aktuell unverändert. Der Markenschutz von dem Begriff „Black Friday“ ist immer noch rechtskräftig.
Weiterhin Abmahnrisiko
Online-Händler sollten den Begriff „Black Friday“ daher nicht verwenden, wenn sie eine Rabattaktion am Black Friday durchführen wollen.
Es bleibt abzuwarten, ob eines der Löschungsverfahren erfolgreich ist. Sollte eines der Verfahren erfolgreich sein, besteht kein Abmahnrisiko mehr bei der Verwendung des Begriffs „Black Friday“ zu Werbezwecken.
Der Begriff „Cyber Monday“ ist aktuell nicht eingetragen und genießt damit keinen markenrechtlichen Schutz.
Fazit
Das Auftakt-Wochenende zum Weihnachtsgeschäft mit Black Friday und Cyber Monday bietet für Shop Betreiber großes Potenzial. Mit entsprechender Vorbereitung und gut abgestimmten Maßnahmen lässt sich das große Umsatz-Potenzial optimal nutzen. Damit die durch die Rabatte erworbenen Gewinne nicht gleich wieder in Verluste durch hohe Abmahnkosten umgewandelt werden, sollten Shop Betreiber darauf achten, dass die Rabattaktion rechtssicher durchgeführt wird.