Derzeit ist das Thema irreführende Streichpreise wieder aktuell. Grund dafür ist, dass Amazon eine Million kanadische Dollar (ca. 712.000 €) Strafe zahlen muss, da auf der Plattform über einen längeren Zeitraum irreführende Streichpreise angezeigt wurden. Die kanadische Wettbewerbsbehörde, die diese Geschäftspraxis kritisiert hatte, war bei einer Packung der Chips der Marke „Pringles“ aufgefallen, dass ein ehemaliger Preis von 137, 70 kanadischen Dollar durchgestrichen war und ein neuer Preis von 7,10 kanadischen Dollars angezeigt wurde. Die kanadische Wettbewerbsbehörde verlangte für die Angabe dieses unrealistischen Streichpreises, der geeignet ist, Verbraucher in die Irre zu führen, eine nicht unempfindliche Strafe.

Wie man anhand dieses Beispiels sieht, müssen Online-Händler bei der Werbung mit durchgestrichenen Preisen einige Punkte beachten, um keine Sanktionen zu riskieren.

 

Was sind Streichpreise?         

Als Streichpreise bezeichnet man das Vorgehen, wenn der eigene Preis dadurch hervorgehoben wird, dass er einem anderen Preis gegenübergestellt wird, der zur Verdeutlichung des Preisvergleichs durchgestrichen ist.

Man unterscheidet folgende Varianten:

  • Preisgegenüberstellung mit dem eigenen, zuvor verlangten Preis
  • Werbung mit Preisen von Mitbewerbern
  • Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers (UVP)

Preisgegenüberstellungen mit dem eigenen, zuvor verlangten Preis

Grundsätzlich zulässig ist es, wenn der durchgestrichene Preis ohne näher erläuterten Hinweis angegeben wird (d.h. ohne zu erklären, um was es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt). Dies hat der BGH entschieden (Urteil vom 05.11.2015). Erforderlich sei, dass sich aus der Werbung klar und deutlich ergibt, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt.

Wichtig ist, darauf zu achten, dass der durchgestrichene Preis von dem Händler auch tatsächlich verlangt wurde und das auch nicht vor zu langer Zeit. Eine feste zeitliche Grenze gibt es hier nicht. Ein Händler darf jedenfalls nicht über einen unangemessen langen Zeitpunkt mit dem durchgestrichenen Preis werben. Das LG Bochum (Urteil vom 24.03.2016) sah es als wettbewerbswidrig an, wenn in einem Zeitraum von sieben Monaten unter Bezugnahme auf einen höheren bisherigen Preis geworben wird.

Eine Irreführung liegt vor, wenn die Werbung mit einem früheren Preis schon derart lange zurück liegt, dass die Aktualität der Preissenkung lediglich vorgetäuscht wird.

Das LG München (Urteil vom 01.04.2010) ist der Auffassung, dass es irreführend sein kann, bestimmte Produkte länger als 4 Wochen mit einem dem aktuellen Preis gegenübergestellten, ehemaligen Verkäuferpreis zu bewerben. In diesem Fall könne die Preissenkung nicht mehr als aktuell angesehen werden.

Irreführend ist es auch die Gegenüberstellung von Preisen, die der Händler noch nie ernsthaft oder nur vor sehr langer Zeit gefordert hat (sog. Mondpreise).

Online-Händler sollten also darauf achten, dass die von ihnen gesenkten Preise bereits tatsächlich verlangt wurden und nicht unverhältnismäßig lange oder kurz zurückliegen.

Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers (UVP)

Eine beliebte Maßnahme ist es auch, dem neuen Preis die vom Händler ausgehende unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers gegenüberzustellen. Damit soll dem Kunden ein großer Vorteil und eine hohe Ersparnis im Vergleich zu dem Preis des Herstellers suggeriert werden.

Diese Maßnahme ist zwar zulässig, allerdings sollte der Händler auch nachweisen können, dass eine entsprechende unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers auch existiert. Falls der Händler keinen Nachweis erbringen kann und es sich nur um einen fiktiven Herstellerpreis handelt, ist eine Abmahnung wegen Irreführung gerechtfertigt, wie das LG Bochum entschied (Urteil vom 15.09.2015).

Vergleich mit den Preisen von Wettbewerbern

Rechtlich nicht unproblematisch ist der Vergleich des eigenen Preises mit den Preisen von Wettbewerbern.

Grundsätzlich gilt, dass sich der Vergleich mit Wettbewerber-Preisen nicht auf identische Waren beziehen muss. Die Waren müssen jedoch miteinander vergleichbar sein. An einer Vergleichbarkeit fehlt es beispielsweise, wenn zwischen den Waren wesentliche Qualitätsunterschiede bestehen.

Diesen Fall hatte der BGH zu entscheiden (Urteil vom 19.11.2009). Der Rechtsstreit drehte sich um zwei Wettbewerber auf dem Gebiet der Paketbeförderung. Die Beklagte warb in zahlreichen Paketshops mit einem Plakat damit, dass ihr Leistungsangebot deutlich günstiger sei als das der Klägerin. Die Klägerin sah hierin eine Irreführung und wegen fehlender Objektivität unzulässige vergleichende Werbung.

Dieser Sichtweise schloss sich der BGH an, da sich die Bemessungsgrundlage der beiden Wettbewerber deutlich unterschieden habe und die Beklagte den für die Entgeltbemessung maßgeblichen Umstand bei dem von ihr angestellten Preisvergleich hätte offenbaren müssen.

Fazit

Händler müssen darauf achten, dass sie bei der Werbung mit Streichpreisen alle erforderlichen Vorgaben einhalten, denn fehlerhafte Preisdarstellungen sind mit die häufigsten  Abmahngründe im Online-Handel.