Seit dem 01.01.2015 gelten neue Vorgaben für den Verkauf von Elektro- und Elektronikgeräten über das Internet. Händler sind danach verpflichtet, ihren Kunden das Energielabel, wie man es aus dem stationären Handel kennt, und ein elektronisches Produktdatenblatt zur Verfügung zu stellen. Wie die Darstellung im Webshop zu erfolgen hat, regelt das Gesetz. Darüber hinaus müssen die Shop-Betreiber auch über die Energieeffizienzkasse informieren. Wann und wo diese Angabe zu erfolgen hat, hat das OLG Stuttgart nun konkretisiert.

 

Das OLG Stuttgart hatte sich mit der Frage zu befassen, wo die Energieeffizienzklasse eines Produktes im Onlineshop angegeben werden muss. Es entschied mit Urteil vom 24.10.2014 (AZ: 2 U 28/13), dass die Angabe auf solchen Seiten erfolgen muss, von denen der potenzielle Kunde die Ware in den Warenkorb legen kann. Auf der Startseite des Webshops, auf der die Geräte bereits angepriesen werden, ist der Hinweis hingegen nicht erforderlich, wenn ein Einlegen in den Warenkorb dort nicht möglich ist.

Nach Ansicht der Richter ist aus der gesetzlichen Formulierung erkennbar, dass der Händler frei über Ort und Zeit der Information wählen kann. Sie muss lediglich hinreichend deutlich erfolgen. Ehe der Verbraucher sich für den Kauf entscheidet, soll er einen bestimmten Informationsstand haben. Ihm soll nicht die Möglichkeit verwehrt werden, sich gegen den Kauf eines Produktes zu entscheiden, das einen unangemessen hohen Energieverbrauch hat. Denn der Gesetzgeber möchte erreichen, dass Verbraucher derartige Produkte innerlich ablehnen.

Zweck der zahlreichen gesetzlichen Regelungen energierelevanter Produkte ist der nachhaltige Umbau der Energieversorgung und der Umweltschutz. Die Zwangsinformation des Verbrauchers dient folglich dem öffentlichen Interesse an der Energieeinsparung. Der Kunde soll aber nicht über Gebühr mit Informationen belästigt werden.

Die Angabe der Energieeffizienzklasse muss also erst auf den detaillierten Produkt-Unterseiten erfolgen, von wo aus der Kunde seinen Warenkorb füllen kann. Zu beachten ist, dass das Urteil noch auf Grundlage der alten Rechtslage ergangen ist. Ob es auch auf die Gesetzeslage seit dem 01.01.2015 übertragen wird, muss abgewartet werden.