Das OLG Oldenburg hat AGB-Klauseln, die das auf die Kaufverträge anwendbare Recht festlegen, für unwirksam erklärt. Warenhändler, die ihre Produkte auch im Ausland vertreiben, dürfen ihre Verträge nicht ausschließlich dem deutschen Recht unterwerfen, wenn sie daneben keine klärenden Hinweise geben, dass das zwingende ausländische Verbraucherrecht davon nicht berührt wird.

 

Brauche ich als Händler überhaupt AGB?

Auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zur Verfügung zu stellen, können derartige Vertragsklauseln aber den Geschäftsbetrieb erheblich erleichtern. Dort können beispielsweise Pflichtinformationen, die im Fernabsatz erforderlich sind, untergebracht, aber auch die Vertragsabwicklung allgemein geregelt werden, damit diese nicht für jeden Kaufvertrag einzeln ausgehandelt werden muss. Darüber hinaus haben Unternehmer zusätzlich die Möglichkeit, über AGB-Klauseln bestimmte gesetzlich vorgesehene Verbraucherrechte in gewissem Umfang einzuschränken.

Kann ich in den AGB alles regeln?

Diesbezüglich ist allerdings Vorsicht geboten, denn AGB-Klauseln unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle. Der Gesetzgeber hat einen umfangreichen Katalog geschaffen, der vorgibt, welche Regelungen innerhalb von AGB nicht getroffen werden dürfen. Vor kurzer Zeit war das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit der Frage nach der Zulässigkeit bestimmter Klauseln betraut.

Um diese Klauseln ging es

Im Verfahren ging es um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Händlers, der seine Waren auch im Ausland angeboten hat. Über die beiden streitgegenständlichen Klauseln wollte er für alle Verträge, die in seinem Online-Shop geschlossen wurden, deutsches Recht zur Anwendung bringen und formulierte wie folgt:

„Diese Vertragsbestimmungen unterliegen deutschem Recht.“

und

„Erfüllungsort: Es gilt deutsches Recht“

Ausländisches Verbraucherrecht wird dadurch nicht ausgeschlossen

Schon die Vorinstanz, das Landgericht (LG) Oldenburg, sah diese Klauseln als Benachteiligung für ausländische Verbraucher an. Denn auf diese Art würden zwingende gesetzliche Vorgaben des ausländischen Verbraucherrechts umgangen. Das ist allerdings unzulässig. In der Berufungsinstanz stimmte das OLG Oldenburg dieser Ansicht zu (Beschluss vom 23.9.2014, AZ: 6 U 113/14).

Was muss bei der „Rechtswahl“ innerhalb der AGB berücksichtigt werden?

Die Richter begründeten Ihre Entscheidung damit, dass aus der verwendeten Formulierung nicht eindeutig hervorgehe, dass trotz der Rechtswahl seitens des Verkäufers (hier: „deutsches Recht“) die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Landes, aus dem der Käufer kommt, auch weiterhin anwendbar sind.

Wer eine Rechtswahl trifft, muss klärende Hinweise in seine AGB aufnehmen, dass dadurch die zwingenden verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben des Landes, in dem der bestellende Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, nicht außer Kraft gesetzt werden. Tut er das nicht, sind die Klauseln unzulässig und folglich auch unwirksam.