Online-Händler Kunden müssen vor Abgabe ihrer Bestellung bestimmte Informationen (sog. Pflichtangaben) zur Verfügung stellen. Zu diesen Pflichtangaben gehören auch Angaben zum Liefertermin. Fehlende oder falsche Angaben zur Lieferzeit können kostenpflichtig abgemahnt werden. eine vage Angaben wie „bald verfügbar“ erfüllt diese Vorgabe nicht, entschied das OLG München. (Urteil vom 17.05.2018).
Was war geschehen?
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte beanstandet, dass bei der Online-Bestellung eines Smartphones einer Elektronikmarktkette, der Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar.“ angezeigt wurde. Der vzbv hielt diese Angabe für unzulässig, weil sie gegen die gesetzliche Informationspflicht zur Angabe der Lieferzeit verstoße und hatte geklagt. Der beklagte Elektronikmarkt war der Auffassung, der Liefertermin müsse nicht angegeben werden, da der Kunde vor der Bestellung auf den unbekannten Liefertermin hingewiesen werde. Entscheidend sei, dass Kunden darauf hingewiesen werden, ob das Produkt verfügbar sei. Ihm stehe frei das Produkt zu bestellen, obwohl dieses nicht verfügbar sei.
Das Urteil
Das OLG München war der Auffassung, dass die unbestimmte Angabe zur Lieferzeit gegen die gesetzliche Informationspflicht der Elektronikmarktkette verstoße. Diese besagt, dass der Kunde noch vor Abschluss des Bestellvorgangs darüber informiert werden muss, bis wann die bestellte Ware spätestens geliefert werden muss. Der Hinweis „bald verfügbar“ erfülle diese Anforderung nicht. Es bleibe für den Verbraucher völlig offen, ob der bereits verbindlich bestellte Artikel in Tagen, Wochen oder Monaten verfügbar sei und wann er von der Beklagten ausgeliefert werde. Die Angabe „bald“ könne zwar im Sinne von „innerhalb kurzer Zeit“ verstanden werden, sei aber einem bestimmten oder zumindest bestimmbaren (spätesten) Liefertermin nicht gleichzusetzen.
Fazit
Online-Händler sollten die Angaben zur Lieferzeit am besten auf der Produktseite platzieren, damit diese vor Abschluss des Bestellprozesses vom Kunden wahrgenommen werden können. Dabei ist darauf zu achten, dass der Hinweis so präzise wie möglich erfolgt. Zulässig sind Formulierungen, die es dem Verbraucher ermöglichen, den spätesten Lieferzeitpunkt auszurechnen. Unklare Formulierungen stellen ein Abmahnrisiko dar und sind zu vermeiden.