Der BGH hat bereits im vergangenen Jahr entschieden (Urteil vom 03.03.2016), dass Händler bei Amazon ihre Angebote regelmäßig prüfen müssen, um nicht für rechtswidrige Inhalte haften zu müssen.

 

Wie genau diese Überwachungspflichten auszusehen haben, hatte der BGH in diesem Urteil noch nicht hinreichend konkretisiert. Zu dieser Frage hat sich aktuell das OLG Köln geäußert und entschieden (Beschl. vom 15.03.2017), dass Marketplace-Händler ihre Angebote auf Amazon von Montag bis Freitag täglich überprüfen müssen, ob diese gegen Wettbewerbsrecht verstoßen und hat damit hohe Haftungsmaßstäbe gesetzt.

Was war geschehen?

Ein Amazon-Händler hatte ein Angebot auf der Amazon Marketplace-Plattform eingestellt, indem er sich an eine bereits bestehende Produktseite anhängte. Der Plattformbetreiber (Amazon) nahm anschließend eine Unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers in die Produktbeschreibung auf, die nicht mehr aktuell war. Zuvor hatte der Amazon-Händler eine Unterlassungserklärung bezüglich falscher Unverbindlicher Preisempfehlungen abgegeben. Eine eigene Einflussnahme auf die Präsentation seiner Angebote hatte der Händler damit nicht mehr.

In dem Verfahren vor dem OLG Köln ging es um die Frage, ob ein Verschulden des Amazon-Händlers vorliegt und er haften muss, wenn er seine Angebote nicht regelmäßig auf Wettbewerbsverstöße kontrolliert.

Wann liegt Verschulden vor?

Grundsätzlich liegt ein Verschulden vor, wenn vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde. Vorliegend musste das OLG Köln entscheiden, ob der Amazon-Händler bedingt vorsätzlich handelte, wenn er bei Amazon Angebote eingestellt hatte, obwohl ihm bekannt war, dass Amazon abmahngefährdete Unverbindliche Preisempfehlungen einstellt.

Wie oft muss kontrolliert werden?

Das OLG Köln sah es als ausreichend an, wenn der Amazon Händler alle eingestellten Angebote einmal pro Wochenarbeitstag zu den üblichen Arbeitszeiten kontrolliere. Zu einer weiteren Kontrolle- etwa nach Dienstschluss oder an den Wochenenden sei der Händler nicht verpflichtet. Das Wochenende sei von der Kontrollpflicht ausgenommen, weil die Amazon-Verwaltung an Wochenenden nicht arbeitet. Es könnten deshalb am Wochenende keine Änderungen vorgenommen werden, auf die der Händler kurzfristig reagieren müsste. Ein Verschulden des Amazon-Händlers, der seine Angebote nachweislich wochentäglich kontrolliert hatte, lag daher nicht vor.

Fazit

Erstmals hat ein Gericht einen konkreten Zeitrahmen festgelegt, für den eine Kontrollpflicht für Händler besteht, die ihre Angebote auf Amazon einstellen. Warum das OLG Köln dabei ausgerechnet die Wochenenden von der Kontrollpflicht ausgenommen hatte, ist nicht nachvollziehbar. Die meisten Onlinekäufe werden am Wochenende getätigt.

Amazon-Händler sollten regelmäßig ihre Angebote auf Verstöße gegen Wettbewerbsrecht kontrollieren und die Überprüfung auch dokumentieren, um keine Abmahnung zu riskieren. Wenn sie das von Montag bis Freitag einmal am Tag  tun, sind sie auf der (abmahn-) sicheren Seite.