Urteil zur Geltung gesetzlicher Informationspflichten bei Apps

 

In dem zur Entscheidung stehenden Fall stritten zwei Online-Shop-Betreiber, die ihre Waren über eine Internetplattform zum Kauf anbieten. Ihre Produkte waren nicht nur über einen normalen Webbrowser, sondern auch über eine gesonderte App der Internetplattform auf dem Apple iPhone und dem Apple iPod abrufbar. Die über iPhone und iPod abrufbare Internetpräsenz der Antragsgegnerin wies weder eine Widerrufsbelehrung, noch ein Impressum oder einen Hinweis darauf, ob in dem Preis Umsatzsteuer enthalten ist, auf. Der Antragsteller mahnte dieses Verhalten der Antragsgegnerin ab. Die Antragsgegnerin gab zu ihrer Verteidigung an, dass sie bis zum Zeitpunkt der Abmahnung keine Kenntnis von der Abrufbarkeit ihrer Produkte über iPhone und iPod gehabt hätte.

Die Hammer Richter sprachen dem Antragsteller als Mitbewerber des Antragsgegners den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu. Die Antragsgegnerin müsse für das gegenüber den Nutzern der Apple Endgeräte gesetzeswidrige Verhalten auch ohne Kenntnis von der Darstellung des Angebots haften.

Werde ein auf einer Handelsplattform eingestelltes Angebot vom Betreiber der Plattform automatisch für den Abruf durch mobile Endgeräte optimiert, so müsse der Anbieter die Darstellung seiner Angebote dahingehend überprüfen, ob diese die erforderlichen Informationen beinhalten. Käme es beim mobilen Abruf dazu, dass Pflichtangaben wie die Widerrufsbelehrung oder die Anbieterkennzeichnung nicht mehr angezeigt werden, so hafte der Anbieter des Angebots wettbewerbsrechtlich, ohne dass es seinerseits auf ein eigenes Verschulden ankommt.

Fazit:
Online-Shop-Betreiber müssen nach dem Urteil des OLG Hamm höllisch aufpassen. Bieten Sie nämlich ihre Waren auf einer Internetplattform an, die automatisch die Angebote auf iPhone und iPod abrufbar macht, müssen sie diese Präsenz auch dahingehend überprüfen, ob die über Apps abrufbaren Seiten auch die erforderlichen Informationen wie Widerrufsbelehrung, Impressum etc. beinhalten. Ist dies nicht der Fall begehen sie einen Wettbewerbsverstoß und setzten sich der Gefahr aus von einem Mitbewerber abgemahnt zu werden. In einem ähnlich gelagerten Fall haben die Hammer Richter im Übrigen die gleichen Voraussetzungen für den Abruf von Angeboten auf mobilen Endgeräten (Smartphone) angenommen (OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2009, Az. 4 U 51/09).

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2010, Az. I-4 U 225/09