In dem zugrundeliegenden Fall stritten sich zwei Personalvermittlungen für Pflegekräfte.
Die Klägerin wies auf Ihrer Webseite die Formulierung aus: „“Um die Kosten eines Rechtsstreits zu vermeiden, sollten Sie uns im Vorfeld bei unvollständigen Angaben, wettbewerbsrechtlichen Vorkommnissen oder ähnlichen Problemen auf dem Postwege kontaktieren. Eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung ohne diesen vorab Kontakt, wird aus Sicht der Schadensminderungspflicht als unzulässig abgewiesen.“

 

Die klagende Personalvermittlung, störte sich an einer Zeitungsanzeige, welche die Beklagte aufgegeben hatte, da dieses ihrer Meinung nach unzulässiger Weise als privates Inserat getarnt war. Daher ließ die Klägerin die Beklagte kostenpflichtig abmahnen. Zwar unterschrieb die Beklagte die strafbewehrte Unterlassenserklärung, eine Übernahme der Abmahnungskosten lehnte sie jedoch ab.
Aufgrund dessen erhob die Klägerin Klage auf Erstattung der Anwaltskosten beim Landgericht Hamm Die Klägerin war der Ansicht, diese Werbung sei wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung und das Irreführungsverbot wettbewerbswidrig.

Das Landgericht Hamm wies die Klage ab. Grundsätzlich wäre zwar die Klage bezüglich der privaten Natur des Inserats wahrscheinlich begründet, auch wenn es an der Konkurrenz beider Unternehmen Zweifel gäbe. Dies spielte nach Ansicht des Gerichts jedoch keine Rolle, da die Klägerin ein treuwidriges Verhalten an den Tag legen würde, in dem sie die Beklagte kostenpflichtig abmahnte, obwohl sie selbst andere dazu auffordert, sie vor einer Abmahnung vorab per Post zu kontaktieren.

Gegen dieses Urteil ging die Klägerin vor dem OLG Hamm in Berufung. Sie führte aus, dass es sich bei der Formulierung nur um unverbindlichen Vorschlag handeln würde, welcher für Mitbewerber nicht rechtverbindlich wäre, sie also mögliche berechtigte Abmahnungen weiterhin begleichen müsste. Insbesondere würde sie sich mit dem Vorschlag auf solche Sachverhalte beziehen, welche nur einfach gelagert wären und daher ohne Rechtsanwalt behoben werden können. Ihrer Meinung würde dies auf das Inserat nicht zutreffen. Insbesondere da sie selbst keine Rechtsabteilung vorweise, war die Zuziehung eines Rechtsanwalts geboten.

Das OLG Hamm wies die Berufung als unbegründet ab.

Auch das Oberlandesgericht verwies in seiner Begründung auf des Haftungsausschlusses. Zwar wäre diese ohne eine gesonderte Vereinbarung rechtlich nicht zutreffend, es mag jedoch juristisch nicht bewanderte Mitbewerber von einer Abmahnung abhalten. Da die Klägerin andere zu einer solchen Handlung aufforderte, müsste sie sich auch selbst so verhalten. Auch könne sie bei einer solchen Selbstverpflichtung einen solchen Sachverhalts durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen, müsste dann jedoch auch die entstandenen Kosten selbst tragen.

Etwas anderes hätte gelten können, wenn ein solcher Vorkontakt hinreichend sicher kein Erfolg gebracht hätte, dies war jedoch hier nach Ansicht des Gerichts nicht der Fall, worauf auch die Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassenserklärung hinweisen würde.

 

Fazit:

Onlinehändlern kann nur davon abgeraten werden,  einen solchen oder ähnlichen Haftungssauschluss auf der Webseite des Shops vorzuweisen. Nicht nur verfehlt dieser mangels Rechtswirksamkeit sein Ziel, sich vor kostenpflichtigen Abmahnungen zu schützen,  der Onlinehändler kann sich dadurch selbst die Chance nehmen, andere wegen Wettbewerbsverstößen auf deren Kosten abzumahnen

 

Quelle: OLG Hamm Urteil vom 31.12.2012 , I-4 U 169/11

Volltext abrufbar unter:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2012/I_4_U_169_11urteil20120131.html