Online-Händler müssen sich oft mit Markenrechten auseinandersetzen. Das betrifft nicht nur die Wahl einer eigenen Domain/Marke, sondern auch die Verwendung einer Marke zu Werbezwecken.
Ob ein Unterlassungsanspruch wegen Irreführung besteht, wenn ein Online-Händler eine fremde Marke verwendet, die er geringfügig abgewandelt hat, hatte kürzlich das OLG Frankfurt am Main zu entscheiden (Beschl. v. 17.08.2017).
Was war geschehen?
In einem Amazon-Angebot für eine Sat-Anschlussdose verwendete ein Händler die Bezeichnung „Marke1®“. Ein Wettbewerber, der Inhaber der Wortmarke „Marke1 Digital Technology“ ist, sah darin eine Irreführung und machte gerichtlich einen Unterlassungsanspruch gegen den Händler geltend.
Die Entscheidung
Das OLG Frankfurt entschied, dass der Wettbewerber keinen Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung „Marke1®“ hat. Werde einem Zeichen der Zusatz „®“ hinzugefügt, erwarte der Verkehr, dass der Verwender des Zeichens als Marke eingetragen ist oder er über eine Lizenz zur Verwendung des Zeichens verfügt. Der Händler sei jedoch befugt, das eingetragene Wort zu Werbezwecken geringfügig zu verändern, solange der kennzeichnende Charakter der eingetragenen Marke erhalten bleibt. Die Verwendung des Zeichens dem lediglich der Zusatz „®“ hinzugefügt wurde, verändere den Charakter der eingetragenen Marke nicht wesentlich. Bei der Bezeichnung „Marke1“ handle es sich um den prägenden Bestandteil der Marke, der erhalten geblieben sei. Das Hinzufügen des Zusatzes „®“ sei unschädlich.
Fazit
Um kein Risiko einzugehen, abgemahnt zu werden, sollten Online-Händler bei der Verwendung einer fremden Marke zu Werbezwecken darauf achten, dass keine Irreführung besteht. Dies ist dann nicht der Fall, wenn nur geringfügige Abwandlungen vorgenommen werden und der Charakter der Marke unverändert bleibt.