Verstöße gegen die Impressumspflicht sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Das OLG Frankfurt a.M. hat sich kürzlich mit einem Verstoß gegen die Impressumspflicht auf einer Webseite befasst (Urt.v. 14.03.2017).
Der Sachverhalt
Der Beklagte bot auf seiner Webseite Leistungen als Versicherungsmakler an. In seinem Impressum fanden sich Angaben wie „Registergericht: Amtsgericht 000“, „Registernummer: HR 0000“ oder „IHK: 000“. Diese Angaben hielt die Klägerin für falsch bzw. missverständlich und ging dagegen gerichtlich vor.
Die Entscheidung
Das OLG Frankfurt a.M. entschied, dass die Darstellung des Impressums des Beklagten auf seiner Webseite nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Angabe „IHK 000“ verstößt gegen § 5 Telemediengesetz (TMG). Die Angabe sei mehrdeutig und damit unzulässig, denn es sei für Verbraucher nicht ohne weiteres erkennbar, dass die IHK, die in der Stadt 1 ansässig ist, die zuständige Aufsichtsbehörde der Stadt 1 ist. Die Angabe könne auch darauf hindeuten, dass es gar keine zuständige Aufsichtsbehörde gibt, weil kein erlaubnispflichtiges Gewerbe vorliegt. Dafür spreche auch der Kontext des Impressums, da sämtliche anderen Pflichtangaben mit den Platzhaltern 000 gekennzeichnet sind.
Auch in den anderen Punkten ist das Impressum fehlerhaft. Bei der Kennzeichnung mit Nullen sei nicht ohne weiteres erkennbar, dass der Beklagte über entsprechende Nummern und Registrierungen nicht verfügt. Dies sei ebenfalls mehrdeutig, da die Nullen auch darauf hindeuten können, dass der Beklagte die Angaben nicht veröffentlichen möchte oder dass die Daten nur vorübergehend nicht vorliegen. Zudem seien die Angaben unklar und intransparent, was ebenfalls gegen § 5 TMG verstößt.
Fazit
Online-Händler sollten überprüfen, ob ihr Impressum den gesetzlichen Anforderungen des § 5 TMG entspricht. Dabei ist darauf zu achten, dass die Angaben klar erkennbar und transparent sind. Mehrdeutige Angaben wie Platzhalter sind irreführend und sollten unbedingt vermieden werden.