Wer als Online-Händler mit einer Garantie auf seine Produkte wirbt, verspricht sich davon einen erhöhten Produktabsatz. Denn Garantien wirken beim Käufer vertrauensbildend und stellen für ihn einen positiven Bestandteil des Angebots dar. Aus verbraucherschutzrechtlichen Gesichtspunkten müssen Garantieanbieter aber bestimmte Informationen zur Garantie angeben.
Diese Pflicht trifft nicht alle Online-Händler gleichermaßen. Wer ist also zur Informationsangabe verpflichtet und wie muss diese ausgestaltet sein?

 

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Käuferin einen Monitor über die Online-Plattform Ebay erworben. Nach Erhalt der Ware widerrief die Käuferin den Kaufvertrag und sandte den Monitor an die Verkäuferin zurück. Die Verkäuferin weigerte sich jedoch der Käuferin den gezahlten Kaufpreis zurück zu erstatten, da der Monitor nach Ihrer Ansicht unsachgemäß verpackt und dadurch beim Rückversand beschädigt worden war.

Die Käuferin gab daraufhin im Bewertungsportal der Verkäuferin eine negative Bewertung mit dem Kommentar ab: „Finger weg!! Hat seine ware zurückerhalten, ich aber nie mein geld“. Hierauf reagierte die Verkäuferin mit dem Kommentar: „Fahrlässigkeit beschädigtes LCD bitte alles lesen auf unserer mich Seite Anfang“ und verlangte von der Käuferin, die negative Bewertung zu löschen. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung machte die Verkäuferin vor dem Landgericht Düsseldorf geltend, der Käuferin zu untersagen im EBay-Bewertungssystem oben stehendes zu behaupten. Zudem habe sie aufgrund der negativen Bewertung Umsatzeinbußen erlitten. Das Landgericht Düsseldorf hat einen Löschungsanspruch verneint.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und urteilte, dass die Verkäuferin keines vorläufigen Rechtsschutzes mehr bedürfe, weil sie ihre Rechte einstweilen selbst gewahrt habe. Das Bewertungssystem biete Käufer und Verkäufer im Konfliktfall die Möglichkeit umgehend der abgegebenen Bewertung durch einen eigenen Kommentar entgegenzutreten. Von dieser Möglichkeit habe die Verkäuferin Gebrauch gemacht. Ihrem Löschungsersuchen könne daher nicht entsprochen werden. Vielmehr sei es ihr zumutbar den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Zudem  sei die Aussage „hat seine ware erhalten, ich aber nie mein geld“ im Kern nicht ersichtlich unwahr. Auch die Bezeichnung „Finger weg“ überschreite nicht die Grenze zur Schmähkritik.

Fazit:

Online-Händler der Auktionsplattform eBay müssen nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf gründlich überlegen wie sie mit den negativen Bewertungen ihrer Kunden am besten umgehen. Sie können jedenfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht die Löschung der Bewertung verlangen, soweit die Bewertung im Kern nicht ersichtlich unwahr ist oder eine Schmähkritik enthält. EBay-Händler müssen also auf die von EBay eingeräumte Möglichkeit der sofortigen Reaktion auf die Bewertung innerhalb des Bewertungssystems zurückgreifen. In bestimmten Fällen können sie eine Löschung der Bewertung auch direkt von EBay verlangen. Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn die entsprechende Bewertung den Grundsatz zur Entfernung von Bewertungen der EBay-Plattform erfüllt.

Quelle:

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2011, Az. I-15 W 14/11, Volltext abrufbar unter http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2011/I_15_W_14_11beschluss20110311.html