In dem Berufungsurteil zum Urteil des LG Hannover, über das wir kürzlich berichteten, kamen die Richter des OLG Celle (OLG Celle, Urt. v. 30.01.2024 – Az.: 13 U 36/23)
zu einem anderen Ergebnis, was die Rolle der Nebenkosten angeht. Wie das OLG Celle entschieden hat und welche Konsequenzen sich daraus ergeben, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Wie bereits im verlinkten Beitrag dargestellt, lag dem Urteil die Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen ein Unternehmen zugrunde, das einen Onlineshop für Staubsauger nebst Zubehör betrieb.

Dort wurde ein Filterbeutel für einen Staubsauger der Marke Vorwerk zum Preis von 14,90 EUR angeboten.
Neben der Preisangabe befand sich ein Sternchenhinweis und darunter der Bestellbutton, mit dem die Ware in den Warenkorb gelegt werden konnte.
Rechts neben dem Bestellbutton befand sich ein Button mit der schwarzen Aufschrift „Mehr Info“; fuhr der Nutzer mit der Maus über diesen Bereich, erschien der Hinweis „inkl. MwSt zzgl. Nebenkosten“.
Ein Klick auf den Sternchenhinweis führte zu einer Hinweisseite, auf der eine Bearbeitungspauschale angegeben wurde, die unter einem Warenwert von 11,00 EUR 9,00 EUR, ab einem Warenwert von 11,00 EUR 3,95 EUR und ab einem Warenwert von 29,00 EUR 3,95 EUR betrug.
und ab einem Warenwert von 29,00 EUR entfällt.
Im Warenkorb wurde bei der Bestellung der Filtertüte neben dieser eine weitere Position „Auf/Abschlag Mindermengenzuschlag (entfällt ab 29,00 EUR Warenwert)“ in Höhe von 3,95 EUR angezeigt, so dass sich ein Gesamtpreis von 18,85 EUR ergab.

In erster Instanz entschied das Landgericht Hannover, dass die fehlende Angabe des Gesamtpreises von 18,85 € einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung darstelle, da Nebenkosten wie Mindermengenzuschläge in den Gesamtpreis einzurechnen seien.

Gegen dieses Urteil legte das beklagte Unternehmen Berufung ein, so dass das OLG Celle erneut über den Fall entscheiden musste. Die Richter kamen zu einem völlig anderen Ergebnis und hoben das erstinstanzliche Urteil auf.

Nach Ansicht des OLG Celle darf der Mindermengenzuschlag nicht in den Produktpreis eingerechnet werden. Denn der Mindermengenzuschlag sei weder für den Verbraucher unvermeidbar noch
für den Verkäufer bei der Preisangabe vorhersehbar. Die Bearbeitungspauschale hänge von der Bestellmenge ab, die in der Entscheidungsgewalt des Verbrauchers liege. Dieser könne frei entscheiden,
ein Produkt mit einem Kaufpreis von unter 29 € mehrfach oder in Kombination mit anderen Produkten zu erwerben, um die Bearbeitungsgebühr zu vermeiden.

Entscheidend ist also, dass die Bearbeitungsgebühr nicht immer anfällt, sondern nur unter bestimmten Umständen, die nicht vorhersehbar sind und auf deren Eintritt der Verkäufer keinen Einfluss hat.
Auch dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das OLG Celle hat die Revision ausdrücklich zugelassen.

Fazit:
Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und auch ein Urteil eines Oberlandesgerichts keine Bindungswirkung entfaltet, kann nach diesem Urteil eine gewisse Entwarnung hinsichtlich der Anwendung von Mindermengenzuschlägen gegeben werden.
von Mindermengenzuschlägen gegeben werden. Denn das im Vergleich zur Vorinstanz deutlich praxisnähere und händlerfreundlichere Urteil erlaubt den Einsatz von Mindermengenzuschlägen und anderen fallabhängigen Zuschlägen,
ohne dass diese in den Gesamtpreis der Ware einkalkuliert werden müssen. Letzte Sicherheit würde hier allerdings erst ein Urteil des Bundesgerichtshofs bringen, ob es zu einem solchen Urteil kommen wird, ist derzeit noch offen.