Neuregelung im AGB-Recht: Zum 01.10.2016 darf eine AGB-Klausel keine Schriftform mehr verlangen
Online-Händler, die reine Online-Dienstleistungen anbieten, müssen ab dem 01. Oktober 2016 die Schriftformklauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) anpassen.
Bisher war in § 309 Nr. 13 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, dass AGB-Klauseln unwirksam sind, wenn sie bei der Abgabe von Erklärungen vom Verbraucher (z.B. der Kündigung eines Vertrags) eine strengere Form als die Schriftform vorschreiben.
Diese Vorschrift wurde zum 01.10.2016 geändert. Ab diesem Zeitpunkt tritt die Unwirksamkeit der Klausel bereits dann ein, wenn eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist.
Konkrete Auswirkungen hat diese Änderung zum Beispiel auf die AGB von Online-Shops, die in mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen über Online-Dienstleistungen einbezogen werden. Jetzt können beispielsweise online abgeschlossene Mobilfunkverträge oder Abonnements auch per E-Mail oder (Computer)Fax gekündigt werden und nicht mehr wie bisher nur per Brief mit eigenhändiger Unterschrift, was die Schriftform vorschrieb.
Die Änderung findet keine Anwendung auf bestehende Vertragsverhältnisse. Der neue § 309 Nr. 13 BGB ist nur auf Schuldverhältnisse anwendbar, die nach dem 30.09.2016 geschlossen werden. Altverträge sind also von der Änderung nicht umfasst.
Online-Händler, die reine Online-Dienstleistungen anbieten, sollten daher ihre im Kontakt mit Kunden verwendeten AGB auf deren Konformität mit den zum 01.10.2016 eingeführten Neuerungen überprüfen.
Sind darin Schriftformklauseln enthalten, sind diese spätestens zum Stichtag 1. Oktober 2016 anzupassen. Dort verwendete Formulierungen wie bspw. „schriftlich“ oder „in Schriftform“ sind durch die Worte „in Textform“ zu ersetzen, sonst muss mit Abmahnungen gerechnet werden.