Amazon hat eine neue Funktion innerhalb des Marktplatzes eingeführt. Das soll nicht nur von vielen Händlern unbemerkt erfolgt sein, sondern kann auch schwerwiegende Folgen für sie haben.

 

Amazon ist sowohl Online-Händler als auch Betreiber des Marketplaces. Seinen Kunden möchte das Unternehmen ein möglichst breites Warenspektrum bieten, die Marketplace-Händler (also potenzielle Konkurrenten) – angeblich – beim erfolgreichen Geschäftsbetrieb unterstützen. Beides könnte mittels einer neu eingeführten Funktion erreicht werden: „Kauf meines Lagerbestandes durch Amazon genehmigen“.

Kauf meines Lagerbestandes – Vorteile

In einem Interview mit der Internetworld gibt Markus Schöberl, Director Sellers Services Germany bei Amazon an, dass es sich dabei um „die nächste Evolutionsstufe beim europäischen Versand“ handelt, über die Amazon seinen Kunden die größte Auswahl und Händlern die Möglichkeit bieten will, an jeden Kunden in Europa verkaufen zu können [http://www.internetworld.de/e-commerce/amazon/haendler-entscheidet-selbst-1108122.html]. Es gibt aber auch Stimmen, die vermuten, dass der Online-Riese so an Waren kommen möchte, die Hersteller ihm nicht liefern (wollen) [https://www.shopanbieter.de/news/archives/10487-achtung-gefaehrliche-amazon-agb-aenderung.html].

Achtung FBA-Nutzer, es besteht Handlungsbedarf!

Unabhängig von den Beweggründen des Plattformbetreibers müssen Händler, die von der Funktion betroffen sind, also diejenigen, die ihre Waren (auch) durch Amazon versenden lassen und sie deshalb in den Logistikzentren des Online-Riesen lagern, tätig werden, wenn sie dieser Möglichkeit nicht zustimmen. Denn die Erlaubnis ist standardmäßig erteilt. Die Funktion kann über das Seller Central in den Einstellungen zu „Versand durch Amazon“ und dort bei „Lagerbestandseinstellungen“ deaktiviert werden.

Vertriebsbedingungen beachten! Es droht Lieferstopp durch Hersteller

Den Haken in der dortigen Checkbox zu entfernen ist besonders für Händler wichtig, die bestimmte Vertriebsvereinbarungen mit den Herstellern getroffen haben. Etwa, dass sie die Artikel nicht an andere Händler – wie Amazon – weiterverkaufen oder sie ausschließlich in Deutschland anbieten. Andernfalls werden sie vertragsbrüchig, was Vertragsstrafen oder auch den vollständigen oder teilweisen Lieferstopp zur Folge haben könnte. Einige Hersteller haben letzteres bereits angekündigt und ihre Händler dahingehend informiert.

Unzureichende Information seitens Amazon?

Amazon selbst soll die Marketplace-Händler hingegen nur unzureichend über die Neuerung informiert haben, sagen die Betroffenen. Nach Angaben des Plattformbetreibers soll es eine entsprechende Mitteilung im Seller Central gegeben haben. Einzelne Händler sind auch direkt angeschrieben worden. Wer jedoch nichts von der Änderung weiß, kann die Einstellung auch nicht deaktivieren und muss sich nicht wundern, wenn sein Lagerbestand plötzlich ausverkauft ist.

Und plötzlich ist das Lager leer

Auch das kann – rechtliche – Konsequenzen für den Amazon-Händler haben. Etwa wenn eigene Kaufverträge mit Endkunden nicht erfüllt werden können, weil das entsprechende Produkt aus dem Lager verschwunden ist und deshalb nicht geliefert werden kann. Auch die Angaben zur Warenverfügbarkeit im Shop könnten fehlerhaft werden, wenn der Marktplatzbetreiber nach Abkauf der Waren diese nicht unverzüglich aktualisiert. Falsche oder irreführende Verfügbarkeitsangeben im Webshop wurden in der Vergangenheit bereits abgemahnt [https://www.protectedshops.de/infothek/urteile/abmahnungen].

Ist der Abkauf überhaupt wirksam?

Es bestehen zwar rechtliche Zweifel, ob der Kauf der Artikel von Marketplace-Händlern seitens Amazon über die neue Funktion wirksam ist. Schließlich sind für einen Kaufvertrag zwei Willenserklärungen erforderlich. Weiß der Händler aber nichts von der Neuerung und hätte er davon auch keine Kenntnis haben können, fehlt es an seiner Angebotsannahme. Stuft man die Funktion als AGB-Klausel ein, ist zunächst fraglich, ob diese wirksam in den Vertrag zwischen dem Plattformbetreiber und seinen Händlern einbezogen wurde, wenn über die Änderung nicht entsprechend informiert wurde. Zudem könnte es ich auch um eine „überraschende Klausel“ im Sinne des § 305 c BGB handeln, die dann nicht anwendbar wäre.

…ist die Ware erst weg…

Dennoch hätten die Marketplace-Händler das Nachsehen. Denn hat Amazon die Waren einmal vom Händler ab- und an seinen eigenen Kunden verkauft und geliefert, wird es einige Zeit dauern, bis der Betroffene seine Rechte – gerichtlich – durchgesetzt hat und den Artikel zurückverlangen kann. Der Endkunde hat das Produkt bis dahin ge- wenn nicht sogar verbraucht, was es für den Amazon-Händler wertlos macht. Dann Schadenersatzforderungen gegen Amazon geltend zu machen, könnte im schlimmsten Fall mit dem Ausschluss vom Marktplatz enden.

Fazit

Marketplace-Händler müssen entscheiden, ob sie sich ihre Waren von Amazon abkaufen lassen wollen; immerhin zum Preis, der im Shop angegeben wird abzüglich Umsatzsteuer. Beides hat sicherlich Vor- aber auch Nachteile.

Wer den Aufkauf verhindern will, muss aktiv werden und die entsprechende Funktion deaktivieren. Welche Folgen die Umstellung hat und wie die betroffenen Marketplace-Händler darauf reagieren, wird sich – möglicherweise auch in gerichtlichen Auseinandersetzungen – erst zeigen.