Online-Händler, die Videospiele oder Filme verkaufen, die mit USK oder FSK 18 Angaben versehen sind, müssen die Vorgaben des Jugendschutzes beachten, da diese auf die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen (indiziert) wurden.
Das LG Wuppertal (Urt. v. 19.05.2017) hatte die Frage zu klären, ob bereits die Veröffentlichung der Verpackung eines indizierten Videospiels einen Wettbewerbsverstoß darstellt, obwohl tatsächlich nur die nicht indizierte Version des Videospiels zum Verkauf angeboten wurde.
Was war geschehen?
Ein Online-Händler, der auf eBay Videospiele vertreibt, bot die deutsche Version eines EU-Videospiels an. Die EU-Version des Videospiels wurde durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften in der Liste der jugendgefährdenden Medien geführt. Tatsächlich verkauft wurde aber die nicht indizierte deutsche Version.
In der Produktbeschreibung zu diesem Angebot führte der Händler unter anderem aus: „USK-Einstufung: USK ab 18“, „EAN 5021290034792“ und „Sprache: Deutsch, Mehrsprachig“.
Ein Wettbewerber sah in dem eBay-Angebot wettbewerbswidriges Verhalten, da das Angebot auch für Kinder und Jugendliche zugänglich gewesen sei.
Die Entscheidung
Das LG Wuppertal entschied, dass bereits die Veröffentlichung der Verpackung des Spiels ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und das Jugendschutzgesetz (JSchG) darstellt.
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG dürfen Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien bekannt gemacht ist, nicht öffentlich an einem Ort, der Kindern und Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, angeboten werden. Es soll generell vermieden werden, dass Jugendliche Kenntnis von jugendgefährdenden Spielen erlangen. Deswegen verstößt das Angebot der Beklagten schon gegen diese Norm, unabhängig davon, ob sie das indizierte oder nicht indizierte letztendlich zum Verkauf anbietet. Dieses ergibt sich nämlich nur aus der Produktbeschreibung.
Zudem soll verhindert werden, dass sie Jugendliche über Erwachsene jugendgefährdende Spiele besorgen können. Der Jugendschutz gehe sogar so weit, dass diese Medien nicht an einem Ort angeboten werden dürfen, der Kindern und Jugendlichen zugänglich ist und diese sich ggf. auch über erwachsene Personen den Besitz dieser Medien verschaffen könnten. Dazu zählen auch Marktplätze wie eBay oder Amazon.
Der Jugendschutz sei ein hohes Gut und bei Videospielen gilt, dass jugendschutzgefährdende Medien nicht verkauft werden dürfen.
Fazit
Händler, die Waren mit USK oder FSK 18 vertreiben, müssen die Vorschriften des Jugendschutzes beachten. Die Waren müssen ordnungsgemäß nach den Vorschriften des JSchG gekennzeichnet sein. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften stellt einen Wettbewerbsverstoß dar und kann kostenpflichtig abgemahnt werden.