Online-Händler, die vorverpackte Lebensmittel verkaufen, müssen darauf achten, dass alle vorgeschriebenen Informationen nach der EU-Lebensmittelverordnung (LMIV) vor Vertragsschluss verfügbar sind.
Ob die Angabe der Menge in Gramm auf einer Verpackung ausreicht, wenn sich in der Verpackung auch Einzelverpackungen befinden, hatte kürzlich das LG Frankfurt a.M. zu entscheiden (Urt.v. 10.11.2017).
Was war geschehen?
Die Entscheidung geht auf die Verärgerung eines Verbrauchers zurück, der bei einer Packung Raffaelo nur die Gewichtangabe (230g) finden konnte. Angaben zum Gewicht der Einzelpackungen und deren Angaben zur Stückzahl der enthaltenen Kugeln fehlten. Nach der LMIV sind Hersteller verpflichtet, neben der Nettofüllmenge auch die Stückzahl offenzulegen, sofern sie mehrere einzeln verpackte Pralinen, Schokoriegel oder Eisportionen in einer Verpackung anbieten. Diese Stückzahlangabe war bei den Kokoskugeln jedoch nicht vorhanden.
Er teilte dies der Verbraucherzentrale Hessen mit, woraufhin diese Ferrero abmahnte und auf Unterlassung klagte.
Die Entscheidung
Das LG Frankfurt a.M. entschied, dass diese Angaben nicht fehlen dürfen. Die zentrale Frage der Entscheidung war, ob es sich bei den Umhüllungen der Einzelverpackungen-so die Ansicht Ferreros- um sog. Trennhilfen die vergleichbar mit Bonbonpapier sind, handelt. Bei letzteren greift die Pflicht zur Angabe zum Gewicht und der Anzahl der Pralinen nach der LMIV nicht. Das LG Frankfurt a.M. sah die Umhüllungen als Einzelverpackungen an, da diese erst zerstört werden müssten, um zum Inhalt zu gelangen und bejahte den Unterlassungsanspruch. Ferrero muss daher künftig die Stückzahl und das Gewicht der Einzelverpackungen angeben.
Diese Pflicht zur Angabe der Stückzahl nach der LMIV trifft nicht nur Hersteller, sondern auch Online-Händler. Nach Art. 14 Abs.1 LMIV gelten die Kennzeichnungspflichten, die auf der Produktseite erfolgen müssen, auch für den Fernabsatz.
Fazit
Online-Händler, die vorverpackte Lebensmittel verkaufen, müssen darauf achten, dass nicht nur die Gesamtmenge sondern auch die Stückzahl anzugeben ist, wenn es sich um Einzelverpackungen in einer Packung handelt. Die Hinweise sollten in der Produktbeschreibung erfolgen. Die Beschreibung auf der Verpackung kann abgeschrieben werden. Dabei ist aber unbedingt auf Vollständigkeit zu achten, sonst besteht Abmahngefahr.