Nachdem im letzten Jahr zahlreiche Händler Abmahnungen wegen der Darstellung ihrer Produkte bei Google Shopping befürchten mussten, ist es nun zu einem weiteren Gerichtsurteil zu diesem Thema gekommen. Die Ursache lag diesmal aber beim Händler selbst und sollte dem Großteil der Nutzer keine Sorgen bereiten.

 

Was bisher geschah

Im letzten Jahr berichteten wir über Abmahnungen gegen Händler, die ihre Waren über Google-Shopping innerhalb der Google-Suche anzeigen ließen. Dieser kostenpflichtige Service soll Kunden in den eigenen Webshop locken, indem bei der Suche nach bestimmten Begriffen (Barhocker, Sonnenschirm, o.ä.) entsprechende Produkte dem Suchenden präsentiert werden. In der Anzeige der Artikel war der Produktname samt Bild, der Händler und der Preis angegeben. Mittels Mouseover-Effekt wurden zusätzlich die Versandkosten angezeigt, wenn der Mauszeiger über das Produktbild geführt wurde.

Versandkostenangabe mittels Mouseover unzulässig

Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) genügte diese Darstellungsmethode nach Ansicht des Landgerichts (LG) Hamburg (Urteil vom 13.6.2014 (AZ: 315 O 150/14) nicht. Zur Begründung führten die Richter an, dass es vom Zufall abhängt, ob der Interessent diese zusätzliche Information überhaupt wahrnimmt. Denn innerhalb der Anzeige deutete nichts darauf hin, dass über Verlinkungen weiter Angaben hinterlegt waren.

Google hat nachgebessert

Zur Freude vieler Unternehmer hat Google diesbezüglich nachgebessert. Die Versandkostenangabe erfolgt nun direkt, ohne dass ein Handeln des Interessenten erforderlich wäre. Abmahnungen müssen in diesem Bereich also nicht mehr befürchtet werden.

Rechtskonforme Preisauszeichnung in Vergleichsportalen

Unabhängig von der Gestaltung der Anzeige durch Google können aber die Händler auch selbst Abmahngefahren schaffen. Bei Google-Shopping handelt es sich nach Ansicht der Gerichte um ein Preisvergleichsportal. Wer als Unternehmer derartige Plattforen nutzt, um seine Waren zu bewerben, muss bestimmte rechtliche Vorgaben einhalten. Tut er es nicht, kann er von Konkurrenten oder bestimmten Verbänden wegen unlauteren Handelns abgemahnt werden.

Falsche Preisauszeichnung ist wettbewerbswidrig

So geschehen bei einem Telekommunikationsunternehmen, das Mobiltelefone bei Google-Shopping beworben hatte. Die Preise, die dort angezeigt wurden, entsprachen nicht denen, die im Webshop für das ausgewählte Produkt verlangt wurden. Der Händler hatte vielmehr deutlich niedrige Preise in den Anzeigen ausgewiesen. Dadurch rutschte er innerhalb der Google-Shopping-Liste deutlich weiter nach oben, wenn die angezeigten Waren ihrem Preis nach (aufsteigend) sortiert wurden.

Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 8.1.2015 (AZ: 38 O 74/14) dieses Verhalten als irreführende Werbung und mithin wettbewerbswidriges Verhalten eingestuft. Zum einen werden dadurch die potenziellen Kunden über das Angebot getäuscht, denn die Artikel waren zu dem angegebenen (niedrigen) Preis nicht zu haben. Zum anderen werden Konkurrenten benachteiligt. Denn Anbieter vergleichbarer Waren erschienen in der Google-Shopping-Liste deutlich weiter unter dem Beklagen, obwohl ihr Preis, der dort korrekt angegeben wurde, niedriger war, als der den der Beklagte tatsächlich verlangte.

Preisangabe innerhalb von Vergleichsportalen

Die PAngV schreibt nicht nur vor, wie Angebote im eigenen Webshop gestaltet sein müssen, sondern auch, wie die Preisangabe innerhalb von Werbung zu erfolgen hat. Werden Produkte unter Angabe von Preisen beworben, müssen die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. So sind beispielsweise in Preissuchmaschinen Gesamtpreise anzugeben, in die die gesetzliche Mehrwertsteuer und weitere Preisbestandteile eingerechnet sind. Zusätzlich muss ein Hinweis darauf erfolgen, dass der angegebene Betrag die Umsatzsteuer enthält (z.B. „inkl. MwSt.“). Auch Versandkosten, die durch die Bestellung der Artikel anfallen, müssen bereits im Vergleichsportal ausgewiesen werden. Erfolgt der Hinweis erst im eigenen Shop, handelt der Unternehmer wettbewerbswidrig.

Objektiver Preisvergleich soll gewährleistet sein

Der Verbraucher soll die tatsächlichen Kosten vergleichen können, die durch den Kauf der Ware auf ihn zukommen. Das kann er aber nicht, wenn nicht der Gesamtpreis angegeben ist, sondern nur ein Teilbetrag der Rechnung. Dem Argument, dass er die Informationen noch vor Absendung der Bestellung innerhalb des Onlineshops erhält, kann entgegengehalten werden, dass er sich zu diesem Zeitpunkt bereits für ein bestimmtes Angebot mit der Vorstellung entschieden hat, es würde sich um das günstigste handeln. Kommen aber weitere Kosten auf ihn zu, die auf dem Vergleichsportal nicht angegeben waren, hätte er sich möglicherweise für einen anderen Anbieter entschieden.

Fazit

Innerhalb von Google-Shopping – ebenso wie in jedem anderen Preisvergleichsportal – sind also der korrekte Gesamtpreis (inkl. Mehrwertsteuer und weiterer Preisbestandteile) sowie zusätzlich anfallende Versandkosten anzugeben. Fehler können kostenintensive Abmahnungen zur Folge haben.