Reine B2B-Händler, die ihre Produkte nur an Unternehmer richten, haben gewisse Vorteile, da sie von vielen Informations- und Preisvorschriften des Verbraucherschutzes befreit sind. Ob ein solcher B2B-Handel auch auf der Plattform Amazon möglich ist, hat kürzlich das Landgericht Darmstadt entschieden, mehr dazu in diesem Artikel.

Im vorliegenden Fall hatte ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs einen Händler abgemahnt, der auf Amazon das Produkt „Yogurette Erdbeer 300g“ angeboten hatte, ohne einen Grundpreis, also den Preis pro Mengeneinheit, anzugeben.
Nachdem der Beklagte auf die Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung nicht reagierte, erhob der Wettbewerbsverein Klage.

Der beklagte Online-Händler verteidigte sich vor Gericht damit, dass sich das Angebot ausschließlich an gewerbliche Kunden richte und nur von gewerblichen Kunden mit einem Business-Account erworben werden könne. Außerdem sei eine Mindestbestellmenge von 6 Produkten festgelegt gewesen.

Vor den Richtern des Landgerichts Darmstadt hatte das beklagte Unternehmen jedoch keinen Erfolg.
Nach der Beweisaufnahme sei das Angebot bei Amazon für jedermann zugänglich gewesen.
Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass sich das Angebot (auch) an Verbraucher richte, es sei denn, das Angebot enthalte eine eindeutige und unmissverständliche Beschränkung auf Wiederverkäufer. Die Mindestbestellmenge von 6 Produkten reiche hierfür nicht aus.
Zudem enthielt das Produkt, wie bei Amazon üblich, den Preis inklusive Umsatzsteuer.
Somit hätte die Produktbeschreibung den Grundpreis enthalten müssen und die Klage war begründet.

Fazit:

Da es derzeit soweit ersichtlich keine Möglichkeit gibt, dass Produkte bei Amazon nur registrierten Geschäftskunden angezeigt werden, ist auch reinen B2B-Händlern zur Vermeidung von Abmahnungen dringend anzuraten, in ihren Produktbeschreibungen alle gesetzlichen Vorgaben für den Handel mit Verbrauchern, wie hier die Preisangabenverordnung oder auch die Einräumung eines Widerrufsrechts, einzuhalten.