Seit dem 09.01.2016 sind Onlinehändler verpflichtet auf ihren Webseiten einen Link auf die von der Europäischen Kommission erstellte Plattform für Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) zur Verfügung zu stellen. Dieser sollte sich im Impressum oder in den AGB befinden. Weitere Informationen zu dieser Informationspflicht finden Sie hier:

https://www.protectedshops.de/infothek/whitepaper/verbraucherstreitbeilegung-neue-pflichten-fuer-onlinehaendler-ab-01-02-2017

 

Mit der Frage, ob der Hinweis auf die OS-Plattform zu verlinken auch für eBay-Verkäufer zu beachten ist, hat sich ganz aktuell das OLG Koblenz befasst (Urteil vom 25.01.2017).

Das LG sowie das OLG Dresden (Urteil vom 16.09.2016 und Urteil vom 17.01.2017) hatten im letzten Jahr noch die Ansicht vertreten, dass es ausreiche, wenn der Betreiber der Marktplatz-Plattform den Link zur OS-Plattform hinzufüge. Die Verkäufer seien hierzu nicht verpflichtet. Diese Entscheidung stieß vielfach auf Unverständnis.

OLG Koblenz: Verlinkung auch für eBay-Händler Pflicht

Das OLG Koblenz hat jetzt entschieden, dass die Verpflichtung zur Verlinkung auf die OS-Plattform auch Markplatz-Händler trifft. Aus der ODR-Verordnung, die diese Pflicht für Online-Händler vorsehe, lasse sich nicht entnehmen, dass diese Verpflichtung für Markplatz-Verkäufer entfalle, nur weil der jeweilige Markplatz (in der OLG Entscheidung: eBay) bereits selbst zur OS-Plattform verlinke.

Sinn und Zweck der in der ODR-Verordnung geregelten Verpflichtung ist es, das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt zu stärken, damit ein freier Warenverkehr auch im Onlinehandel gewährleistet wird. Dies setzt nach der ODR-Verordnung voraus, dass Verbraucher einen einfachen, schnellen und kostengünstigen Zugang zu Streitbeilegungsverfahren für Streitigkeiten aus Online-Verkäufen haben.

Damit Verbraucher das über die OS-Plattform zur Verfügung gestellte Streitbeilegungsverfahren überhaupt nutzen und dessen Möglichkeiten bei der Kaufentscheidung berücksichtigen können, bedarf es einer eigenen Verlinkung des Markplatzhändlers auf die OS-Plattform.

Zudem sei nicht gewährleistet, dass Verbraucher auf einfache Weise Kenntnis von dem Streitbeilegungsverfahren nehmen und damit ihr Vertrauen in den Binnenmarkt stärken können (wie es die ODR-Verordnung vorsieht), wenn Markplatzhändler nicht selbst zur OS-Plattform verlinken.

Abweichende OLG-Rechtsprechung

Das OLG Dresden und das OLG Koblenz vertreten bei der Frage, ob die Pflicht zur Verlinkung auch den Markplatzverkäufer selbst trifft, abweichende Meinungen. Eine abschließende Klärung der Frage durch den BGH bleibt abzuwarten.

Fazit

Online-Händler sollten sowohl auf ihren eigenen  Webseiten als auch auf Markplatz-Plattformen einen Link auf die OS-Plattform zur Verfügung stellen. Die Meinung des OLG Dresden ist eine Einzelmeinung auf die sich Händler nicht verlassen sollten, bis eine abschließende Klärung vorliegt. Verstöße gegen die Hinweis- und Verlinkungspflicht auf die OS-Plattform sind derzeit abmahnfähig. Neben dieser Pflicht müssen Händler auch die neuen Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen, das seit dem 01.02.2017 in Kraft ist.

Nähere Informationen zu den neuen Pflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz finden Sie hier:

https://www.protectedshops.de/infothek/whitepapers-und-how-tos/verbraucherstreitbeilegung-01.02.2017