Online-Händler, die ihre Artikel bei Google-Shopping eingetragen haben und unter „Shopping-Ergebnisse“ bei der Google-Suche erscheinen, müssen derzeit mit Abmahnungen rechnen. Denn das LG Hamburg hat in einem aktuellen Urteil die Darstellung als rechtswidrig eingestuft. Ausgangspunkt der Entscheidung war die Anzeige der zusätzlichen Versandkosten, die nur mittels sog. „Mouseover-Effekt“ erfolgt. Auch wenn das Urteil noch auf Grundlage der alten, bis zum 13.6.2014 geltenden Regelungen ergangen ist, dürfte es auch für die aktuelle Rechtslage relevant sein. Bei der Produktwerbung über Google-Shopping ist daher Vorsicht geboten.

 

Update: Google hat nachgebessert

Google hat bei der Anzeige der Versandkosten bei Google Shopping nachgebessert. Die Versandkostenangabe erfolgt nun direkt, ohne dass ein Handeln des Interessenten erforderlich wäre. Abmahnungen müssen in diesem Bereich also nicht mehr befürchtet werden.

Kundenzuwachs durch Google

Online-Händler müssen sich auf dem Markt gegen immer mehr Konkurrenten durchsetzen. Ausgefeilte Verkaufsstrategien, niedrige Preise oder ein außergewöhnliches Angebot sind erforderlich, um auch künftig bestehen zu können. Es gibt bereits Stimmen, die den Rückgang der Webstores bis 2020 um 70 % vorhersagen. Wer sich behaupten will, muss neue Kunden gewinnen und Stammkundschaft halten. Das zu schaffen ist bei der Menge an Angeboten aber nicht so leicht. Derzeit wird viel Geld in Search Engine Optimization, kurz SEO, investiert, um die eigene Platzierung bei der Internetsuche, insbesondere bei Google, zu verbessern. Da Google bekanntermaßen für viele Internet-User die erste Wahl ist, erhoffen sich die Händler, durch ein gutes Ranking mehr Käufer anzulocken. Dieses Ziel könnte aber auch auf anderem Wege erreicht werden.

Google Shopping als SEO-Alternative

Neben der reinen Suche, bietet Google noch weitere Funktionen an. So z.B. „Google Shopping“. Dort können Verkäufer ihre Produkte einstellen und listen lassen. Eine Anzeige der Angebote erfolgt sowohl unter „Shopping“ als auch bei der „normalen“ Google-Suche. Werden bestimmte Suchbegriffe eingegeben (z.B. Fußmatte, Sonnenschirm, Kopfhörer), werden acht dazu passende Artikel verschiedener Anbieter angezeigt. Die Aussicht, die eigenen Produkte prominent zu platzieren und dadurch auch ohne gutes Google-Ranking von potenziellen Käufern wahrgenommen zu werden, dürfte für viele Händler äußerst attraktiv sein. Auch kleine Shop-Betreiber können so ohne große SEO-Kampagnen ihre Präsenz auf dem Markt stärken.

Darstellung der Google-Shopping-Ergebnisse abmahnfähig

Umso schwerwiegender ist es, dass nun gerade diese Anzeige als rechtswidrig eingestuft wurde. Das Landgericht (LG) Hamburg hat in seinem Urteil vom 13.6.2014 (AZ: 315 O 150/14 – noch auf Grundlage der alten Regelungen) entschieden, dass die Darstellung der „Shopping-Ergebnisse“ bei der Google-Suche der Preisangabenverordnung (PAngV) widerspricht. Händler, die dort gelistet sind, können also von Konkurrenten kostenpflichtig abgemahnt werden.

Angabe der Lieferkosten

Stein des Anstoßes ist die Anzeige der Liefer- und Versandkosten. Die PAngV schreibt vor, dass immer dann, wenn ein konkretes Angebot gemacht oder unter Angabe von Preisen für ein Produkt geworben wird, neben dem Gesamtpreis (Warenpreis samt Steuern und weiterer Preisbestandteile) immer auch die Versandkosten genannt werden müssen. Da die Google-Shopping-Ergebnisse stets den Warenpreis nennen, handelt es sich hierbei um „Werbung unter Angabe von Preisen“. Die Vorgaben der PAngV sind folglich einzuhalten.

Mouseover-Effekt reicht nicht

Zwar werden die Versandkosten tatsächlich angegeben, sie sind für den Interessenten aber nur dann sichtbar, wenn er mit der Maus über das Produktbild fährt. Dieser sog. Moueover-Effekt“ erfüllt nach ständiger Rechtsprechung – in die sich nun auch das LG Hamburg einreiht – aber gerade nicht die gesetzlichen Anforderungen. Gesetzlich erforderlich ist, dass die Versandkosten „leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar“ sind. Es ist aber nicht ohne weiteres ersichtlich, dass sich überhaupt zusätzliche Informationen (eben die zu den Versandkosten) auf der Seite befinden. Denn schon die Verlinkung als solche ist nicht erkennbar. Hinzukommt, dass diese weiteren Angaben zwar sichtbar werden, wenn der Cursor über das Produktbild, nicht aber, wenn er über die Produktbezeichnung, den Preis oder den Anbieter geführt wird.

Versandkostenangabe auf Shop-Seite zu spät

Nach Ansicht der Richter hängt es deshalb vom Zufall ab, ob der Verbraucher Kenntnis von den Liefer- und Versandkosten erlangt. Die gesetzlichen Anforderungen werden auch nicht dadurch erfüllt, dass der potenzielle Käufer die Information erhält, sobald er den Artikel anklickt und dadurch auf die Web-Seite des Anbieters gelangt. Denn durch das Anklicken hat er bereits eine Vorauswahl getroffen und bezieht andere Angebote möglicherweise nicht mehr in seine Kaufentscheidung mit ein. Gerade auf Preisvergleichsportalen kann das aber problematisch sein.

Lieferkostenangabe auf Preissuchmaschinen

Durch Preissuchmaschinen kann ein Interessent den günstigsten Preis für ein bestimmtes Produkt ermitteln lassen. Die Angebote werden preislich aufsteigend vorsortiert und der Verbraucher sucht sich das für ihn passende heraus. Das zuerst genannte Angebot ist aber dann nicht zwingend auch das kostengünstigste, wenn der angegebene Preis nicht alle anfallenden Kosten widerspiegelt. Wird beispielsweise lediglich der Warenpreis angegeben, nicht aber zusätzliche Versandkosten, kann das die Platzierung beeinflussen. Trotz Auswahl des zuerst gelisteten Artikels besteht dann die Gefahr, dass der Käufer letztlich mehr zahlen muss, als wenn er einen anderen Anbieter gewählt hätte. Um das zu vermeiden hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgelegt, dass auch und gerade innerhalb von Vergleichsportalen die Liefergebühren zu nennen sind. Andernfalls wäre ein effizienter Preisvergleich nicht möglich.

Google-Shopping-Ergebnisse als Preisvergleichsportal

Das LG Hamburg hat in seiner Entscheidung Google-Shopping als Preisvergleichsportal angesehen, auch wenn die Angebote nicht preislich sortiert sind. Da der Verbraucher die acht angezeigten Artikel aber ebenso leicht gegenüberstellen und vergleichen kann, befindet er sich in derselben Situation wie bei Preissuchmaschinen. Denn auch hier wird er sich wohl in den meisten Fällen für das günstigste Angebot entscheiden. Dadurch ist zumindest ein gewisser „Anlockeffekt“ verwirklicht. Die BGH-Rechtsprechung ist deshalb anzuwenden.

Fazit

Zwar stützt sich das Urteil noch auf die alte Gesetzeslage, da die Abmahnung noch vor der Rechtsänderung erfolgte, die Begründung dürfte sich aber auch auf die neuen Bestimmungen übertragen lassen. Die Konsequenz aus dem Urteil des LG Hamburg ist dann, dass Händler, die derzeit Google Shopping nutzen und bei der Google-Suche erscheinen, von Konkurrenten abgemahnt werden können. Um das zu vermeiden müssen Verkäufer entweder vollständig auf diese Möglichkeit der Werbung verzichten oder ihre Waren ausschließlich versandkostenfrei anbieten. Denn trotz zahlreicher Berichte über die Rechtswidrigkeit der Darstellung, hat Google noch nicht nachgebessert.