Der BGH hat entschieden (Urteil vom 12.10.2016, Az: VIII ZR 103/15), dass ein Händler verpflichtet ist, innerhalb der ersten sechs Monate den Mangel an einem Gebrauchtwagen zu beheben oder den Kaufpreis zurückzubezahlen- selbst wenn nicht klar ist, wer den Mangel zu verantworten hat.
Der BGH hat entschieden (Urteil vom 12.10.2016, Az: VIII ZR 103/15), dass ein Händler verpflichtet ist, innerhalb der ersten sechs Monate den Mangel an einem Gebrauchtwagen zu beheben oder den Kaufpreis zurückzubezahlen- selbst wenn nicht klar ist, wer den Mangel zu verantworten hat.
Damit hat er ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Anlass genommen, seine bisherige Rechtsprechung zum Umfang der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zu widerlegen.
Nach § 476 BGB wird vermutet, dass die Kaufsache bereits bei der Lieferung mangelhaft war, wenn sich der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach der Lieferung zeigt. Verbraucher sind jedoch trotz der Beweiserleichterung, die das Gesetz in § 476 BGB vorsieht, häufig aufgrund der engen Auslegung durch die Gerichte an der Beweislast für die Ursache des Mangels gescheitert.
Was war passiert?
Der Kläger hatte bei dem Beklagten einen gebrauchten BMW-Kombi gekauft. Nach 5 Monaten traten Unregelmäßigkeiten am Automatik-Getriebe auf und die Funktion des Getriebes war in Teilen aufgehoben.
Daraufhin berief sich der Kläger auf seine Gewährleistungsrechte und wollte den Kaufpreis zurückerstattet haben. Ein Gutachter konnte nicht zweifelsfrei feststellen, ob der Schaden schon bei der Übergabe zumindest in Ansätzen vorhanden war oder ob der Kläger die Schäden am Getriebe selbst verursacht hatte.
Der BGH hat seine bisher entwickelten Grundsätze zu § 476 BGB angepasst, um sie mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 04. Juni 2015, C-497/13) in Einklang zu bringen. Der EuGH hatte mit diesem Urteil den Anwendungsbereich des Art. 5 III der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie (Richtlinie 1999/44/EG), durch die § 476 BGB ins nationale Recht umgesetzt wurde, eher weit bestimmt. Dieses Urteil nahm der BGH zum Anlass, die Beweislastumkehregelung nach § 476 BGB ebenfalls zu erweitern.
Bisher musste ein Käufer in solchen Fällen immer nachweisen, dass der Schaden schon bei Übergabe vorhanden war und nicht durch seinen Gebrauch entstanden ist.
Jetzt muss der Käufer nach der neuen Auslegung des BGH von § 476 BGB nur noch den mangelhaften Zustand der Kaufsache beweisen, der sich binnen sechs Monaten nach der Übergabe herausgestellt hat.
Zudem vermutet der BGH- wie es auch die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie vorsieht-, dass das Mangelsymptom seine Ursache im Grundmangel hat, der bereits bei Gefahrübergang bestanden hat.
Fazit
Mit dieser Entscheidung hat der BGH die rechtliche Position der Verbraucher gestärkt.
Die Vermutungsregelung nach § 476 BGB wurde erstmals höchstrichterlich nach ihrem Wortlaut ausgelegt. Eine Einschränkung besteht aber darin, dass der Umfang der Vermutung nach dem Wortlaut von § 476 BGB gerade nicht das Bestehen eines Sachmangels erfasst, sondern nur den Zeitpunkt seines Vorliegens. Das Bestehen eines Mangels muss der Käufer also immer noch selbst darlegen und beweisen.
Von dem Urteil betroffen sind auch Online-Händler, da die Grundsätze des Urteils genauso auf im Internet erworbene Produkte anwendbar sind.