Wieso das nur zum Teil richtig ist
Verträge und Geschäfte im Internet
Zwei große Rechtsstreit-Themen im Internet: zum Einen Verletzungen von Rechten des Geistigen Eigentums wie z.B. das Urheber-Markenrecht und zum Anderen der Vertragsschluss im Internet. Bei den Rechtsverletzungen geht es darum, dass normalerweise bestimmte Internet-Nutzer Inhalte, die rechtlich geschützt sind oder sich Gegenstände rechtswidrig zu eigen machen und zum eigenen Vorteil verwenden, ist es bei dem Vertragsschluss sehr wichtig, dass der Verkäufer seine Aufklärungspflichten erfüllt hat (Stichwort: Widerrufsrecht beim Fernabsatzvertrieb) und welcher Inhalt bei dem Zustandekommen des Vertrags zugrunde lag (Stichwort: AGB).
Bei dem Thema, das als nächstes erläutert wird – Verkaufen bei Amazon.de – sind rechtliche Problemkreise von wichtiger Bedeutung. Ohne, dass sie es wissen oder wissen wollen, können Nutzer von Amazon.de Urheberrechtsverletzungen begehen und daher wegen ihres Vertrages auch von Amazon.de beansprucht werden. Im weiteren Verlauf gibt es dazu mehr.
AGB-Klausel innerhalb Amazon.de
Nun soll eine Klausel vorgestellt werden, in der auch die AGB enthalten sind für jemanden, der Amazon.de Marketplace, zShops und Auktionen in Anspruch nehmen möchte. Man findet die Klausel unter A. Allgemeine Bedingungen, XIII. Urheberrecht, Lizenz, Nutzungsrecht und es heißt darin:
,,XIII. Urheberrecht, Lizenz, Nutzungsrechte
Die Teilnehmer übertragen Amazon ein vergütungsfreies, zeitlich unbefristetes, umfassendes Nutzungsrecht, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung an allen Werken oder Werkteilen sowie Datenbanken oder jedem anderen Katalog oder jeder anderen Produktinformation, die Teilnehmer im Rahmen des Online-Angebotes von Amazon an Amazon übermitteln (mit Ausnahme jedes Firmenzeichens, jeder Schutzmarke oder anderen ähnlichen Brandings), einschließlich des Rechts, diese Inhalte in Printmedien, online, auf CD-ROM etc. zu publizieren, auch zu Werbezwecken.“
Für den Verkäufer kann es finanziell und rechtlich Folgen haben hinsichtlich einer Regelung, die die Klausel enthält. In den nachfolgenden Ausführungen geht es darum, ob die Regelung rechtlich zulässig ist und was sie genau bedeutet.
Klausel – der Inhalt
Erstmal soll der Inhalt der Klausel genauer durchleuchtet werden. Was Amazon.de mit den Daten machen darf, welche der Verkäufer an die Plattform Amazon.de übermittelt, wenn er eine Verkaufsangebot oder eine Produkt- oder Artikelbeschreibung hochlädt – bei der Regelung geht es um diese Frage. Am Anfang der Internet Darstellungen hat man die Angebote wie in Zeitungsannoncen nur sehr knapp, kurz und grafisch dargestellt; heute sieht es in Form der Artikelseite oder des Shops ganz anders aus. Es wird schon meist erwartet, dass die Artikel mit aufwendigen Artikelbeschreibungen einhergehen, die mit Bildern versehen und grafisch anspruchsvoll gestaltet sind. So investieren zahlreiche Verkäufer viel Zeit und Aufwand dafür, dass ihr Angebot so gestaltet wird, dass es den Kunden positiv anspricht.
Die AGB-Klausel, um die es hier geht, hat zur Folge, dass Amazon.de an den Bildern, Texten und anderen Materialien, welche der Verkäufer innerhalb der Amazon.de Plattform anbietet, ein Nutzungsrecht einräumt, das zeitlich unbegrenzt ist, für welches Amazon.de nichts bezahlt. Nach dem Einstellen darf Amazon.de die Bilder und Texte umfassend verwenden, auch und insbesondere für den eigenen kommerziellen Zweck, wie der Werbung.
Sollte ein Verkäufer entdecken, dass Amazon.de Grafiken und Fotos, die er persönlich hergestellt hat oder mit hohen Kosten hat erstellen lassen, für eigene Werbung oder Produktbeschreibungen nutzt, kann er dagegen nichts tun, da er dem ja zugestimmt hat! Knallhart formuliert sind die Kreativen von Amazon.de die Verkäufer – die Kunden sind für Amazon tätig und bezahlen dafür selbst.
Rechtliche Reibungspunkte innerhalb der Klausel
Natürlich ist es auch für die Nutzer von Amazon.de ein Vorteil, wenn sie Artikel bei Amazon.de verkaufen können und gleichzeitig Artikelbeschreibungen an Amazon.de übermitteln, denn so können sie Gewinne erwirtschaften und Geschäfte tätigen.
Rechtlich gesehen ist die Klausel aber nicht ganz unbedenklich. Die Klausel wird aus drei rechtlichen Blickwinkeln betrachtet.
(1)Vereinbarkeit mit § 305 c BGB – Ist das überraschend?
Bei dieser Klausel geht es um die Allgemeine Geschäftsbedingung, für welche es in §§ 305 ff BGB ein eigenes Regelungssystem gibt, woraus Einschränkungen für ihre Wirksamkeit folgen. Hier ist § 305c Absatz 1 BGB ausschlaggebend, wo es heißt:
,,Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.“
Nach der Meinung einiger, ist die Klausel in dieser Hinsicht überraschend und außerdem gar nicht ein Bestandteil innerhalb des Vertrages zwischen dem einzelnen Verkäufer und Amazon.de. Amazon.de würde die entsprechenden Nutzungsrechte nicht zustehen, wenn dem so wäre. In drei getrennten Schritten muss überprüft werden, ob die Klausel gegen § 305 c Absatz 1 BGB verstößt.
Einmal könnte man nach § 305 c BGB die Überraschung darin sehen, dass es solch eine Klausel, welche die Nutzungsrechte der übermittelten Daten der Verkäufer reguliert, gar nicht gibt. Grundsätzlich wird die Existenz dieser Regelung aber nicht beanstandet. So eine Regelung vorzunehmen ist auf jeden Fall sinnig und ist sogar geboten; es muss die Frage geklärt sein, inwiefern und wie Amazon.de mit den Daten des Verkäufers umgehen darf.
In welcher Form die Nutzungsrechte, über welche Amazon.de verfügen soll, inhaltlich ausgestaltet sind, könnte überraschend sein. Dass der Verkäufer nicht vergütet wird und Amazon.de damit frei die Nutzungsrechte erhält, dürfte überraschend sein. Auch, dass Amazon.de die Daten innerhalb der eigenen Werbung verwenden darf und zwar auch dann, wenn der Verkäufer gar nicht mehr innerhalb Amazon.de aktiv ist -die Klausel sieht vor, dass die Nutzungsrechte zeitlich unbegrenzt sind- dürfte ebenfalls überraschend sein. Für die Weitergabe ihrer Bilder und Texte nicht entlohnt zu werden, erwarten die Verkäufer wegen ihrer Erfahrungen wohl grundsätzlich nicht; auf das zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht übertragen, kann dies aber ganz anders gesehen werden. Ob es den Verkäufern bewusst ist, dass ihre Texte und Bilder auch nach dem Ausscheiden bei Amazon.de als Verkäufer immer noch genutzt werden, ist fragwürdig. Diese Klausel sollte aber als rechtens und als wirksamer Vertragsbestandteil gesehen werden, solange es keine gerichtlichen Entscheidungen hierzu gibt.
Nach § 305 c Absatz 1 BGB kann eine Klausel auch dann überraschend sein, wenn sie innerhalb eines langen Vertragstextes irgendwo “versteckt“ ist, wo man nicht damit rechnen würde oder eine unpassende oder irreführende Überschrift bestehen würde, so dass man sie nicht erkennt.
Hier ist die Klausel unter “A. Allgemeine Bedingungen“ enthalten. Der Titel ist “Urheberrecht, Lizenz, Nutzungsrecht“. Das ist nicht zu beanstanden, da es nicht ungewöhnlich ist. Es führt auch zu keiner anderen Bewertung, dass die Klausel an dreizehnter Stelle erscheint: man kann nicht erwarten, dass jede Klausel, die für den Vertragspartner zum Nachteil sein könnte, gesondert hervorgehoben wird.
(2)Was ist der Lohn – ich habe die Arbeit? – § 32 des Urheberrechtsgesetzes
Problematisch wird die Klausel aber aus einem völlig anderen Grund. Klauseln sind laut § 307 Absatz 1 und 2 Nr. 1 BGB innerhalb von AGB nicht wirksam, wenn dort der Vertragspartner des Nutzers der AGB unrechtmäßig benachteiligt wird. Ist eine Bestimmung mit den generellen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der man abweicht, nicht zu vereinbaren, ist dabei im Zweifelsfall von einer unangemessenen Benachteiligung auszugehen. § 32 des Urheberrechtsgesetzes kommt hier zum Tragen. Es heißt dort nach Absatz 1:
,,Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird“
Dass ein Urheber unbedingt angemessen an der Verwertung seines Werkes zu beteiligen ist, ergibt sich daraus als Grundgedanke. Der Nutzer von Amazon.de hat gemäß der Klausel XIII. der Allgemeinen Bedingungen von Amazon.de aber keinen Anspruch auf Vergütung. Somit steht es dem dargestellten Grundgedanken des Urheberrechts entgegen. Dass Abweichungen von der Vergütungspflicht zum Nachteil des Urhebers unwirksam sind, ist innerhalb § 32 Absatz 3 UrhG geregelt. § 32 Absatz 3 Satz 3 UrhG sagt zwar aus, dass der Urheber kostenlos für jeden ein einfaches Nutzungsrecht einräumen kann. Die vorliegende AGB Klausel spricht aber nicht von so einem einfachen, sondern von einem umfassenden Nutzungsrecht.
Nach juristischen Auseinandersetzungen und anfänglichen Problemen arbeiten Internet-Plattformen wie Youtube inzwischen enger mit den Urhebern der Werke zusammen, welche bei Youtube veröffentlicht werden und lassen sie an den Werbeeinnahmen teilhaben (beispielsweise die Musikplattenfirmen), welche durch Youtube erzielt werden. Die Rechtinhaber waren zuvor sehr empört darüber, dass Youtube mit den Werbeeinnahmen Geld mit fremden Rechten einnimmt. Da Amazon.de jedoch davon ausgeht, dass die Verkäufer, welche die Bilder und Texte an Amazon.de übermitteln, immer selbst die Urheber dieser Daten sind, könnte der Fall bei Amazon.de daher anders bewertet werden. Innerhalb dieses Artikels wird aber noch deutlich, dass dies nicht immer der Fall sein muss und daher auch zu enormen rechtlichen Problemen führen kann.
Äußerst problematisch ist letztlich das Zusammenwirken von § 32 UrhG und § 307 Absatz 1 und Absatz 2 NR. 1 BGB. Was dem Grundgedanken den Urheberrechts entgegen läuft, ist, dass die Urheber -z.B. für die Einräumung eines Nutzungsrechts an den übertragenen Daten, das zeitlich unbegrenzt ist- hier scheinbar nicht angemessen beteiligt werden. Bei einem bestehenden Vertragsverhältnis könnte wohl noch in der Dienstleistung der Zurverfügungstellung der Verkaufsplattform eine Vergütung zu sehen sein; andererseits sollte man jedoch beachten, dass dafür der Verkäufer schon gesondert zu zahlen hat. Es besteht aber kein irgendwie geartetes Vergütungsverhältnis spätestens mit Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Verkäufer und Amazon.de mehr.
Auch hier gilt aber: Man muss von der Wirksamkeit der Klausel aufgehen, solange sie nicht von Gerichten verworfen wurde.
(3)Ich gebe gerne weg, was mir nicht gehört
Dem Verkäufer steht das letzte rechtlich größte Hindernis bevor, wenn die Daten, welche er innerhalb der Verkaufsbeschreibung an Amazon.de übermittelt, überhaupt nicht sein eigenes Werk sind, er persönlich also nicht der Urheber ist. Aus der zweiseitigen Beziehung zwischen Amazon.de und Verkäufer wird ein Verhältnis zwischen drei Personen, die aus dem Verkäufer, Amazon.de und dem Rechtinhaber der Texte und Bilder besteht. Z.B. wenn der Verkäufer die Bilder der Artikel, welche er im Internet präsentiert, gar nicht selbst produziert hat, sondern vom Hersteller übernimmt oder simpel aus dem Internet kopiert, ohne die Berechtigung dazu zu haben, kommt es zu Rechtsproblemen.
Wenn der Verkäufer nicht der Inhaber der Urheberrechte an Bildern und Texten ist, welche er an Amazon.de übermittelt, so kann Amazon.de auch keine Nutzungsrechte darüber haben, außer der wahre Urheber berechtigt ihn (auch) dazu.
Ansprüche gegen Amazon.de kann ein Urheber haben -er kann auch ein Fotograf sein, der von einem Verkäufer beauftragt wurde, der nicht der kommerziellen Weiterverarbeitung und -verbreitung seiner Bilder zugestimmt hat-, der eines seiner Bilder auf Amazon.de entdeckt hat. Wenn Amazon.de diesen Ansprüchen nachkommen muss, so kann Amazon.de unter bestimmten Voraussetzungen auf den Verkäufer zurückgreifen, weil dieser seine Vertragspflichten verletzt hat, weil er Amazon.de das Nutzungsrecht an fremden Daten unwirksam eingeräumt hat (er konnte es ja nicht als Nichtberechtigter). Schadensersatzansprüche bestehen deshalb regelmäßig.
Aber auch eigene Schadensersatzansprüche seitens Amazon.de sind möglich, weil durch die Nichteinräumung der Nutzungsrechte an den übermittelten Texten und Bildern liegt seitens des Verkäufers ein Verstoß gegen die Vertragspflichten vor (sofern man zu Grunde legt, dass die Klausel wirksam ist, s.o.).
Deswegen ein praktischer Hinweis an alle Verkäufer, welche über Amazon.de Waren anbieten: An Amazon.de sollte man nach Möglichkeit nur eigene Bilder und Texte, wo man selbst der Urheber ist, übermitteln oder sonst zumindest schriftlich und ausdrücklich die entsprechenden Nutzungsrechte von den jeweiligen Rechtinhabern/Urhebern einräumen lassen. Man läuft Gefahr, von Amazon.de und den Rechtinhabern in Anspruch genommen zu werden, wenn man als Verkäufer “fremdes Material“ nutzt.
Fazit
Der Teufel steckt im Detail und damit im Kleingedruckten. Eine neue Erkenntnis ist das wohl nicht, aber trotzdem eine, welche man dich immer -vor allem auch im Konkreten- vor Augen führen sollte.
Dass man für die Vermittlung von Texten und Bildern an Amazon.de keine Vergütung erhält, wird man als Verkäufer wohl gerade noch vertragen können. Sie sollten aber auf jeden Fall aufpassen, dass sie an Amazon.de nur solche Daten übermitteln, welche sie in diesem Umfang und in dieser Form überhaupt Amazon.de zur Verfügung stellen möchten. Außerdem sollten sie darauf achten, dass sie nur solche Bilder und Texte an Amazon.de übermitteln, an denen sie die (Urheber-) Rechte haben, weil sie persönlich der Urheber sind oder weil sie sich die Rechte einräumen gelassen haben – das ist rechtlich gesehen wesentlich wichtiger.
Böse Überraschungen können die Verkäufer erleben, die dies nicht beachten.