Konsolen- und Computerspiele im Versandhandel: Die gesetzlichen Bestimmungen innerhalb des Jugendschutzgesetzes
Wer innerhalb des Versandhandels Konsolen- und Computerspiele verkauft, hat vorwiegend die Bestimmungen des Jugendschutzes exakt im Auge zu behalten. Vor allem bei dem Verkauf von Konsolen- und Computerspielen, die jugendbeeinträchtigend oder jugendgefährdend sind, drohen Stolpersteine. In diesem Beitrag werden zwei aktuelle Entscheidungen zum Anlass genommen, welche generelle Regelungen hinsichtlich der Alterseinstufung bei Konsolen- und Computerspielen und deren Folgen sowie die besonderen Anforderungen für den Versandhandel vorstellen.
Bedeutung und Einleitung
Für den Verkauf von Konsolen- und Computerspielen sind neben der einschlägigen Bestimmungen des BGB, die die Voraussetzungen des Kaufvertrages näher bestimmen, vorwiegend die Bestimmungen des Jugendschutzes im JuSchG die maßgebliche Basis.
Dieser Beitrag nimmt die Entscheidung des BGH (Urteil vom 12.07.2007; Az.: I ZR 18/04) und des OLG Hamburg (Urteil vom 02.04.2008, Az.: 5 U 81/07) als Anlass, um über die allgemeinen Hindernisse bei dem Verkauf von Konsolen- und Computerspielen zu informieren und die bedeutenden Vorschriften hinsichtlich der Klassifizierung von Konsolen- und Computerspielen zu erklären, während Sie auf der Internetseite schon einen Beitrag zu dem Thema Verkauf von Indizierten Konsolen- und Computerspielen unter wettbewerbsrechtlichem Blickwinkel ersehen können.
Handelsübliche Konsolen- und Computerspiele, welche man auf einem physikalischen Datenträger erwerben kann, sind laut der Definition in § 1 Abs. 2 JuSchG Trägermedien. Keine Träger- oder Telemedien sind Konsolen- oder Computerspiele, welche nicht auf einem Datenträger festgehalten werden (beispielsweise Online-Spiele, wenn dafür nicht als Grundvoraussetzung ein Datenträger nötig ist) und unterfallen somit nicht dm JuSchG, sondern bleiben dem Landesrecht vorbehalten, in Verbindung mit § 16 JuSchG gilt für Sie somit der Jugendschutzmedien-Staatsvertrag.
II.Indizierung und Einstufung
Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) in Zusammenarbeit mit den Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) ist für das Einstufen von Konsolen- und Computerspielen zuständig; innerhalb eines formellen Verfahrens auf Antrag hin prüft diese das Konsolen- oder Computerspiel, das einzustufen ist (§ 14 Abs.3, Abs.6 JuSchG. Letzten Endes gibt der zuständige Vertreter der OLJB die Alterseinstufung frei. Laut § 14 Abs.2 JuSchG erfolgt die Einstufung in eine von fünf Kategorien:
„Freigegeben ohne Altersbeschränkung“,
„Freigegeben ab sechs Jahren“,
„Freigegeben ab zwölf Jahren“,
„Freigegeben ab sechzehn Jahren“,
„Keine Jugendfreigabe“ d.h. freigegeben ab 18 Jahren.
Die fünf neuen Kennzeichen der USK zu der Alterseinstufung nachfolgend:
Exkurs für Konsolen-/ Computerspiel Publisher:
Der Publisher unterliegt keiner Pflicht hinsichtlich der Alterseinstufung nach USK: Aber Konsolen-/ Computerspiele dürfen nur an Erwachsene abgegeben werden, wenn keine Alterseinstufung erfolgt ist. Im eigenen Interesse wird ein Publisher eines Kinderspiels Verfahren zur Alterseinstufung durchführen lassen. Nach § 14 Abs.7 JuSchG nehmen lediglich sogenannte Info- und Lehrprogramme eine Ausnahmestellung ein.
Wenn das Spiel jugendgefährdend ist, droht bei Konsolen-/ Computerspielen ohne eine Alterseinstufung zusätzlich eine Indizierung.
Auf dem Trägermedium und der Verpackung muss die Alterseinstufung klar sichtbar angebracht werden.
Für die Beurteilung von Konsolen-/ Computerspielen hält das Jugendschutzgesetz ihre eigene Systematik bereit. Entweder nur jugendbeeinträchtigend, jugendgefährdend oder schwer jugendgefährdend kann das betreffende Spiel sein. Nur jugendbeeinträchtigende Konsolen-/ Computerspiele sind von den oben aufgeführten Alterseinstufungen betroffen. Ein Konsolen-/ Computerspiel, das jugendgefährdend ist, wird von der USK nicht eingestuft.
1.Konsolen-/ Computerspiele, die jugendbeeinträchtigend sind
Spielprogramme, welche dazu in der Lage sind, die Entwicklung von Jugendlichen und Kindern oder deren Erziehung zu einer gemeinschaftsfähigen und eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu beeinträchtigen (Konsolen-/ Computerspiele, die jugendbeeinträchtigend sind), darf man nur in dem Fall an Jugendliche und Kinder verkaufen oder Ihnen sonst zugänglich machen, wenn sie eine Altersfreigabe erhalten haben, die der Altersstufe entspricht (§ 14 Abs. 1 JuSchG).
Spielprogramme, welche mit der Angabe “Freigegeben ab 18 Jahren“ versehen sind, darf man nur genau wie bei nicht gekennzeichneten Spielen nur an Volljährige verkaufen und zugänglich machen.
2.Jugendgefährdende Konsolen-/ Computerspiele
Wenn nach §15 Abs.1 JuSchG ein Konsolen-/ Computerspiel jugendgefährdend ist und der Vertreter der OLJB eine Alterseinstufung ablehnt, dann kann das Spiel durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien auf Antrag oder Anregung indiziert werden. Enthält das Spiel aber eine Alterseinstufung der USK, ist eine Indizierung nicht möglich; die Voraussetzung für eine Indizierung ist das Fehlen der Alterseinstufung. In der Folge ist die Indizierung kein Auslöser für ein Verkaufsverbot für einen Händler, rechtlich ist der Verkauf an Erwachsene weiterhin erlaubt.
Es ist aber wichtig, zu beachten, dass Konsolen-/ Computerspiele, die jugendgefährdend sind und die indiziert wurden, laut § 15 JuSchG Jugendlichen und Kindern unter 18 Jahren nicht zugänglich gemacht und nicht beworben werden dürfen. Nach § 1 Abs.4 JuSchG herrscht generell ein Vertriebsverbot dieser Waren per Versandhandel (näheres dazu siehe unten). Die Konsolen-/ Computerspiele, die indiziert sind, werden in eine Liste jugendgefährdender Medien eingetragen, die von der oder dem Vorsitzenden der Bundesprüfungsstelle für jugendgefährdende Medien geführt wird (§§ 18, 24 JuSchG. Die Lieferanten stehen in der Pflicht, die Händler hinsichtlich der Eintragung in die Liste jugendgefährdender Medien in Kenntnis zu setzen (§ 15 VI JuSchG); unten, bei den Besonderheiten des Versandhandels ist dies näher erläutert.
Mit der Indizierung sollen Kinder und Jugendliche geschützt werden, welche mit indizierten Spielen nicht in Kontakt treten sollen.
3.Schwer jugendgefährdende Konsolen-/ Computerspiele
Denselben Präsentations-, Abgabe-, Verbreitungs- und Werbebeschränkungen aus § 15 Abs.2 JuSchG unterfallen schwer jugendgefährdende Spiele ohne dass ein förmliches Indizierungsverfahren durchgeführt werden und das entsprechende Spiel in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden muss. Wenn Konsolen-/ Computerspiele beispielsweise den Krieg verherrlichen, Menschen, welche verletzt sind, sterben oder schweren seelischen oder körperlichen Leiden ausgesetzt sind, in einer Weise dargestellt werden, die die Menschenwürde verletzt und ein wahres Geschehen wider geben, ohne dass ein großes und berechtigtes Interesse vor allen an dieser Form der Berichterstattung besteht, Jugendliche und Kinder welche in einer geschlechtsbetonten, unnatürlichen Körperhaltung dargestellt werden oder offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Jugendlichen und Kinder oder ihre Erziehung zu gemeinschaftsfähigen und eigenverantwortlichen Persönlichkeiten stark zu gefährden, sind sie schwer jugendgefährdend.
Generell ist auch hier der Verkauf an Erwachsene erlaubt (ausgenommen der Versandhandel nach § 1 Abs.4 JuSchG).
Wenn das Konsolen-/ Computerspiel Medieninhalte enthält, die strafbar sind, weil nach §§ 86, 130, 130a, 131, 184, 184a, 184b, 184c StGB ein Straftatbestand erfüllt wird, besteht ein umfassendes Vertriebsverbot mit Ausnahme der einfachen Pornorgaphie; sogar auch nicht an Erwachsene dürfen diese Spiele demnach nicht abgegeben werden.
Verstößt man gegen § 15 JuSchG, macht man sich strafbar, die Zuwiderhandlung bedroht der Gesetzgeber mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 27 I JuSchG). Die Einziehung/ Beschlagnahme der betroffenen Spiele durch die Strafverfolgungsbehörden droht auch noch zusätzlich.
III.Versandhandel und seine Besonderheit
Innerhalb des JuSchG hat der Versandhandel eine Ausnahmestellung inne, weil ihm die Besonderheit naturgemäß immanent ist, dass die Abwicklung und der Vertragsschluss ohne den persönlichen Kontakt zu dem Kunden verläuft (§ 1 Abs.4 JuSchG. In der Folge bestimmt das JuSchG, der innerhalb des Versandhandels Bildträger, welche keine oder eine mit “Keine Jugendfreigabe“ Alterseinstufung beinhalten nicht zugänglich gemacht, angeboten oder verkauft werden dürfen (§ 12 Abs.3 JuSchG). In einer Entscheidung vom 12.07.2007 (Az.: I ZR 18/04) präzisiert der BGH es so:
,,Der Verkauf indizierter jugendgefährdender, volksverhetzender und gewaltverherrlichender Medien im Wege der Internetauktion ist als Form des Versandhandels auch nach dem Jugendschutzgesetz weiterhin verboten und strafbar. (…) Die an Sinn und Zweck dieser Bestimmung unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers orientierte Auslegung ergibt, dass bei Vorliegen technischer oder sonstiger Vorkehrungen, die sicherstellen, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, kein Versandhandel im Sinne des Jugendschutzgesetzes vorliegt. Der gesetzlichen Bestimmung liegt die Erwägung zugrunde, dass die für einen effektiven Kinder- und Jugendschutz notwendige Sicherstellung eines Versandes nur an Erwachsene nicht nur durch einen persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller erreicht werden könne, sondern auch durch technische Vorkehrungen wie z.B. sichere Altersverifikationssysteme.“
Dass er nicht unter die Legaldefinition des Versandhandels in § 1 Abs.4 JuSchG fällt, darauf muss der Online Händler deswegen unbedingt achten. In § 1 Abs.4 JuSchG ist bestimmt:
,,Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.“
Damit man im Sinne von § 1 Abs.4 JuSchG nicht als Versandhändler nach dieser Norm angesehen wird, hat der Online-Händler also technische oder sonstige Vorkehrungen zu treffen, dass sichergestellt wird, dass es zu keinem Versand an Jugendliche oder Kinder kommt. Seiner Tätigkeit nach ist der Online-Händler damit zwar immer noch ein Versandhändler, jedoch nicht mehr im Sinne des Jugendschutzes. Durch Errichten eines Systems, welches die Altersverifikation der Kunden sicherstellt, kann er dies erreichen. Die Installierung eines AV-Systems sieht man zur Sicherstellung der Zugänglichmachung eines Angebots als ausreichend an. Um sicherzustellen, dass es sich bei dem Kunden um einen Erwachsenen handelt, ist die Nutzung des Postident-Verfahrens zu empfehlen. Dass die Ware so verschickt wird, dass sie dem volljährigen Kunden, an den sie gerichtet ist, persönlich übergeben wird, ist zusätzlich nötig. Durch eine Versendung per Einschreiben kann man dies z.B. gewährleisten (BGH, Urteil vom 12.07.2007; Az.: I ZR 18/04).
Bei USK 18/ nicht gekennzeichneten Konsolen-/ Computerspielen ist der Online Händler von Konsolen-/ Computerspielen auf der einen Seite damit dazu gehalten, ein wirkungsvolles Verifikationssystem zu installieren und andererseits ist er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dazu verpflichtet, sich von alleine zum Thema Indizierungen zu erkundigen. Die Pflicht der Lieferanten, den Händler zu der Indizierung in Kenntnis zu setzen ist kein vollkommen zuverlässiges Mittel und führt bei dem Online Händler dem Abmahnenden gegenüber nicht gerade zu einer Entlastung. Der BGH erklärt dazu in der Entscheidung (Urteil vom 12.07.2007; Az.: I ZR 18/04):
,,Die Prüfungspflicht der Beklagten beschränkt sich auf Medien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien oder deren allgemeine Beschlagnahme als gewaltverherrlichend oder volksverhetzend öffentlich bekanntgemacht worden ist. Eine eigene Beurteilung, welche Medien als jugendgefährdend anzusehen sind, ist der Beklagten grundsätzlich nicht zuzumuten.“
So steht der Händler in der Pflicht, sich fortlaufend und eigenständig bezüglich der indizierten Produkte zu informieren, es wird aber nicht von ihm erwartet, eine eigene Einschätzung vorzunehmen, welche Spiele seiner Meinung nach jugendgefährdend sind.
Somit ist es laut OLG Hamburg (Urteil vom 02.04.2008, Az.: 5 U 81/07) klar, dass es die rechtliche Verpflichtung von jedem Händler ist, dass er sein Angebot regelmäßig dahingehend überprüft, ob indizierte Produkte enthalten sind oder ob sich der Status von Produkten ändert.
Wenn ein Händler jetzt gegen die Verbote des Jugendschutzes verstößt, indem er Ware, die indiziert ist, an Jugendliche oder Kinder verkauft oder Ihnen in irgendeiner Form den Zugang ermöglicht, so erwarten ihn nicht nur strafrechtliche, sondern auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen, weil die Interessen der Verbraucher laut § 3 UWG eingeschränkt werden.
Hierzu führt der BGH in seinem Urteil vom 12.07.2007; Az.: I ZR 18/04 aus:
,,Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit solchen Medien beeinträchtigen wettbewerblich geschützte Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 UWG. Die Beschränkung des Versandhandels mit indizierten Medien dient insbesondere dem Schutz der Kinder und Jugendlichen, bei denen es sich um besonders schutzwürdige Verbraucher handelt. Die erhebliche Bedeutung dieses Jugendschutzes findet Ausdruck in der strafrechtlichen Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Versand- und damit auch Internethandels mit derartigen Medien. Dass die Beschränkung des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien wettbewerbliche Interessen der Verbraucher schützt, zeigt sich auch in ihrer Qualität als Marktverhaltensregelung gemäß § 4 Nr.11 UWG. . Denn § 3 UWG und § 4 Nr.11 UWG schützen dieselben Interessen der Marktteilnehmer. In beiden Fällen ist derselbe Wettbewerbsbezug der Interessenbeeinträchtigung erforderlich. Wird gegen verbraucherschützende Marktverhaltensnormen verstoßen, so wird der Wettbewerb im Sinne des § 3 UWG zum Nachteil der Verbraucher beeinträchtigt.“
IV.Fazit
Im Falle eines Angebots und Verkaufs von indizierten jugendbeeinträchtigenden oder jegendgefährdenden Konsolen-/ Computerspielen unterliegt der Online-Händler von Konsolen-/ Computerspielen einer Bedrohung in zweierlei Hinsicht.
Erstmal drohen strafrechtliche Konsequenzen zum anderen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Mitbewerbern, etc.
Der Händler sollte besonders sein Warenangebot genau auf indizierte jugendgefährdende Spiele untersuchen, um diesen Gefahren entgegenzutreten und außerdem sicherzustellen, dass die Medien, welche eine Altersfreigabe ab 18 Jahren/ keine Alterskennzeichnung haben oder indiziert sind, auf keinen Fall an Jugendliche oder Kinder abgegeben werden – weder zugänglich gemacht noch verkauft werden.