Im Streit um die Verantwortlichkeit für den Datenschutz bei Fanseiten, die auf Facebook betrieben werden, hat sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des Europäischen Gerichtshofes angeschlossen. Der EuGH traf im Juni 2018 die Entscheidung, dass im Falle von Facebook-Fanseiten EU-weit sowohl Facebook Irland, als auch die Betreiber der jeweiligen Seiten für die Datenverarbeitung verantwortlich sind. Bei einer drei Monate später stattfindenden Datenschutzkonferenz erging dann ein weiterer Beschluss zum Thema: Es wurde festgestellt, dass Facebook-Fanseiten illegal seien, da keine dementsprechende Vereinbarung mit Facebook getroffen wird. Facebook reagierte zeitnah auf diesen Beschluss, was für die Fraktion der Grünen im Bundestag, die Berliner Datenschutzbehörde und die Vertreter der Verbraucherzentrale aber unzureichend war. Deshalb ergingen in der Folge Anhörungsschreiben an Betreiber von Fanseiten auf Facebook.
Nun hat sich das Bundesverfassungsgericht erneut mit dem Sachverhalt beschäftigt und am 11.09.2019 ein Urteil getroffen (Az. 6 C 15.18). Das Ergebnis: Das Bundesverfassungsgericht folgte der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes. Werden im Hintergrund Daten von Nutzern gesammelt, sind nach Meinung der Richter die Betreiber der Seiten mitverantwortlich dafür und können entsprechend belangt werden. Die Datenerhebung wird zwar durch Facebook gesteuert und die Betreiber der Seiten können keinen Einfluss darauf nehmen, die Bundesrichter kamen aber trotzdem zu dem Schluss, dass die Betreiber durch das Bereitstellen der jeweiligen Seite eine datenschutzrechtliche Mitverantwortung tragen. Liegen schwerwiegende Mängel beim Datenschutz vor, dürfen Datenschützer deshalb nach Meinung des BVerwG von den Betreibern die Abschaltung der Seite verlangen.
Ob die Datenverarbeitung im konkreten Fall rechtswidrig ist, muss nun das Oberverwaltungsgericht(OVG) Schleswig-Holstein entscheiden.
Der Ursprung des Rechtsstreites liegt schon einige Jahre zurück. Im Jahr 2011 hatte das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) von der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein die Abschaltung ihrer Fanseite gefordert. Die Forderung wurde damit begründet, dass auf der Seite Daten von Besuchern erhoben würden, ohne dass diese im Vorfeld darüber informiert würden. Obwohl die technischen Voraussetzungen für den Betrieb der Seite und für die Datenerhebung durch Facebook geschaffen werden, sah man die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes auch bei der Wirtschaftsakademie. Die Akademie klagte zunächst erfolgreich gegen die Forderung. Der Europäische Gerichtshof entschied jedoch dass ein Betreiber einer Facebook-Fanpage mitverantwortlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht musste dann auf Basis der Vorgaben des EUGH neu über den Fall entscheiden und gab den Fall nun selbst an das OVG Schleswig-Holstein zurück.
Nicht nur die Datenschutzbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein zeigte sich nun sehr erfreut über das Urteil und bezeichnete den Beschluss als „Rückenwind für den Datenschutz“. Sie soll außerdem weitere Prüfungen auf Verstöße gegen den Datenschutz bei Facebook angekündigt haben.
Nun wird gespannt auf die Reaktion von Facebook auf das Urteil gewartet. Für die Betreiber von Fanseiten hängt es jetzt nämlich entscheidend von Facebook ab, welche Konsequenzen das Urteil für sie haben wird. Auch gilt es weiterhin, das Urteil des OGV Schleswig-Holstein abzuwarten. Spätestens, wenn sich die zuständige Datenschutzaufsicht bei einem Händler diesbezüglich meldet, muss jedoch geprüft werden, ob das Betreiben einer Facebook-Fanpage noch vertreten werden kann.