Wer als Online-Händler mit einer Garantie auf seine Produkte wirbt, verspricht sich davon einen erhöhten Produktabsatz. Denn Garantien wirken beim Käufer vertrauensbildend und stellen für ihn einen positiven Bestandteil des Angebots dar. Aus verbraucherschutzrechtlichen Gesichtspunkten müssen Garantieanbieter aber bestimmte Informationen zur Garantie angeben.
Diese Pflicht trifft nicht alle Online-Händler gleichermaßen. Wer ist also zur Informationsangabe verpflichtet und wie muss diese ausgestaltet sein?

 

In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Beklagte auf dem Auktionsportal eBay eine Digitalkamera nebst Zubehör zu einem Startpreis von 1 € eingestellt. Am nächsten Tag beendete er die Auktion vorzeitig, weil ihm die Kamera gestohlen worden war. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Betrag von 70 € Höchstbietender. In den der Auktion zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, heißt es in § 10 Abs. 1:

„… Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen…“

In den auf der Website von eBay zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf wird als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt.
Nachdem er den Beklagten vergeblich zur Lieferung der Kamera aufgefordert hatte, forderte er von ihm Schadensersatz in Höhe des behaupteten Werts der Kamera (1.125,32 €) und des Zubehörs (87,64 €) abzüglich des Gebotsbetrages (70 €), insgesamt 1.142,96 € nebst Zinsen, sowie Erstattung gerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 €.

Die Karlsruher Richter urteilten,  dass zwischen den Parteien nicht, wie vom Kläger behauptet, ein Kaufvertrag über die Digitalkamera zustande gekommen ist. Dem Kläger stehe deshalb kein Schadensersatzanspruch zu. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay müssten unter Berücksichtigung der angegebenen Hinweise zum Ablauf der Internetauktion dahingehend ausgelegt werden, dass der Diebstahl der Kamera für den Beklagten ein Recht zur Angebotsrücknahme begründet.

Quelle: BGH, Urteil vom 08.06.2011, Az. VIII ZR 305/10