Wer im Internet Bewertungen einholt, tut dies in der Regel auch, um diese bei hoffentlich guten Bewertungen den Besuchern seiner Website zu präsentieren. Mit den Anforderungen, die an eine solche Werbung zu stellen sind, hat sich jüngst der Bundesgerichtshof befasst (Urteil vom 25. Juli 2024 – I ZR 143/23). Näheres dazu im folgenden Beitrag

Die Beklagte im vorliegenden Fall war ein Unternehmen, das auf seiner Webseite Immobilienmakler an Immobilienverkäufer vermittelte.
Dort warb sie unter anderem mit der durchschnittlichen Sternebewertung der Makler, ohne die Gesamtzahl der Bewertungen, den Bewertungszeitraum oder eine Aufschlüsselung nach Sterneklassen anzugeben.
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, mahnte das Unternehmen deswegen ab, weil er diese Werbung für unlauter hielt.

Das Landgericht Hamburg entschied in erster Instanz, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, mit Kundenbewertungen in Sterneform zu werben, wenn nicht die Gesamtzahl der Bewertungen und der Bewertungszeitraum angegeben werden. Auf eine Aufschlüsselung nach einzelnen Sternekategorien kam es nach Ansicht der Richter nicht an.

Gegen diese Auffassung legte die Verbraucherzentrale Berufung ein, die jedoch vor dem Oberlandesgericht Hamburg keinen Erfolg hatte. Nach Ansicht des Gerichts ist die Angabe der einzelnen Sternekategorien zwar eine nützliche, aber keine wesentliche Information im Sinne von § 5 a Abs. 1 UWG, da sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers keine besondere Relevanz habe.

Auch gegen dieses Urteil wandte sich die Klägerin mit der Revision zum Bundesgerichtshofs.
Die Richter schlossen sich jedoch der Auffassung der Vorinstanzen an.
Einem durchschnittlichen Verbraucher sei klar, dass eine durchschnittliche Sternebewertung in der Regel sowohl auf guten als auch auf schlechten Bewertungen beruhe und die Bewertungen zum Teil erheblich voneinander abwichen. Er könne aber anhand der Gesamtzahl und des Zeitraums der berücksichtigten Bewertungen abschätzen, für wie aussagekräftig er die Durchschnittsbewertung halte.

Fazit:

Wer mit Sternebewertungen wirbt, sollte darauf achten: Zumindest die Gesamtzahl der Bewertungen und der Bewertungszeitraum sind anzugeben.
Eine Aufschlüsselung der einzelnen Bewertungen nach Sternekategorien ist hingegen nicht erforderlich.