Ebay-Verkäufer dürfen im Rahmen einer “Sofort-Kaufen”-Aktion von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Plattform eBay abweichen und ihre individuelle Preisvereinbarung geltend machen, sofern diese eindeutig erkennbar war.
Dies hat aktuell der BGH entschieden (Urteil vom 15.02.2017).
Was war geschehen?
Ein Fahrradhändler hatte auf der Plattform eBay ein E-Bike (sog. Pedelec) eingestellt. Er wählte für die Verkaufsaktion die Funktion “Sofort-Kaufen” aus. Er trug in das dafür vorgesehene Feld lediglich einen Kaufpreis von 100 € zzgl. Versandkosten in Höhe von 39,90 € ein.
Direkt unter das Feld trug er jedoch folgendes ein:
“Pedelec neu einmalig 2600 €” und “Beschreibung lesen”.
In der Artikelbeschreibung fügte er außerdem diese Angaben hinzu:
“Das Fahrrad ist noch original verpackt, kann aber auf Wunsch zusammengebaut werden. Bitte Achtung, da ich bei der Auktion nicht mehr als 100 € eingeben kann (wegen der hohen Gebühren), erklären Sie sich bei einem Gebot von 100 € mit einem Verkaufspreis von 2600 € Versand einverstanden. Oder machen Sie mir einfach ein Angebot! Danke!”.
Ein Käufer betätigte den “Sofortkauf-Button” und bezahlte insgesamt 139, 90 €. Als der Verkäufer ihn umgehend per E-Mail auf den in der Artikelbeschreibung vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 2600 € hinwies, weigerte sich der Käufer diesen zu bezahlen und forderte den Verkäufer auf, das Pedelec an seine Anschrift zu dem bereits von ihm bezahlten Preis zu liefern. Da der Verkäufer dieser Aufforderung nicht nachkam, ging der Käufer gegen ihn gerichtlich vor und verlangte die Herausgabe und Übereignung des E-Bikes.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Die Entscheidung
Der BGH gab dem Verkäufer Recht. Der Käufer habe keinen Anspruch auf Herausgabe und Übereignung des E-Bikes zu einem Kaufpreis von 100 €.
Wirksam vereinbarter Vertragsinhalt ?
Die Frage, die der BGH zunächst zu beantworten hatte, war welcher Inhalt das Angebot hatte, der zwischen den Parteien geschlossen wurde. Grundsätzlich seien bei der Auslegung eines nicht eindeutigen Vertragsinhalts die AGB der Plattform eBay maßgeblich.
Diese sehen bei einer “Sofort-Kauf”-Aktion vor, dass der Verkäufer das Produkt zu dem von ihm vorgegebenen Preis zum Verkauf anbietet.
Rückt jedoch einer der Teilnehmer an der Verkaufsaktion erkennbar von den Regelungen der eBay-AGB in bestimmter Hinsicht ab, kommt deren Heranziehung zur Bestimmung des Vertragsinhalts nicht mehr in Betracht.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nur zwischen eBay und dem Inhaber eines Mitgliedskontos vereinbart, so dass ihnen keine unmittelbare Geltung im Verhältnis zwischen Anbieter und Kaufinteressent zukommt. In diesem Verhältnis ist das individuell Vereinbarte maßgeblich, so der BGH.
Anfechtung der Willenserklärung
Der Verkäufer habe in dem von ihm auf eBay eingestellten Angebot unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Preis für das zum Verkauf stehende E-Bike nicht nur 100 €, sondern 2.600 € betragen sollte.
Dies habe der Verkäufer dem Käufer auch umgehend per E-Mail mitgeteilt. Insofern könne dahingestellt bleiben, ob der Käufer, wie er behauptet hat, das Kaufangebot nicht zu Ende gelesen und deshalb die nach seiner Sicht im „Kleingedruckten“ stehende Erläuterung nicht zur Kenntnis genommen habe.
Der Käufer habe in seiner E-Mail an den Verkäufer ebenso umgehend mitgeteilt, dass er nicht bereit sei, einen Kaufpreis in Höhe von 2600 € für das E-Bike zu bezahlen. Dies sei als Anfechtung der Annahmeerklärung zu einem Vertragsschluss zu werten.
Ein Kaufvertrag und eine daraus entstehende Pflicht für den Verkäufer das E-Bike zu liefern, kam also aufgrund der erfolgten Anfechtung nicht zustande.
Fazit
Ebay-Verkäufer können darauf vertrauen, dass für die Auslegung des Vertragsinhalts bei nicht eindeutigen Willenserklärungen eine individuell Vereinbarung Vorrang vor den eBay-AGB haben kann. Dabei müssen sie darauf achten, die Vereinbarung auch eindeutig und unmissverständlich in das Angebot mit aufzunehmen. Wichtig ist, dass sie dadurch allerdings gegen die eBay-AGB verstoßen und Sanktionen durch eBay nicht ausgeschlossen sind.