Fehlen auf einem Verbraucherprodukt Name und Anschrift des Herstellers, darf ein Händler die Ware nicht vertreiben. Daher muss der Händler vorher auch seine Waren auf diese Angaben hin prüfen. Versäumt er dies und vertreibt die Produkte dennoch, handelt er wettbewerbswidrig und haftet auf Unterlassung.
Dies hat aktuell der BGH entschieden (Urteil vom 12.01.2017).
Was war geschehen?
Der Beklagte verkauft in seinem Online-Shop u.a. Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke. Der Kläger erwarb bei einem Testkauf vom Beklagten Kontaktlinsen mit der Bezeichnung „Purple Leopard“. Die Linsen wiesen weder selbst noch in dem Glasfläschchen, in dem sie enthalten waren, Angaben zum Hersteller auf.
Der Kläger war der Ansicht, dass der Beklagte wettbewerbswidrig handelte, indem er das Produkt ohne Angabe des Herstellers in den Verkehr gebracht hat.
Der BGH schloss sich dieser Ansicht an. Durch das Inverkehrbringen der Kontaktlinsen ohne Herstellerangaben habe er gegen das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) verstoßen und hafte auf Unterlassung.
Pflichtangaben gelten für Hersteller und Händler
Im Produktsicherheitsgesetz (§ 6 Abs. 2 ProdSG) ist zwar geregelt, dass die Pflicht zur Angabe von Namen und Kontaktanschrift auf Produkten grundsätzlich den Hersteller trifft. Käufer sollen ein Recht darauf haben sich an den Hersteller wenden zu können und dessen Identität zu kennen.
Der BGH stellte aber auch eine Haftung des Händlers fest. Diese ergebe sich aus § 6 Abs.5 ProdSG. Danach ist vorgeschrieben, dass Händler dazu beitragen müssen, nur sichere Verbraucherprodukte auf den Markt zu bringen.
Ein Händler müsse wissen, dass Verbraucherprodukte nicht sicher im Sinne des ProdSG sind, wenn der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers auf der Verpackung eines Produktes fehlten.
Händler, die Produkte vertreiben, welche nicht den Namen und die Kontaktanschrift eines Herstellers enthalten, verstoßen daher nach Ansicht des BGH gegen § 6 Abs. 5 ProdSG und haften auf Unterlassung.
Fazit
Online-Händler sollten regelmäßig die von ihnen angebotenen Produkte kontrollieren, ob diese ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. Tun sie dies nicht, haften sie selbst für die fehlerhafte Kennzeichnung und können abgemahnt werden.