Der BGH hat entschieden (Urteil vom 14.03.2017), dass die Einwilligungserklärung zum Empfang von Werbemails die beworbenen Unternehmen und Produkte benennen muss. Ist die Einwilligung zu allgemein formuliert, ist diese unwirksam.

 

Was war geschehen?

Der Kläger hat von einem Verlag im Internet ein Freeware –Computerprogramm bezogen. Um die Software herunterladen zu können, musste er u.a. seine E-Mail-Adresse angeben und dem Erhalt von Werbebotschaften durch 25 namentlich benannte Firmen zustimmen. Im Folgenden erhielt der Kläger per E-Mail Werbung für Printprodukte des Verlags, mahnte den Verlag daraufhin ab und forderte ihn auf, seine Daten, insbesondere seine E-Mail Adresse zu löschen und diese auch nicht an Dritte weiterzugeben. Der Verlag weigerte sich die vom Kläger geforderte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, da er der Auffassung war, eine wirksame Einwilligung des Klägers zum Versand von Werbemails an ihn zu besitzen.

Die Entscheidung

Der BGH hielt an seiner früheren Rechtsprechung fest und urteilte, dass eine wirksame Einwilligung nur in Kenntnis der Sachlage erteilt werden kann. Der Verbraucher muss erkennen können, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Eine wirksame Einwilligung in den Empfang elektronischer Post zu Werbezwecken setzt nach Ansicht des BGH auch voraus, dass der Adressat weiß, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst. Die vom Kläger erteilte Einwilligung genüge diesen Anforderungen nicht, da sie nicht ausreichend konkret formuliert sei.

Konkrete Produkte müssen benannt werden

Aus der vom Kläger erteilten Einwilligung gehe nicht hervor, auf welche Produkte und Dienstleistungen sich diese bezieht. Es seien zwar 25 Firmen namentlich benannt worden von denen der Kläger künftig E-Mails zu Werbezwecken erhalte, was aber nicht ausreiche. Es müsse ausdrücklich benannt werden, für welche Produkte und Dienstleistungen die Firmen werben, denn alleine aus dem Firmennamen könne nicht auf die zur zukünftigen Bewerbung anstehenden Produkte geschlossen werden. Die Liste mit den benannten Unternehmen sei im konkreten Fall unübersichtlich, da darunter auch Marketingunternehmen waren, welche selbst Werbekampagnen für andere Unternehmen entwerfen und durchführen.

Fazit

Online-Händler, die Werbe-Emails auf Basis einer Einwilligung an Kunden verschicken, müssen die im Newsletter beworbenen Produkte immer auf die Ähnlichkeit mit den von dem jeweiligen Kunden bestellten Produkten überprüfen. Vertreibt der Händler Waren aus mehreren Produktgruppen, müssen diese auch in der Einwilligungserklärung aufgeführt werden. Zudem sollten Händler stets darauf achten, dass die Einwilligungserklärung übersichtlich und transparent gestaltet ist. Sonst kann es leicht passieren, dass die Einwilligung für unwirksam erklärt wird, wodurch die darauf basierende Werbung unzulässig ist. Der Nutzer muss sich stets bewusst sein können, in welche Nutzung seiner Daten er einwilligt.