Online-Händler müssen zahlreiche Pflichtinformationen auf ihren Shopseiten angeben. Neben den allgemeinen Informationen wie Impressum, Datenschutzerklärung &Co. müssen für einige Produktgruppen spezielle Angaben gemacht werden. So zum Beispiel auch bei Produkten, die unter die Energiekennzeichnungsverordnung (EnKV) fallen wie z.B. Haushaltsgeräte.
Elektrische Haushaltsgeräte, die Endverbraucher zum Kauf angeboten werden, müssen mit Angaben über den Energieverbrauch sowie weiteren Angaben zu Leistung versehen werden.
Fehlende oder unvollständige Angaben wurden von zahlreichen Gerichten schon als wett-bewerbswidrig eingestuft und können kostenpflichtig abgemahnt werden.
Bislang umstritten war, ob die Angaben zum Energieverbrauch eines Haushaltsgerätes auf der eigentlichen Angebotsseite eines Online-Shops platziert werden müssen.
Der BGH hat sich nun zu der viel diskutierten Frage geäußert (Urteil vom 07.04.2017), inwieweit Online-Händler Angaben zur Energieeffizienz von Elektrogeräten machen und wo diese platziert werden müssen.
Was war geschehen?
Ein Baumarkt-Betreiber vertrieb Raumklimageräte, u.a. auch Luftkonditionierer, welche er in seinem Online-Shop sowohl auf der Produktübersichtsseite als auch auf den Produktdetailseiten anbot. Auf der Übersichtsseite bot der Baumarkt-Betreiber ein mobiles Klimagerät „DeLonghi Wasser-Luft PAC“ unterhalb dessen Produktbilds sich ein Link mit den Worten „Mehr zum Artikel“ befand.
Nach Anklicken des Links öffnete sich eine weitere Seite. Erst auf dieser Detailseite waren die Informationen zur Energieeffizienz des Klimageräts (u.a. die Energieeffizienzklasse „A+“) ersichtlich.
Ein Kunde, der das Klimagerät erwerben wollte, konnte die Ware erst in den elektronischen Einkaufskorb legen, wenn er über die Detailseite mit den Energieeffizienz-Informationen ging. Ein Kauf nur über die Produktübersichtseite war ausgeschlossen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mahnte den Baumarkt-Betreiber ab, weil er der Ansicht war, dass die Darstellung der Angaben zur Energieeffizienz auf diese Weise wettbewerbswidrig erfolgte. Da der Baumarkt-Betreiber sich weigerte die Unterlassungserklärung abzugeben, klagte der vzbv.
Die Entscheidung
Der BGH entschied, dass es zwar grundsätzlich möglich sei, die Informationen zur Energieeffizienz nicht auf derselben Seite anzugeben, sondern auf einer anderen Seite, die sich nach Anklicken eines Links öffnet. Dieser Link muss jedoch in räumlicher Nähe zur preisbezogenen Werbung angegeben werden, der auch deutlich erkennbar als elektronischer Verweis auf die Angabe der Energieeffizienzklasse zu erkennen sein. Ein nur allgemein angegebener Link unterhalb des Produktbilds mit den Worten „Mehr zum Artikel“ reiche hierfür nicht.
Fazit
Online-Händler, die Elektrohaushaltsgeräte vertreiben, sollten überprüfen, ob sie die allgemeinen und speziellen Informationspflichten erfüllen und bei Bedarf anpassen. Zu beachten ist, dass die erforderlichen Enerergieeffizienzangaben auf der Produktseite deutlich wahrnehmbar sind. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann kostenpflichtig abgemahnt werden.
Außerdem sollten sie darauf achten, dass neben der momentan gültigen Energieffizienz-Klasse eines Produkts auch das neue Energielabel mit der neuen Skala angegeben ist.
Info:
Am 1. August 2017 ist die neue EU- Energielabel-Verordnung (EU-VO Nr. 2017/ 1369) in Kraft getreten.
Seitdem gelten unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten neue weiterführende Regeln für die Kennzeichnung von Elektrogeräten. Die bisher geltenden unterschiedlichen Energieeffizienz-Klassen von Haushaltsgeräten (von A+++= sehr effizient bis G= besonders ineffizient) werden schrittweise wieder abgeschafft und zu einer einheitlichen Skala von A bis G zurückgeführt.
Hersteller müssen ihre neuen Produkte nicht mehr nur mit den entsprechenden Aufklebern und Etiketten für den stationären Handel ausstatten, sondern Händlern die grafisch aufbereiteten Label auch in digitaler Version zur Verfügung stellen, damit diese es in ihrem Online-Shop als digitales Bild anzeigen können – und zwar in der Nähe des Produktpreises.
In Kürze informieren wir Sie ausführlich über die Änderungen.