OLG Hamm: Verstoß gegen eBay-Grundsätze ist kein Wettbewerbsverstoß
Verstoß gegen eBay-Grundsätze ist kein Wettberwerbsverstoß
Verstoß gegen eBay-Grundsätze ist kein Wettberwerbsverstoß
Wer als Online-Händler mit einer Garantie auf seine Produkte wirbt, verspricht sich davon einen erhöhten Produktabsatz. Denn Garantien wirken beim Käufer vertrauensbildend und stellen für ihn einen positiven Bestandteil des Angebots dar. Aus verbraucherschutzrechtlichen Gesichtspunkten müssen Garantieanbieter aber bestimmte Informationen zur Garantie angeben. Diese Pflicht trifft nicht alle Online-Händler gleichermaßen. Wer ist also zur Informationsangabe verpflichtet und wie muss diese ausgestaltet sein?
Wer als Online-Händler mit einer Garantie auf seine Produkte wirbt, verspricht sich davon einen erhöhten Produktabsatz. Denn Garantien wirken beim Käufer vertrauensbildend und stellen für ihn einen positiven Bestandteil des Angebots dar. Aus verbraucherschutzrechtlichen Gesichtspunkten müssen Garantieanbieter aber bestimmte Informationen zur Garantie angeben. Diese Pflicht trifft nicht alle Online-Händler gleichermaßen. Wer ist also zur Informationsangabe verpflichtet und wie muss diese ausgestaltet sein?
Als „Kaufmann“ im handelsrechtlichen Sinne unterliegen Sie den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB). Dieses erlegt Ihnen besondere Pflichten auf, räumt aber ebenso Rechte ein, die sich von den allgemeinen Vorschriften des BGB teilweise grundlegend unterscheiden. Entscheidend für die Anwendbarkeit dieser Regelungen ist, dass es sich bei Ihnen um einen „Kaufmann“ im gesetzlichen Sinne handelt. Dieser Begriff ist deshalb für das Handelsrecht von zentraler Bedeutung und soll hier näher beleuchtet werden.
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