Von wegen „alter Hut“ – Regelungen, die auch nach der Rechtsänderung zulässig bleiben

Seit dem 13.6.2014 haben sich die gesetzlichen Vorgaben zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen umfassend geändert. Viele Bestimmungen sind zum Vorteil des Unternehmers und schränken die Rechte von Verbrauchern teilweise erheblich ein. Als Bestimmungen „zum Schutz von Verbrauchern“ schaffen diese Rechtsnormen aber „nur“ einen Mindeststandard, den Händler zwingend einzuhalten haben. Daneben bleibt es ihnen jedoch unbenommen, von diesen Mindestvorgaben zu Gunsten ihrer Kunden abzuweichen. Dadurch haben sie die Möglichkeit, sich positiv von der Konkurrenz abzuheben und auf diese Weise neue Kunden zu gewinnen und Bestandskunden zu halten.

2018-04-03T13:24:14+02:0018. August 2014|Kategorien: Allgemein|Tags: , , |

Was unterscheidet die Bestelleingangsbestätigung von einer Vertragsbestätigung?

Seit der Rechtsänderung am 13.6.2014 werden wir immer wieder gefragt, ob die E-Mail, die dem Kunden den Eingang seiner Bestellung bestätigen soll, bereits die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtinformationen enthalten muss. Die Beantwortung dieser Frage ist ohne nähere Ausführungen leider nicht möglich. Zwischen der „Bestelleingangsbestätigung“ und der „Vertragsbestätigung“, die beide zum gesetzlichen Pflichtprogramm für Online-Händler gehören, bestehen durchaus Unterschiede. Dennoch könnten beide Pflichten mit nur einer E-Mail erfüllt werden.

2018-04-03T13:28:57+02:0018. Juli 2014|Kategorien: Fragen und Antworten|Tags: , |

Handelt ein Kunde als Verbraucher oder Unternehmer?

Für Onlinehändler ist es oft wichtig, zu wissen, ob ein Kunde Verbraucher oder Unternehmer ist. Denn gegenüber Unternehmern gilt der Verbraucherschutz nicht, es muss kein Widerrufsrecht gewährt werden und die Gewährleistung lässt sich einschränken. Jedoch stellt sich jedoch oft das Problem, dass für den Onlinehändler bei einer Bestellung nicht klar ersichtlich ist, ob es sich bei dem Kunden um ein Verbraucher oder Unternehmer handelt. Wie kann der Onlinehändler hier vorgehen?

2018-04-03T13:33:54+02:0019. März 2014|Kategorien: Fragen und Antworten|

OLG Hamm: B-Ware ist nicht gleich gebrauchter Ware

Wie das OLG Hamm (Urteil vom 16.01.2014 – 4 U 102/13) entschied, darf sogenannte B-Ware, also solche Ware, welche beispielsweise nicht originalverpackt ist, bei welcher die Originalverpackung beschädigt war, oder welche einmalig vom Verkäufer vorgeführt wurde nicht generell mit gebrauchter Ware gleichgesetzt werden. Dies hat zur Folge, dass der Verkäufer für solche Waren die Gewährleistungsfrist meist nicht auf ein Jahr verkürzen kann.

2018-04-03T13:35:56+02:0019. März 2014|Kategorien: Urteile|
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