Kann ich meine Rechtstexte für den Onlineshop auch auf Marktplätzen wie eBay oder Amazon verwenden?
Kann ich meine Rechtstexte für den Onlineshop auch auf Marktplätzen wie eBay oder Amazon verwenden?
Kann ich meine Rechtstexte für den Onlineshop auch auf Marktplätzen wie eBay oder Amazon verwenden?
Nachdem im letzten Jahr zahlreiche Händler Abmahnungen wegen der Darstellung ihrer Produkte bei Google Shopping befürchten mussten, ist es nun zu einem weiteren Gerichtsurteil zu diesem Thema gekommen. Die Ursache lag diesmal aber beim Händler selbst und sollte dem Großteil der Nutzer keine Sorgen bereiten.
Wer als Händler Marktplatz-Plattformen im Internet für den Verkauf seiner Waren nutzt, muss sich an die vom Bertreiber gemachten Vorgaben halten. Auf diese haben die Nutzer nur wenig Einfluss. Dennoch kommt es in letzter Zeit verstärkt zu gerichtlichen Entscheidungen, nach denen die Verkäufer für Umstände, die sie nicht ändern können, in die Haftung genommen werden. So im Herbst letzten Jahres für die Weiterempfehlungsfunktion bei Amazon und eBay und nun für Darstellungsfehler der eBay-Angebotsseiten bei nicht optimierten Browsern.
Der Online-Handel ist immer stärker umkämpft. Wer auf dem Markt bestehen will, muss sich von der Konkurrenz abgrenzen. Dazu gehört es auch, beim Verbraucher Vertrauen in das eigene Angebot und die Produkte zu schaffen. Bei eBay hatten Verkäufer zu diesem Zweck die Möglichkeit, sich als „geprüftes eBay-Mitglied“ einstufen zu lassen. Wer das entsprechende Siegel aber immer noch in seinem eBay-Shop verwendet, muss aktuell mit Abmahnungen rechnen. Denn die Angabe wurde vom LG Essen in einem aktuellen Urteil als wettbewerbswidrig eingestuft.
Da Kunden immer mehr Wert auf positive Bewertungen von Artikeln und Händlern durch andere Käufer legen, sehen sich viele Shop-Betreiber gezwungen, Feedback zu ihren Produkten oder sich selbst einzuholen, um sich auf dem Markt zu behaupten. Dabei stellt sich jedoch die Frage, wie man die eigenen Kunden zur Abgabe animieren kann. Vielfach setzen Händler auf E-Mails, die im Anschluss an einen Kauf mit der Bitte um Bewertung versendet werden. Nach Ansicht des AG Düsseldorf sind solche E-Mails allerdings nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Adressaten zulässig.
Das Weihnachtsgeschäft ist im Online-Handel üblicherweise die umsatzstärkste Zeit des Jahres. Im vergangenen Jahr sollen die Amazon-Marketplace-Händler mit dem Verkauf von insgesamt 2 Milliarden Artikeln den Jahres-Verkaufsrekord gebrochen haben. Trotz starker Verkaufszahlen können sich Shop-Betreiber allerdings nicht auf dem Markt halten, wenn ihre Kunden die Rechnungen nicht begleichen. Um das Zahlungsausfallrisiko zu minimieren, greifen viele Verkäufer auf Bonitätsprüfungen zurück. Dabei müssen allerdings rechtliche Vorgaben eingehalten werden. Andernfalls drohen Abmahnungen von der Konkurrenz.
Zum Ende des Jahres 2014, also mitten im Weihnachtsgeschäft, traf den eBay-Shop von notebooksbilliger (NBB) eine der schlimmsten Katastrophen im Online-Handel. Eine Datenpanne führte dazu, dass zahlreiche Artikel (darunter Haushaltsgroßgeräte, Smartphones, Drucker, Monitore usw.) mit einem Kaufpreis von 5,99 Euro ausgewiesen wurden. Das Schnäppchenportal „MyDealz“ berichtete über diesen „extremen Preisfehler“ und veranlasste so zahlreiche Kunden zum Kauf („Die Leute kaufen NBB leer…“). Auch viele britische Amazon-Händler sahen sich Ende des Jahres mit einem ähnlichen Problem konfrontiert. Ihre Waren wurden teilweise für einen Penny angeboten. Für Online-Händler stellt sich in solchen Situationen die Frage, was sie tun können.
Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, die spätestens seit der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie in Deutschland am 13.6.2014 Juristen wie Online-Händler gleichermaßen beschäftigt hat: Wie muss die gesetzlich erforderliche Angabe der Frist, innerhalb der sich der Verkäufer zur Lieferung der bestellten Artikel verpflichtet, im Webshop angegeben werden?
LG Bochum, Urteil vom 6.8.2014, AZ: I-15 O 88/14
BVerwG: E-Zigaretten und Liquids sind keine Arzneimittel oder Medizinprodukte